02.12.2010 | 18:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Marko Setzer
19 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende /-er,
unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:
Zunächst sollten Sie sich den gerichtlichen Mahnbescheid nochmal genau anschauen und auf das Zustellungsdatum achten. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält in der Regel die Angabe, dass Sie den Widerspruch gegen die Forderung nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung erheben können. Diese Frist sollten Sie in jedem Fall unbedingt einhalten.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die erhobene Forderung unberechtigt ist, sollten Sie auch grundsätzlich den Widerspruch beim zuständigen Mahngericht einlegen. Den Widerspruch müssen Sie nicht begründen.
Erfahrungsgemäß sind im geforderten Zahlbetrag nämlich Kosten enthalten (Inkassogebühren), die unberechtigt bzw. nicht in angemessener Höhe erhoben wurden und einem Verbraucher nicht auferlegt werden dürfen. (vgl.OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Az:
5 U 68/93).
Der Gläubiger, in diesem Fall das Inkasso-Unternehmen erhält dann vom Gericht die Nachricht über den eingelegten Widerspruch und die Aufforderung durch Einzahlung weiteren Gerichtskostenvorschusses in das Klageverfahren überzuleiten. Die Folge wäre dann die gerichtliche Überprüfung des geforderten Betrages, was übrigens im Mahnverfahren nicht erfolgt.
Dies bedeutet allerdings auch, dass für die spätere unterlegene Partei dadurch weitere Kosten (Prozesskosten, Anwaltsgebühren) produziert werden. Da nach
§ 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits die unterlegene Partei zu tragen hat.
Es kommt letztlich nur darauf an (und deshalb auch "ob sich das lohnt", ob zwischen Ihnen und dem Anbieter damals neben einem Telekommunikationsvertrag auch ein Vertrag über Fernsehprogramme geschlossen wurde. Grundsätzlich können Verträge auch mündlich per Telefon geschlossen werden. Beweis pflichtig für einen Vertragsschluss ist allerdings diejenige Partei, die sich darauf beruft. D.h. die Kabel-Deutschland GmbH muss nachweisen können, dass ein Vertrag auch über das Fernsehangebot wirksam vereinbart wurde.
In jedem Fall werden Sie aber einen negativen Schufa-Eintrag nicht verhindern können, da regelmäßig Inkasso-Unternehmen einen solchen Eintrag veranlassen, auch wenn die Forderung im Nachhinein unberechtigt war. Es ist anzunehmen, dass ein Schufa-Eintrag bereits veranlasst wurde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller
03.12.2010 | 10:30
Ich habe keinen TV Vertrag abgeschlossen und das Inkassobüro aufgefordert mir einen Beweis über einen Fernsehvertrag zu liefern. Wie ich Ihnen bereits schrieb bekam ich den Telefonvertrag als Beweis. Ich gehe davon aus das ich somit den Fall gewinnnen müsste. Kann das Inkassobüro vor Gericht andere Beweise bringen z.B. einen Fernsehvertrag (den ich nicht kenne und nicht bestätigt habe)? Der Abschluss meines Telefonvertrages wurde von Kabel Deutschland mitgeschnitten. In diesem Gespräch habe ich mehrmals die mir angebotenen Verträge (Fernseh, Internet) abgelehnt. Ich hatte KD mehrmals aufgefordert dieses Gespräch abzuhören um die Unrechtmäßigkeit ihrer Forderungen festzustellen. Kann diese Aufzeichnung vor Gericht verwendet werden? Mein, aus meiner Sicht, einziges Problem kann sein das ich den Vertrag, den ich nie sah und abgeschlossen habe, nicht innerhalb der von KD festgelegten Frist wiedersprochen habe und KD Geld von meinem Konto abbuchen konnte, das ich später zurück buchte, bis auf einen Rest von 20,-€, da für eine Rückbuchung die Frist bereits überschritten war. Würde Sie mir eine anwaltliche Vertretung vor Gericht empfehlen oder kann ich bei der eigentlich guten Sachlage darauf verzichten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.12.2010 | 11:26
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung der Nachfragefunktion.
Ergänzend zu meinen oben stehenden Ausführungen möchte ich im Falle eines gerichtlichen Prozesses Ihnen dringend zu einer anwaltlichen Vertretung raten.
Ihren Ausführungen zu folge scheint es da hinsichtlich des Vertragsschlusses über Telefon schon einige Unsicherheiten zu geben.
Ein Mitschnitt des Telefonats mit K-D kann dann als Beweis angeboten werden, wenn Sie am Anfang des Telefonats über die Aufzeichnung aufgeklärt und dieser zugestimmt haben.
Die Vorlage irgendwelcher Verträge, die Sie nicht kennen oder gar überhaupt nicht unterschrieben haben, scheint dagegen abwägig.
Es ist möglich, dass derartige Verträge so ausgestaltet worden sind, dass Sie die Option des TV-Empfangs als "kostenloses Zusatzangebot" zB in den ersten 1-2 Monaten oder mehr erhalten und dieser Option dann hätten widersprechen bzw. kündigen müssen. - Bleibt Spekulation, aber wäre denkbar. Dann käme es auf die Zulässigkeit derartiger Klauseln an.
Gerade deswegen kann ich Ihnen nur nochmals dazu raten, sich in einem Prozess anwaltlich vertreten zu lassen. Im Rahmen einer konkreten Erstberatung, dazu könnten Sie mir auch alle Unterlagen zusenden, kann Ihnen zumindest das Prozess- und Kostenrisiko genau dargestellt werden. Letztlich bliebe es dann Ihre Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen