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Maklergebühr oder nicht?


06.10.2009 18:42 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Es geht um den Verkauf eines Grundstückes.
Wir haben für den Verkauf eines Grundstückes ein Maklerbüro für 6 Monate beauftragt und habe im Vertrag stehen, dass wir das Grundstück auch während dieser Zeit, privat an Privatleute verkaufen können. Zwei Tage vor Vertragsunterzeichnung kam ein Architekt auf uns zu und sagte, dass er Jemanden kenne, der ein Gründstück sucht, mit dem er gemeinsam ein Haus bauen könne. Wir haben mit dem Architekt und seinem Bauinteressenten das Grundstück besichtigt. Da bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung schon fest stand, dass wir das oben genannte Maklerbüro beauftragen werden und wir Ärger ausschließen wollten, hatten wir den Architekten darauf hingewiesen, dass wir nicht beabsichtigen, einen weiteren Makler zu akzeptieren. Er hat uns versichert, dass er nicht als Makler, sondern nur in der Funktion des Architekt an dem Grundstück interessiert sei.
Vor ca. einer Stunde hat uns dieser Architekten-Kunde mitgeteilt, dass er großes Interesse an diesem Grundstück hätte. Im Gespräch teilte er uns mit, dass sich dieser Architekt von Ihm aber eine Maklervereinbarung hat unterschreiben lassen und dass dadurch sein Budget zusätzlich belastet wird, was sich auch auf den Verkaufpreis nachteilig auswirken wird.

Hat dieser Architekt trotzdem Anspruch auf eine Makler-Provision vom Käufer, obwohl er uns hintergangen und uns getäuscht hat?

Oder können wir diesem Interessenten das Grundstück privat verkaufen, so wie wir es auch vor hatten, da dieser Architekt uns gegenüber als Architekt und nicht als Makler aufgetreten ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Maklergebühr
06.10.2009 | 19:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In diesem Fall sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Zum einen haben wir die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Kaufinteressenten und zum anderen das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Kaufinteressenten.

Wenn der Architekt mit seinem Vertragspartner einen wirksamen Vertrag betreffend eine Maklerprovision geschlossen hat, schuldet der Kaufinteressent dem Makler (Architekt) die Provision.

Allerdings bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit eines solchen Vertrages insoweit Bedenken, da es dem Architekten regelmäßig untersagt sein wird, gleichzeitig als Makler tätig zu werden.

In den Satzungen der Architektenkammern finden sich entsprechende Klauseln, wonach es dem Architekten untersagt ist, von Unternehmern, Bauhandwerkern, Lieferanten und anderen Personen Provisionen, Geldgeschenke oder andere Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen.


2.

Indes ist das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Kaufinteressenten für Sie von untergeordnetem Interesse, da sich für Sie daraus keine Verpflichtung herleiten läßt.

Der Kaufpreis des Grundstücks ist letztlich Verhandlungssache, wobei es Sie zunächst nicht zu interessieren braucht, ob sich der Kaufinteressent zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet hat.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht