DE Frage geschrieben am 30.07.2010 13:50:46

Betreff: Maklercourtage


Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 344
Meine Mutter hat von einem Makler ein schriftliches Expose über ein Haus bekommen und dort Interesse für eine Besichtigung bekundet. Der Makler hat versucht die Eigentümerin zu erreichen, da sie im Urlaub war hat sich das verzögert. Nun bekam meine Mutter auf Nachfrage die Information, dass die Dame kein Interesse an einer Besichtigung hätte und gar nicht wisse, ob sie verkaufen wolle. Das fanden wir merkwürdig und mein Mann hat sich direkt mit der Eigentümerin in Verbindung gesetzt. Dort haben wir erfahren, dass der Vertrag mit dem Makler schon zu dem Zeitpunkt gekündigt war, als dieser meiner Mutter das Expose ausgehändigt hatte. Wir haben nun direkt mit ihr einen Besichtigungstermin vereinbart. Wie ist das mit der Courtage, wenn wir uns nun mit ihr einigen, hat der Makler trotzdem ein Recht auf seine Courtage? Er konnte uns ja keinen Besichtigungstermin beschaffen und nur deshalb sind wir ja selbst aktiv geworden.... somit hat er ja eigentlich seine Arbeit nicht geleistet?


Antwort geschrieben am 30.07.2010 14:53:38
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-241, Fax: 0471/140-244
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Damit der Makler überhaupt einen Anspruch auf seinen Maklerlohn haben kann, müsste zum einen ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sein und zum anderen müssten die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch vorliegen:

1.Abschluss eines wirksamen Maklervertrages

2.Nachweis- oder zumindest eine Vermittlungstätigkeit des Maklers

3.Rechtsgültiger Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (hier also eines Kaufvertrages)

4.Kausalität der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluß

5.Identität des angestrebten mit dem abgeschlossenen Hauptvertrages

6.Kenntnis des Kunden von Maklertätigkeit


Wenn ich Sie richtig verstehe hat der Makler Ihrer Motor ein Exposee übersendet und ihre Mutter hat sich daraufhin beim Anwalt gemeldet. In diesem Zusammenhang wäre wichtig, ob ihre Mutter schriftlich bei dem Makler nachgefragt hat .

Sollte es keinen schriftlichen Kontakt zwischen ihrer Mutter und dem Makler gegeben haben, so könnte der Makler voraussichtlich gar nicht das Vorliegen eines Maklervertrages beweisen , weshalb Ihre Mutter bereits an dieser Stelle voraussichtlich aus der Problematik raus sein würde (es sei denn es gibt Zeugen für den Vertragsschluß). Sofern Ihre Mutter nämlich den Vertragsschluss bestreiten, müsste der betreffende Makler den Vertragsschluss beweisen können.

Sollte allerdings ein Maklervertrag vorliegen, also ihre Mutter sich schriftlich an den Makler gewendet haben, dann müsste ihre Mutter voraussichtlich die Maklerprovision bezahlen,sofern es zu einem Vertragsschluss mit der Eigentümerin kommt.

Dass ein Besichtigungstermin nicht zu Stande gekommen ist es für die Entstehung des Maklerlohns nämlich grundsätzlich nicht relevant. Es kommt dann im Endeffekt nur darauf an, dass der Makler ihre Mutter auf das Objekt aufmerksam gemacht hat ( also insbesondere die Adresse oder sonstige Daten beispielsweise in Bezug auf den Eigentümer herausgegeben hat) und ihre Mutter schließlich einen entsprechenden Vertrag mit der Eigentümerin gemacht hat.

Hätte es den Makler nicht gegeben, so wäre ihre Mutter ja zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Objekt aufmerksam geworden.

Demnach hat der Makler hier also einen Anspruch auf seinen Maklerlohn vorausgesetzt, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen ihrer Mutter und dem Eigentümer des betreffenden Objektes kommt und ihre Mutter den Vertragsschluss wirksam bestreiten kann(siehe oben). Dieses wäre dann der Fall, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegen würde zwischen ihrer Mutter und dem Makler und auch keine Zeugen vorhanden wären, die einen mündlichen Vertragsschluss bestätigen könnten.

Um Ihre Frage also noch einmal abschließend auf den Punkt zu bringen: Wenn Sie sich nicht mit der Eigentümerin einigen, dann hat der Makler auch keinen Lohnanspruch, da es an der Voraussetzung des Abschlusses eines wirksamen Hauptvertrages fehlt (s.o.).


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774













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