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Mahnungsempfaenger verzogen


19.06.2011 17:09 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Folgendes Szenario:

Ich habe einen Vertrag fuer eine Dienstleistung mit jemand geschlossen.
Als Adresse hat mein Vertragspartner die Adresse
seiner Eltern angegeben. Jetzt bezahlt er seine
Rechnungen nicht mehr. Die Mahnungen die ich an die im Vertrag hinterlegte Adresse geschickt habe, wurden von den Eltern an mich zurueck-geschickt mit der Bemerkung, das der Sohn in die USA verzogen sei.
Gleichzeitig haben die Eltern mir die neue Adresse in den USA mitgeteilt.

Kann ich unter diesen Umstaenden, d.h. wenn mir die neue Adresse des Schuldners in den USA bekannt ist, trotzdem einen Mahnbescheid bei den Eltern zustellen lassen, weil dies die Adresse ist, die er im Vertrag angegeben hat

oder kann ich zumindest eine oeffentliche Zustellung durchfuehren oder muss ich den Schriftverkehr tatsaechlich in die USA schicken um einen Titel zu erwirken ?

Danke !

19.06.2011 | 18:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Vertragspartner bereits in Verzug nach § 286 BGB befindet und damit eine gerichtliche Geltendmachung sofort möglich wäre.

Nach § 693 I ZPO muss ein Mahnbescheid zugestellt werden. Dies kann grundsätzlich an jeder Adresse des Schuldners im Inland erfolgen. Sollte Ihnen eine weitere Adresse des Schuldners bekannt sein, könnten Sie den Mahnbescheid dorthin zustellen lassen, § 180 ZPO. Ohne wirksame Zustellung wäre der Mahnbescheid nämlich wirkungslos und Sie könnten keinen Vollstreckungsbescheid erlangen.
Sofern der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 dies vorsieht, § 688 III ZPO. Dies wäre anhand der vorhandenen Unterlagen zu prüfen und kann aus der Ferne nicht beantwortet werden.
Die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung besteht im Mahnverfahren jedoch nicht, § 688 II Nr. 3 ZPO.

Allerdings könnten Sie Klage erheben und auf diesem Wege eine Zustellung erwirken. Diese Zustellung kann dann öffentlich nach § 185 ZPO erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist.
Im Ergebnis reicht es damit nicht aus, den Mahnbescheid an die Adresse der Eltern zu schicken. Sie müssten den Mahnbescheid entweder an die neue Adresse in den USA zustellen lassen, soweit dies gesetzlich möglich ist oder direkt Klage erheben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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