Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Maklercourtage.
Gestern stellte ich eine Frage zur Maklercourtage die durch Herrn Rechtsanwalt Felix M. Safadi beantwortet wurde.
Da wir bislang keinen Maklervertrag abgeschlossen haben, habe ich den Makler aufgefordert uns die zum Verkauf notwendigen Informationen (Name, Wohnort, ... des Verkäufers) zukommen zu lassen. Hintergrund ist, dass wir auch weiterhin die Leistungen des Maklers nicht in Anspruch nehmen wollen um die Courtage auszuschliessen.
Als Antwort wurde uns eine E-Mail mit folgendem Wortlaut zugesand:
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wie ihnen bekannt, haben wir von XXX den Makleralleinvertrag zum Verkauf des von Ihnen gemieteten DHH erhalten.
Die erforderlichen Informationen/ Unterlagen für den Verkauf liegen uns entsprechend vor.
Auf der Grundlage des Maklervertrages gehören die Steuerungen / Koordinationen / die Veranlassungen – einschließlich des Kaufvertragsentwurfs nach Freigaben des Verkäufers und der Käufer zu unserem Auftrag.
Gern sind wir bereit den Kaufvertragsentwurf von einem Notar ihres Vertrauens und in der abschließenden Folge die Beurkundung / den Verkauf durchzuführen.
Um keine weiteren Irritationen auftreten zulassen, schlagen wir vor, dass wir persönlich die weiteren Abstimmungsgespräche bezüglich des Verkaufs des o.a. DHH sprechen und die weitere Vorgehensweise abstimmen / vereinbaren.
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Meine Frage:
Muss ich tatsächlich die Verkaufsabwicklung so über den Makler laufen lassen? Der Makler ist bislang nur Vertreter der Verkäufers um hier seine Interessen vertreten zu lassen.
Kann ich nicht den Verkauf des Hauses selbst in die Hand nehmen? Es fehlt ja nur noch der Notartermin.
Ist dadurch ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Maklercourtage entstanden?
Was kann ich tun um dies auszuschliessen?
Antwort geschrieben am 13.01.2011 19:30:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wie der Kollege Safadi Ihnen gestern in der Anfrage ja bereits mitgeteilt hat, besteht ein Anspruch des Maklers gegen Sie nur dann und insoweit, als mit Ihnen ein Vertrag über die Erbringung von Maklerleistungen geschlossen worden ist.
Der erfolgte Nachweis selber kann solche Ansprüche nicht mehr auslösen, weil Sie nicht vor Erbringung des Nachweises auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen worden sind. Insoweit beziehe ich mich auf die zutreffenden Ausführungen des Kollegen.
Nun will der Makler offenbar versuchen, von Ihnen eine Maklergebühr für die Tätigkeit als Verkaufsvertreter des Verkäufers zu bekommen.
Auch hier ist Ihre Zustimmung erforderlich.
Es mag ja sein, dass "die Steuerungen / Koordinationen / die Veranlassungen – einschließlich des Kaufvertragsentwurfs nach Freigaben des Verkäufers und der Käufer" zu den vertraglichen Aufgaben des Maklers gehört. Allerdings ist dies in einem Vertrag zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber verankert.
Sie werden durch diesen Vertrag nicht gebunden, das wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
Eine Verpflichtung entsteht für Sie nur dann und soweit, als Sie diese Verpflichtung willentlich übernehmen. Das sollten Sie vermeiden.
Sie sollten auf jeden Fall im notariellen Vertrag eine Klausel aufnehmen lassen, dass Maklergebühren ausschließlich vom Verkäufer und nicht von Ihnen zu tragen sind.
Sofern der Makler hierzu nicht bereit ist, sollten Sie sich direkt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und ihm diesen Sachverhalt mitteilen.
Falls keine Einigung möglich ist, müssen Sie halt überlegen, vom Kauf Abstand zu nehmen oder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen.
Sie können natürlich dem Verkäufer selber ein notarielles Kaufangebot zu Ihren Konditionen unterbreiten, gehen dann allerdings das Risiko ein, auf den Kosten des Notars hängen zu bleiben, wenn der Verkäufer das Angebot nicht annimmt.
Mit freundlichen Grüßen
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