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Makler macht Avancen - Behalte ich die neue Wohnung?


| 02.02.2012 21:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Hallo!

Ich habe diese Woche den Mietvertrag meiner neuen Wohnung unterschrieben. Diese wurde mir von einem Makler vermittelt, der mir seit der ersten Besichtigung deutliche Avancen macht. Zunächst war es nur die Frage nach einem Spaziergang, es schlossen sich einige Kleinigkeiten an. Letztlich kam eine deutliche Email, er würde sich gerne bei mir "bewerben", wenn ich keinen Partner hätte. Der Makler fragte u.a., ob ich von meinem Partner denn gut behandelt würde. Ich bedankte mich für das Kompliment und machte deutlich, dass kein Interesse bestehe.
Nun rief mein künftiger Vermieter an und fragte, ob ich wirklich allein in die Wohnung einziehe. Er hätte mit dem Makler telefoniert und der Vermieter ist ganz klar an nur einem Mieter in der Wohnung interessiert. Ich fand diese Frage persönlich, dachte mir dann jedoch gleich, dass der Makler wohl dieses Feuer geschürt hat. Ich versicherte dem Vermieter, dass ich alleine einziehe und ein "Nachzug" meines Partners oder gar Kinder nicht geplant seien in den nächsten Jahren.
Nun meine Fragen: 1.) Darf der Makler so persönlich werden oder sollte ich mich an seine Firma wenden?
2.) Darf der Vermieter mich denn - trotz unterschriebenem Mietvertrag - wieder herauswerfen obwohl ich noch gar nicht eingezogen bin?
3.) Darf mein Freund bei mir übernachten ohne dass ich dem Vermieter Rechenschaft ablegen muss? Auch mal z.B. an 3 Tagen hintereinander?

Es ist anzumerken, dass der Vermieter mit seiner Frau im selben Haus wohnt und eigentlich sehr freundlich ist. Einen Streit möchte ich vermeiden. Lediglich ist es mir ein Anliegen, dass dieser Makler aufhört sich einzumischen. Die Provision wird morgen überwiesen.

Vielen Dank für die Auskunft.

Lg,
MiaMia
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema:
neue Makler
02.02.2012 | 23:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

1.
Grundsätzlich darf der Makler in gewissen Grenzen in der von Ihnen beschriebenen Weise „persönlich" werden, solange er Ihnen nicht dauerhaft gegen Ihren Willen nachstellt. Nach Ihren Angaben hat er ja auch aufgrund Ihrer Nachricht, dass Sie kein Interesse an einer näheren Bekanntschaft haben, von seinen Annäherungsversuchen Abstand genommen, und insofern kein Unrecht getan.
Was er dagegen nicht darf, ist, dass er das Zustandekommen des Mietvertrages von einem wie auch immer gearteten persönlichen Kontakt abhängig macht, denn dies kann eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB darstellen. So wie Sie die Angelegenheit schildern, war dies aber nicht der Fall.

Allerdings steht hier der Verdacht im Raum, dass der Makler Sie bei dem Vermieter angeschwärzt hat. Möglicherweise hat der Makler aufgrund Ihrer Ablehnung die Vermutung geäußert, dass Sie in einer festen Beziehung leben und damit den Vermieter misstrauisch gemacht, ob Sie nicht doch zu zweit einziehen.
Wenn Ihnen aufgrund eines solchen Verhaltens des Maklers, das Sie allerdings beweisen müssten, ein Schaden entsteht, können Sie den Makler dafür haftbar machen.
Es empfiehlt sich, die Angelegenheit mit dem Vermieter (erneut) zu klären. Wenn sich Ihr Verdacht bestätigt, sollten Sie in der Tat die Maklerfirma informieren und verlangen, dass der Makler sich künftig aus der Mietangelegenheit heraushält.

2.
Der Vermieter darf Sie unter den gegebenen Umständen keinesfalls „herauswerfen", bzw. den Vertrag vorzeitig kündigen.
Denn grundsätzlich müssen sich beide Parteien zunächst an den unterschriebenen Mietvertrag halten, wonach der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, Ihnen den Gebrauch der Mietsache ab dem vereinbarten Mietbeginn zu gewähren.

Der Vermieter hätte allenfalls ein Recht zur Anfechtung des Vertrages, falls er von Ihnen durch Angabe falscher Tatsachen zur Vertragsunterzeichnung bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn Sie haben ja wahrheitsgemäß angegeben, dass Sie alleine in die Wohnung ziehen.

3.
Unabhängig davon darf Ihr Freund bei Ihnen übernachten, ohne dass Sie dem Vermieter Rechenschaft ablegen müssen, auch z.B. an drei Tagen hintereinander.

Die Rechtsprechung billigt dem Mieter das Recht zu, bis zu einer gewissen Dauer Besuch von Lebensgefährten und anderen nahestehenden Personen zu empfangen, einschließlich Übernachtungen, ohne Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Erst dann, wenn der Lebensgefährte auf Dauer in Ihren Haushalt aufgenommen wird, insbesondere zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts, müssen Sie hierzu vorher die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB einholen.

Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen geklärt zu haben und weise Sie auf die Möglichkeit hin, hier noch Rückfragen zum Verständnis zu stellen.
Gerne übernehme ich auch die anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit, falls es noch erforderlich wird.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-02-02 | 23:13


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

553 Bewertungen
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