Frage geschrieben am 13.03.2010 14:11:45Betreff: Maklergebühren
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 443
Antwort geschrieben am 13.03.2010 14:25:20
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 322
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 322
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Beendigung eines einmal wirksam zustande gekommenen Maklervertrages hat Bedeutung nur für das Erbringen von künftigen Maklerdiensten. Wenn der Makler seine Leistung bereits erbracht hat, so kann der Kunde seine Provisionspflicht nicht durch eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Maklervertrages vermeiden
§ 652 BGB sieht für den Abschluss des Hauptvertrages keine zeitliche Begrenzung vor. Deshalb kann der Hauptvertrag auch erst nach der Beendigung des Maklervertrages zustande kommen (BGH WM 1969, 884; NJW 1966, 2008; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1502; LG Hamburg NZM 2001, 486).
Der vom Makler geleistete Kausalbeitrag wird dadurch nicht aufgehoben. Ansonsten hätte es der Kunde in der Hand, den Provisionsanspruch des Maklers durch ein Hinausschieben des Abschlusses des Hauptvertrages zu verhindern.
Da Sie nach Ihren Angaben bereits mit dem Makler, über dessen Angebot, das Haus besichtigt haben, liegt bereits eine kausale Mitwirkung des Maklers vor, so dass der Provisionsanspruch auch nach den 3 Monaten des Angebotes durch den Makler bestehen bleibt, sofern Sie das Haus auch nach Ablauf dieser 3 Monate kaufen.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821, Tel2: 038327 / 185094,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de
Ich freue mich, auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme behilflich sein zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Liebmann direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

















