folgender Fall:
Wir waren auf der Suche nach einem Haus und hatten im Juli 2010 ein interessantes Objekt im Internet gesehen
und das Exposè per e-mail vom Makler zusenden lassen.
Wir hatten sonst keinen Kontakt zu diesem Makler, weder telefonisch noch persönlich.
Es hat auch nie einen Besichtigungstermin gegeben und wir haben auch nichts unterschrieben.
Wir haben von diesem Objekt unserem Freund erzählt und er
kannte die Besitzer und gab uns den Namen und Telefonnummer.
Wir haben die Besitzer dann angerufen und im September eine Besichtigung vereinbart.
Wir wollten das Haus dann doch kaufen und haben uns mit dem Verkäufer geeinigt der uns das Haus dann ohne Makler verkauft hat.
Der Verkäufer teilte uns mit das der Vertrag zwischen ihm und dem Makler beendet sei.
Ende November 2010 kam es dann auch zu einem Kaufvertrag beim Notar.
Heute kam der Makler bei uns klingeln,
und sagte, da er uns das Exposè zugesendet hat müssten wir ihm die Maklergebühr zahlen und er würde uns dann
auch sagen was der Verkäufer für Mängel verschwiegen hätte.
Heute sagte der Makler mir unter Zeugen das nicht der Verkäufer sondern der Makler den Vertrag
beendet hatte da er das Objekt nicht mehr verkaufen wollte.
Frage:
Sind wir jetzt verpflichtet die Maklergebühr zu zahlen?
Wir hatten nie Kontakt zu dem Makler und er muss doch auch erstmal beweisen das ich diese E-mail bekommen habe oder?
Mfg
Antwort geschrieben am 13.01.2011 22:05:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Makler hätte nur dann einen Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn zwischen Ihnen und dem Makler ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
Durch die faktische Übersendung eines Verkaufsexposes entsteht aber noch kein Maklervertrag.
Nach Ihrem Sachvortrag hat der Makler auch bei der Übersendung des Exposes kein ausdrückliches Provisionsverlangen erklärt. Darüber hinaus haben Sie auch keine weiteren Maklerdienste in Anspruch genommen.
Ein provisionsauslösendes Schuldverhältnis wäre erst dann zustande gekommen, wenn Sie als Kaufinteressent den Makler nach Zugang des Verkaufsexposés telefonisch kontaktiert hätten, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.
Aber auch dies ist nach Ihrem Sachvortrag nicht geschehen, so dass der Makler von Ihnen keine Maklerprovision fordern kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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