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Frage geschrieben am 29.12.2010 11:40:40

Maklercourtage bei ausgeübten Vorkausrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 956
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Maklercourtage.
Unsere Mietswohnung soll verkauft werden. Es gibt einen Käufer und uns liegt der Kaufvertrag vom Notar im Rahmen unseres gesetzlichen Vorkaufsrecht vor. Davon wollen wir Gebrauch machen.
Wie sieht es mit der Maklercourtage aus? Müssen wir diese zahlen?
Wir hatten folgende Kontakte mit dem Makler:
Der Verkäufer hat uns an den Makler verwiesen, um uns über Kaufpreis u.ä. zu informieren, deshalb haben wir uns einmal mit dem Makler getroffen und er hat uns die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Ist dadurch ein Vermittlungsauftrag zu Stande gekommen?
Der mit dem potentiellen Käufer verhandelter Preis liegt unter dem uns genannten Preis.


Antwort geschrieben am 29.12.2010 13:02:17
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist, ob in dem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Erwerber eine sog. Maklerklausel enthalten ist, die zu Lasten des Käufers geht. Ich gehe davon aus, dass eine solche Klausel in dem Vertrag enthalten ist, da dies in der von Ihnen beschriebenen Konstellation in der Regel der Fall ist. Wenn der Käufer also zur Provisionszahlung verpflichtet wird, so geht dies auch zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Der Vorkaufsberechtigte hat grundsätzlich diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer durch den Vertrag auferlegt worden sind. Dazu gehört auch die Maklercourtage, wenn eine Vereinbarung zugunsten des Maklers Bestandteil des Kaufvertrags geworden ist.

Bei einer solchen Klausel handelt es sich um eine Vereinbarung, die üblicherweise Vertragsbestandteil ist. Somit handelt es sich dabei nicht um einen Fremdkörper, dessen Wirkung nicht zu Lasten des Vorkaufsberechtigten gehen könnte.

Sollte eine solche Klausel Bestandteil des Kaufvertrags geworden sein, so sind auch Sie im Falle der Ausübung Ihres Vorkaufsrechts zur Provisionszahlung verpflichtet.

Zwecks genauer Vertragsprüfung empfehle ich Ihnen, einen Berufskollegen vor Ort zu beauftragen. Dieser kann feststellen, ob eine rechtlich zulässige Maklerklausel in dem Kaufvertrag enthalten ist.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit und für das Jahr 2011!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt




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