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Frage geschrieben am 29.10.2011 16:22:41

Maklerhonorarforderung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 606
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Gesellschaft hatte letztes Jahr vom Eigentümer den Auftrag erhalten seine gewerbliche Immobilie in Hannover zu vermitteln für eine Innenprovision, fällig im Verkaufsfall. Dafür hatten wir umfangreiche Aktivitäten vorgenommen und erhofften uns um die 50Tsd. Provision.
Lapidar erhielten wir vom Eigentümer dann im Herbst 2010 auf Nachfrage die Information, es wäre verkauft worden, aber ohne unsere Vermittlung.
Der neue Eigentmer bestreitet uns zu kennen, was aber kein Problem für ihn ist, weil wir ca. 100 Investoren angeschrieben hatten und vermutlich unser Angebot ganz einfach weitergereicht wurde.
Wir wollten nun von unserem Vertragspartner erfahren, wie er zu diesem Käufer kam, weil er ja behauptet, wir hätten ihm diesen Käufer nicht vermittelt. Er verweigert jede Information.
Frage:
Haben wir nicht zumindest einen Auskunftsanspruch?
Oder wäre besser eine Stufenklage, zunächst Auskunft, dann Zahlung der Provision?



Antwort geschrieben am 29.10.2011 16:49:11
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie haben nach meiner ersten Einschätzung in der Tat ein Auskunftsrecht aus dem Maklervertrag/nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. aus § 810 BGB (bez. Letzerem zitiere ich wie folgt):

§ 810 - Einsicht in Urkunden -
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Vor diesem Hintergrund können Sie auch schriftliche Unterlagen verlangen, was aber in Rechtsprechung umstritten ist, also ob dieser Anspruch ebenfalls gilt.

Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings jedenfalls wie folgt:

Der Makler kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ BGB § 242 BGB) vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Darlegungsproblemen bez. seiner Provision(-shöhe) kann und muss der Makler mit einem materiell-rechtlich begründeten Auskunftsanspruch gegen seinen Auftraggeber begegnen (vgl. z. B. Urteil des BGH NJW-RR 1987, 173).

Sie sollten daher schriftlich Auskunft fordern.

Erst danach sollten Sie an eine isolierte Auskunftsklage oder eine Stufenklage denken.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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