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Frage geschrieben am 20.01.2012 01:41:52

Makler-Provision

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 578
Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 27.11.2011 bekam ich eine eMail von einem Makler, darin steht folgendes:

- ein Besichtigungstermin für eine Wohnung am Freitag den 30.12.2011

dazu schrieb er, dass es sinnvoll wäre ein Fotoapparat, Papier und Zollstock mit zubringen.

- ein Maklervertrag/Wohnungsbewerbung

Ich habe es gleich am nächsten Tag, am 28.11.2011 ausgefüllt und versendet.

Darin stand nicht die größe der Wohnung auch nicht die Zimmerzahl, lediglich die Addresse.

Darin steht unter anderem folgendes: "Für den Nachweis und/oder Vermittlung eines Mietvertrages wird eine Maklercourtage in Höhe der 2,38fachen Kaltmiete inkl. der gesetzlichen MwSt. fällig, sofern im Angebot nicht eine andere angegeben ist."

Mir wurde aber kein Angebot per Brief gesendet, lediglich nur eine Email vom Makler. Darin stand wie oben angegeben keine Angaben über die Provision.

- und eine Wohnungsbeschreibung

Er hat die Wohnung wie folgt beschrieben:

-Fehmarner Str. 22 in 13353 Berlin
-HH 1. OG links hinten; 3 Zimmer, insgesamt 69,09 m²

-Nettokaltmiete: 411,93 €
-BK-Vz.: 76,00 €

- In den ersten 4 Jahren eine Staffelmiete von jährlich 2%.
- Kaution: 1.235,80 €
- Gasetagenheizung

Nach dem ich die Wohnung besichtigt hatte, habe ich den Makler darauf hingewiesen, das das Jobcenter nicht die Wohnung übernehmen würde, wegen die zu hohen Heizkosten und wegen die Staffelmietvereinbarung.

Daraufhin hat er mit dem Vermieter sozusagen gehandelt. Der Vermieter hat mich dann angerufen und folgendes gesagt: Es wird kein Staffelmietvereinbarung geben und die Nettokaltemiete wird um 9.39€ gesenkt.

Daraufhin habe ich ein Wohnungsangebot vom Vermieter zur vorlage beim Jobcenter zugeschickt bekommen.

Darin steht folgendes:

Wohnungsdaten:
2 1/2-Zimmer Wohnung, Küche, Bad/WC, Flur,
Größe ca. 67,09m2
Gasetagenheizung.

Grundmiete: 402,54€
kalte BK-Vorauszahlung: 76,00€
Gesamtmietbetrag: 478,54€

Die Kaution beträgt 1.207.00€

Nachdem das Jobcenter die Wohnung genehmigt hatte, habe ich um ein Mietvertrag geeilt. Ich habe dann gleich einen Termin mit dem Vermieter vereinbart, um den Mietvertrag zu unterschreiben.

nachdem ich den Mietvertrag unterschrieben hatte, hat der Makler mir eine Rechnung geschickt in höhe von 958,05€

Mein Problem ist folgendes:

1. Der Makler hat bis zum Mietvertrag nichts über 958.05€ Maklerprovision gesagt, er hat mich nicht Mündlich darauf hingewiesen, das ich nach einem Mietvertrag eine Rechnung in höhe von 958,05€ zu zahlen habe.

2. Der Makler hat im eMail angegeben, das die Wohnung aus 3 Zimmer besteht. Die Wohnung aber besteht nicht aus 3 Zimmer, sondern aus 2 1/2 Zimmer.

3. Der Makler hat im eMail angegeben, das die Wohnung 69,07m2 groß ist. Die Wohnung aber ist laut Vermieter 67,07m2 groß.

4. Im Mietvertrag steht unter anderem folgendes:
Das als Anlage 1 beigefügte "Übergangsprotokoll samt Mietraumbeschreibung", die als Anlage 2 beigefügte "Betrriebskostenaufstellung" und die als Anlage 3 beigefügte "Hausordung" und "Benutzungsordung" sind wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrages. Als ich den Mietvertrag unterschrieben hatte, gab es keine beigefügte Anlage 1 "Übergangsprotokoll" lediglich nur eine Betriebskostenaufstellung und eine Hausordnung und Benutzerordnung, das nicht einmal als Anlage als überschrift gekennzeichnet war.

Nachdem ich den Vertrag unterschrieben habe, hat der Vermieter in bezug auf das "Übergangsprotokoll samt Mietraumbeschreibung" gesagt, das das Übergangsprotokoll erst nach der Bezahlung der Kaution stattfinden wird.

5. Ich habe vom Makler ein Makler-Vertrag/Wohnungsbewerbung mit AGB. erhalten, darin stand unter anderem folgendes: "Für den Nachweis und/oder Vermittlung eines Mietvertrages wird eine Maklercourtage in Höhe der 2,38fachen Kaltmiete inkl. der gesetzlichen MwSt. fällig, sofern im Angebot nicht eine andere angegeben ist."

Mir wurde aber kein Angebot per Brief gesendet, lediglich nur eine Email vom Makler. Darin stand wie oben angegeben keine Angaben über die Provision, auch keine Angaben über die größe der Wohnung und ihre Zimmerzahl.

Meine Frage ist folgendes:
darf ich die Provision nicht zahlen und den Mietvertrag auflösen? Bzw. Kündigen? Der Mietvertrag wurde am 11.01.2012 unterschrieben, das Mietverhältnis beginnt aber erst am 01.02.2012


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Provisionsanspruch eines Maklers entsteht unter folgenden Voraussetzungen: Zunächst muss ein Vertrag zwischen Makler und Kunde zustandekommen. Sodann muss der Makler die ihm obliegende Leistung erbringen, also beispielsweise ein Objekt nachweisen, indem er dem Kunden die Anschrift des Objekts und den potentiellen Vertragspartner nennt. Infolge dieser Maklerleistung muss es sodann zu einem Abschluss des anvisierten Hauptvertrags kommen, der mit dem vom Makler nachgewiesenen deckungsgleich zu sein, also in seinen wesentlichen Elementen übereinzustimmen hat.

Im vorliegenden Fall ist ein Maklervertrag zustandegekommen. Der Makler richtete ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags an Sie, dass Sie angenommen haben, indem Sie das Formular einen Tag später ausgefüllt und zurückgesandt haben. Hinsichtlich der Maklerprovision wurde vereinbart, dass die Vergütung 2,38 Kaltmieten beträgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, was nicht geschehen ist, da Sie kein anderes Angebot erhalten haben. Der Makler hat in der Folgezeoit auch die ihm obliegende Maklerleistung erbracht, indem er Ihnen die Anschrift und eine Beschreibung der Wohnung hat zukommen lassen. Auf diese Maklerleistung ist der spätere Abschluss des Mietvertrags ursächlich zurückzuführen. Auch sind der vom Makler nachgewiesene und der tatsächlich zustande gekommene Mietvertrag deckungsgleich. Die geringen Abweichungen der Wohnungsgröße und der Angabe der Zimmerzahl stehen dem nicht entgegen, da die Rspr. die erforderliche Konkruenz nur bei sehr erheblichen Abweichungen verneint, etwa wenn der Makler eine Eigentumswohnung nachweist, anschließend aber ein Vertrag über das gesamte Hausgrundstück zustandekommt.

Dadurch, dass der Mietvertrag unterschrieben wurde, ist er wirksam geschlossen worden, auch wenn das Mietverhältnis noch nicht begonnen hat. Der Provisionsanspruch des Maklers, der mit 958,05 € korrekt berechnet ist, ist somit am 11.01.2012 entstanden. Eine spätere Beendigung des Mietvertrags, etwa durch Kündigung, Rücktritt oder übereinstimmenden Aufhebungsvertrag lässt den einmal entstandenen Provisionsanspruch nicht wieder entfallen. Anders wäre dies nur im Falle einer rückwirkenden Beseitigung des Mietvertrags. Durch eine Anfechtung des Mietvertrags würde dieser behandelt werden, als wäre er nie geschlossen worden, wodurch auch die Provisionspflicht entfiele. Ihre Sachverhaltsschilderung enthält jedoch keine Angaben, aus denen sich auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes schließen ließe.

Leider ist daher davon auszugehen, dass Sie die Maklerprovision werden bezahlen müssen, und zwar unabhängig davon, ob Sie den Mietvertrag wieder kündigen oder von ihm zurücktreten.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


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