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Frage geschrieben am 10.02.2010 18:36:02

Maklergebühren - Zustandekommen eines Vertrages

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1466
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Vertrages.
Hallo,

meine Freundin hat sich ein Expose von einem Makler kommen lassen. Ich stand einmal bei der Terminvereinbarung für eine Besichtigung auf cc und habe geantwortet wann ich Zeit habe. Ich war dann auch bei der Besichtigung mit ihr dabei. Abends haben wir dann festgestellt, dass der Eigentümer auch selbst im Internet offeriert. Er hat keinen Vertrag mit dem Makler unterschrieben. Danach habe ich nur noch mit ihm korrespondiert. Nun stehe ich knapp vor einem Kaufvertrag. Ich bin alleiniger Käufer und es stellt sich die Frage: Hat der Makler einen Rechtsanspruch gegen mich. Darüber hinaus: Kann er es beweisen ? Dank & Gruß


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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2010 20:33:12
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:

Ihr Freundin hat mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen, indem sie sich ein Exposé hat zukommen lassen.

Kommt ein Vertrag „infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande", besteht eine Verpflichtung zur Entrichtung des Maklerlohnes (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Voraussetzungen sind:
Maklervertrag, Maklerleistung, Hauptvertrag und Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Hauptvertrag.

Sie schreiben, dass Ihre Freundin Auftraggeber ist.
Sie als Haupt-Vertragschließender sind aber nicht Auftraggeber in diesem Sinne. Es fehlt an der persönlichen Kongruenz zwischen Makler- und Hauptvertrag.
Grundsätzlich ist die Provision nur verdient, wenn der Auftraggeber den Hauptvertrag abschließt.


1.
Der Makler könnte argumentieren, dass Ihre Freundin für Sie das Expose angefordert hat und damit nur Ihr Vertreter war. Damit wären Sie der Auftraggeber.
Oder aber Sie wurden (Mit-)Auftraggeber durch die Besichtigung, des Objektes, dass Sie vorher nicht konkret kannten.

2.
Auch ohne Kenntnis des Maklers kann die Anforderung Ihrer Freundin auf Abschluss mit Ihnen gerichtet sein.

Bei enger persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehung wird die Ursächlichkeit zwischen Maklertätigkeit für Ihre Freundin und Vertragsschluss mit Ihnen angenommen.

Dass der Eigentümer auch selbst im Internet offeriert, ist für den Maklerlohnanspruch irrelevant, wenn der Makler zusätzliche Informationen liefert.
Dies gilt sogar, wenn Sie das Objekt und die Vertragsabschlussmöglichkeit kannten.

3.
Im ersten Fall kann der Makler sich an Sie halten, wenn er die Vertretung beweisen kann, ansonsten an Ihre Freundin.
Im zweiten Fall besteht ein Anspruch gegen Ihre Freundin als Auftraggeberin, entweder wegen der engen persönlichen Beziehung und der ihr ebenfalls zugute kommenden Vermittlung oder als Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision wegen Weitergabe der vertraulichen Informationen, die zu einem Abschluss mit Ihnen führ(t)en.

Zur genauen Prüfung der Unterlagen und des gesamten Sachverhaltes rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.


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