Ich habe eine kurze Frage, die vielleicht auch von allgemeinem Interesse sein könnte: Vor einiger Zeit habe ich mich mit einer Heilpraktikerin überworfen. Ich merkte, dass diese Frau in der Öffentlichkeit mit Berufsbezeichnungen auftritt, die ihr nicht zustehen. Außerdem gab sie sich für viel kompetenter aus, als es ihrer Ausbildung entsprach. Um meinem Verdacht nachzugehen, habe ich nach dem Zerwürfnis unter einem Pseudonym mit ihr per Mail noch einmal Kontakt aufgenommen. Sie leitet inzwischen eine Beratungsstelle und ich zeigte mich an diesem Angebot interessiert und stellte ihr einige Fragen dazu. Mit ihren Antworten und ihrer Selbstdarstellung übertraf sie tatsächlich sogar noch meine negativen Erwartungen.
Darauf will ich im Rahmen der vorliegenden Anfrage aber nicht eingehen, sondern mich interessiert die Frage, wie mein Verhalten juristisch zu beurteilen ist. Ist es okay, unter Pseudonym eine solche Anfrage zu stellen, obwohl ich davon ausgehen musste, dass diese Frau mir nicht geantwortet hätte, wenn ich unter meinem richtigen Namen aufgetreten wäre? Andererseits denke ich, dass ich durch meine Vorgehensweise ja keine privaten oder geheimen Informationen erschlichen habe, sondern nur an eine Person mit einem öffentlichen Dienstleistungsangebot eine Frage gestellt habe, die jeder andere auch hätte stellen können. Und jedem anderen hätte sie dieselben Antworten gegeben. Außerdem möchte ich noch wissen, ob die Informationen, die ich auf diesem Wege erhalten habe, im Ernstfall vor Gericht verwendet werden könnten.
Bin auf Ihre Meinung sehr gespannt und danke schon mal im Voraus …
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.05.2008 15:48:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für ihre Frage, die ich gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte.
Eine Strafbarkeit Ihres Handelns vermag auch ich nicht zu erkennen. Solange Sie lediglich allgemeine Informationen erfragt haben, welche jedermann kostenfrei erteilt werden würden, erfüllt die Anfrage unter falschem Namen keinen Straftatbestand. Hieran ändert auch nichts, dass Sie unter wahrem Namen keinerlei Auskünfte erhalten hätten.
Anders verhielte es sich nur, wenn die Anfrage, bzw. die Antwort eigentlich kostenpflichtig gewesen wäre und Sie durch die Identitätstäuschung eine Zahlung vereiteln wollten. Dies erfüllte dann u.U. den Straftatbestand des Betruges. Auch die Angabe falscher Titel oder Berufsbezeichnungen "Frau Dr. Meier vom Gesundheitsamt", "KOK Krämer, Kripo" usw. könnte strafrechtlich relevant sein, insbesondere dann, wenn nicht öffentliche Informationen erfragt werden sollen.
Nach Ihrer Schilderung liegt ein solches Verhalten jedoch nicht vor, so dass von Straffreiheit auszugehen ist.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.05.2008 16:00:41
Sehr geehrter Herr Wandt,
Danke für Ihre Antwort. Kann ich daraus den Schluss ziehen, dass die Informationen, die ich unter Pseudonym erfahren habe, auch vor Gericht verwendbar wären?
MfG
Sehr geehrter Herr Wandt,
Danke für Ihre Antwort. Kann ich daraus den Schluss ziehen, dass die Informationen, die ich unter Pseudonym erfahren habe, auch vor Gericht verwendbar wären?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.05.2008 16:14:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
von einer Verwertbarkeit ist auszugehen, auch wenn bei E-Mails regelmäßig die Frage des Verfassers schwierig zu beweisen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
von einer Verwertbarkeit ist auszugehen, auch wenn bei E-Mails regelmäßig die Frage des Verfassers schwierig zu beweisen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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