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Hallo zusammen,
jemand hat gegen mich in Deutschland vor einige Monaten eine Feststellungsklage erhoben, weil er der Meinung ist, dass er mir kein Geld mehr schuldet und ich daher auch die Löschung eine Grundschuld zu vollziehen habe, die er mir seinerzeit zur Sicherung selbst eingeräumt hat.
Nun stand seinerzeit zur Entscheidung, ob ich meinen Anspruch widerklagend geltend mache oder durch ein Mahnverfahren in UK (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid). Der Schuldner hat seinen Sitz in UK, daher sind die dortigen Mahngerichte zuständig, denn es gibt keine Gerichsstandsvereinbarung.
Ich habe seinerzeit aus Kostengründen den britischen Mahnbescheid erlassen, der inzwischen auch rechtskräftig ist, also der Schuldner kann keine Rechtsmittel mehr einlegen nach Ablauf aller Fristen, das wird er wohl versäumt haben.
War die Entscheidung richtig, oder hätte ich meinen Anspruch unbedingt im deutschen Verfahren widerklagend geltend machen müssen. Nach Ansicht meines Anwaltes wird der englische Titel in Deutschland akzeptiert nach einigen Formalitäten, so dass die negative Feststellungsklage somit keinen Erfolg mehr haben kann (entgegenstehende Rechtskraft)?
Antwort geschrieben am 17.08.2010 22:57:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Anagben wie folgt beantworte:
Die Durchsetzung Ihres Anspruches hat grundsätzlich in dem Rechtskreis zu erfolgen in dem Ihr Geschäftspartner ansässig ist. Insoweit war ein gerichtliches Mahnverfahren in UK richtig.
Etwas anderes ergeibt sich nur, wenn sich aus dem Geschäft mit dem Gegenüber eine andere Zuständigkeit ergibt.
So ist z.B. bei Streitigkeiten über Mietverträge der Sitz des belegenen Sache maßgebend, bei Rückabwicklungen die Zuständigkeit des ursprünglichen Geschäftes.
Die noch vorzunehmende Umschreiben sollte innerhalb der EU nicht problematisch sein. Jdenfalls ist bei dem zuständigen deutschen Gericht eine beglaubigte Übersetzung beizufügen und ein Antrag auf Umschreibung zu stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.08.2010 08:27:58
ja, danke, das war mir aber insoweit bekannt. Die Frage zielte jedoch darauf ab, ob das parallel gelaufene Mahnverfahren in UK angesichts des schon laufenden Prozesses möglicherweise nicht statthaft war und ich in Deutschland meine Ansprüche in diesem Verfahren hätte geltend machen müssen?! Wollte mir dazu eben nochmal eine zweite Meinung einholen. Mein Anwalt meint, man hätte es machen können, aber nicht "müssen".
ja, danke, das war mir aber insoweit bekannt. Die Frage zielte jedoch darauf ab, ob das parallel gelaufene Mahnverfahren in UK angesichts des schon laufenden Prozesses möglicherweise nicht statthaft war und ich in Deutschland meine Ansprüche in diesem Verfahren hätte geltend machen müssen?! Wollte mir dazu eben nochmal eine zweite Meinung einholen. Mein Anwalt meint, man hätte es machen können, aber nicht "müssen".
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2010 09:28:21
Das Mahnverfahren konnte hier prallel betrieben und tituliert werden, da hier kein entgegenstehnde Rechtskraft vorhanden war.
Insoweit blieb es Ihnen unbenommen Ihren Anspruch durchzusetzen ohne auf die Feststellungsklage abzuwarten.
Viele Grüße
Das Mahnverfahren konnte hier prallel betrieben und tituliert werden, da hier kein entgegenstehnde Rechtskraft vorhanden war.
Insoweit blieb es Ihnen unbenommen Ihren Anspruch durchzusetzen ohne auf die Feststellungsklage abzuwarten.
Viele Grüße
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