Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.03.2010 15:43:12

Maklergebühren bei gekündigtem Maklervertrag und verstorbenem Verkäufer?

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1424
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir hatten uns vor 6 Monaten mit einem Makler ein Haus angesehen. Der Makler arbeitete im Auftrag eines Verkäufers. Wir hatten sein Expose im Internet gesehen und ihn kontaktiert. Im Expose stand, dass der Käufer eine Provision von 3,57% des Gesamtpreises zu bezahlen habe, sobald ein Kaufvertrag aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Wir hatten ein Angebot abgegeben und der Verkäufer war zuerst mit dem Angebot einverstanden. Dann entschied er sich jedoch um und wollte nicht mehr verkaufen. Der Verkäufer ist vor 2 Monaten verstorben. Vor 1 Woche haben die erben nun direkt mit uns Kontakt aufgenommen, da Sie unser Schreiben an den nun Verstorbenen gefunden hatten, in dem wir unsere Interesse an dem Haus bekundet hatten. Laut den Erben wurde der Maklervertrag vom nun Verstorbenen gekündigt.

Hat der Makler immer noch Anspruch auf die Käuferprovision?
Falls ja, denken wir es wäre besser den Makler vor Kaufvertragsunterzeichnung zu kontaktieren, um mit ihm noch verhandeln zu können. Denn wenn seine Forderungen die vollen 3,57 % beinhalten sollten, würden wir das Haus nicht kaufen, und er würde leer ausgehen.

Was denken Sie?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zwischen der Maklerleistung und dem (noch abzuschließenden) Hauptvertrag zwischen Ihnen und den erben des verstorbenen Auftraggebers müsste ein Ursachenzusammenhang bestehen.

Nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 BGB besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Lohnes nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.

An der notwendigen Kausalität mangelt es in dem von Ihnen beschriebenen Fall, da der Hauptvertrag nicht zwischen dem Kunden des Maklers und den vom Makler benannten Interessenten zustande käme, sondern zwischen Ihnen und den Erben des Auftraggebers, die aufgrund der Kündigung des Maklervertrages durch den Verstorbenen von der Beendigung des Schuldverhältnisses ohnehin ausgegangen sind. Die Ursächlichkeit wäre damit unterbrochen und der Makler könnte keinen Provisionsanspruch mehr geltend machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 11:12:07

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für ihre Antwort. Sollte nun der Makler nach Kaufvertragsunterzeichnung und Grundbuchänderung auf uns zukommen und Provision beanspruchen, können wir dann mit beruhigendem Gewissen diesen Anspruch ablehnen und gelassen einem eventuellen Rechtsstreit (falls es dazu kommen sollte) entgegen sehen, zumal ich eine Rechtsschutzversicherung habe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 11:16:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Vorbehaltlich einer eingehenderen abschließenden Prüfung sind die Aussichten für eine erfolgreiche Verteidigung als gut einzustufen.

In der Sache selbst können Sie bei Bedarf gerne auf mich zukommen.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Maklergebühren bei gekündigtem Maklervertrag und verstorbenem Verkäufer? | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-03-08
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Grundstücke letzten Monat:

19
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online