Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema wg..
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kürzlich habe ich von der Telekom einen Mahnbescheid wegen nicht
bezahlter, weil meiner Meinung nach zu unrecht gestellter,
Telekomrechnungen bekommen.
Folgendes:
Ich hatte einen 2jährigen Flatratevertrag mit der Telekom.
Ich wohnte zusammen mit meiner Freundin in einem Haushalt, und hatte
das Telefon auf meinen Namen angemeldet, da.
Wir trennten uns und wollten den Vertrag
kündigen, da dort bereits ein Flatratevertrag mit Vodaphone bestand.
Dies wurde verweigert. Danach versuchten wir den Flatrate-Vertrag mit
der bestehenden Telefonnummer
in die neue Wohnung meiner Ex-Freundin umzuziehen. Oder auch mit
neuer Nummer. Die Vorwahl ist gleich geblieben.
Dort mußte eh ein neuer Anschluß erstellt werden.
Dies konnte auch nicht stattfinden. Trotz zahlreicher Telefonate mit
Telekom-Callcentern wurden uns keinerlei Hilfe oder Klärung angeboten.
Auch Unternehemen wie Congstar und 1&1, richteten trotz Zusagen
keinen neuen
Anschluß bei meiner Ex-Freundin ein. Plötzlich war das nicht möglich.
Daraufhin mußte meine EX-Freundin einen komplett neuen
Telekom-Flatrate-Vertrag abschließen und der alte Vertrag wurde mir
weiterhin in Rechnung gestellt.
Die Telekom fordert insgesamt 324,16, da ich seit meinem Wegzug
keine Rechnung mehr bezahlt hatte.
Weitere Anrufe in der Zwischenzeit waren im Sand verlaufen, bzw.
wurden ignoriert.
Eine Beratung oder Aufklärung fand nicht statt.
Ich habe in der Zwischenzeit den Widerspruch eingelegt.
Jetzt möchte ich wissen, ob ein Widerspruch erfolgreich sein wird, oder
ich diesen zurückziehen soll, sofern ich noch kann?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.03.2010 14:07:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir, den etwas ungeordneten Sachverhalt kurz zusammen zufassen, soweit er sich für mich entschließt.
- Sie hatten einen 2-Jahresvertrag mit der Telekom betreffend einer Flatrate
- In der gemeinsamen Wohnung auf Ihren Namen neben einem weiteren Vodafone-Vertrag
- Dann zog Ihre Ex-Freundin aus und sie sollte/wollte den bestehenden Telekomvertrag über- und mitnehmen.
- Dies wurde seitens der Telekom abgelehnt.
- Später sind Sie dann auch ausgezogen und haben im Zuge dessen auch nicht mehr gezahlt.
Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt insoweit eingrenzen.
Problematisch sehe ich den Abschluss des 2 Jahresvertrages. Ein Sonderkündigungsrecht besteht regelmäßig nicht. Auch schildern Sie nicht ein solches ausgeübt zu haben, sodass der Vertrag für die vereinbarte Zeit fortbestünde.
Ferner wollten Sie eine Vertragsänderung erreichen, indem Ihre Exfreundin den zwischen Ihnen und der Telekom bestehenden Vertrag übernimmt. Dies hat die Telekom jedoch offensichtlich abgelehnt.
Einen Rechtsanspruch zur Abänderung des Vertrages besteht nicht. Dies kann nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung geschehen, denn der Vertragspartner muss einen neuen Vertragspartner nicht annehmen, da er auch dessen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht kennt und bei unaufgelöstem Rechtsverhältnis sich an seinen vorherigen Vertragspartner halten wird und will.
Bei Eintritt eines Neuen könnte insoweit ein nicht kalkulierbares Risiko entstehen.
Offensichtlich, bzw. hier die Vermutung, hat die Telekom derartige Erwägungen getroffen. Jedenfalls ist diese nicht verpflichtet den Vertrag auf Ihre Exfreundin hin abzuändern, sodass Sie infolge des ungekündigten Vertrages weiterhin Vertragspartner geblieben sind.
Solange Sie Vertragspartner sind, schulden Sie im Rahmen dieses Leistungsverhältnisses auch die vertraglich vereinbarten Zahlungen, sodass die geltend gemachte Forderung begründet sein könnte.
Allenfalls könnte man über eine Minderung der Forderung nachdenken, dergestalt, dass Sie die gewährten Leistungen durch den eigenen Umzug nicht mehr beanspruchen konnten bzw. beansprucht haben, sodass der Telekom ersparte Aufwendungen anzurechnen sind, da die angebotene Leistung nicht beansprucht worden ist.
Ein derartiger Nachweis ist jedoch schwierig und bedarf einer konkreten rechtlichen Prüfung.
Möglicherweise käme auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Dieser hat jedoch sehr strenge Anforderungen, welche ich im vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend als erfüllt ansehen kann.
Abschließend möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass die Erfolgsaussicht des Widerspruchs hiesig nicht überprüft oder prognostiziert werden kann, da es diesbezüglich der genauen Kenntnisse der Forderungsaufstellung und der wesentlichen Einzelheiten und vertraglichen Vereinbarungen bedarf.
Eine derartige Prüfung ist jedoch im Rahmen dieses Portals kaum bis gar nicht möglich, sodass ich Ihnen nur empfehlen kann, einen Rechtsbeistand vor Ort mit dem Sachverhalt zu beauftragen, welcher Anhand der konkreten Umstände und Dokumente die Erfolgsaussichten in einem Klagverfahren zu Ihren oder zu Gunsten der Telekom am besten einschätzen kann.
Insoweit bitte ich zu Verstehen, dass ich hier keine konkreten Aussagen zur Erfolgsaussicht oder Begründetheit des Widerspruchs tätigen kann. Jedoch scheint zumindest die Rechtslage nicht gänzlich auf Ihrer Seite zu sein (siehe obige Ausführungen).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewähren zu können, wenngleich diese sich nicht unmittelbar zu Ihren Gunsten auswirkt. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Lembcke direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

