Mir wird vorgeworfen, das Hörbuch "Ein Zeichen der Liebe, Frank Schätzing, DHV - Der Hörverlag GmbH" am 13.01.2010, 09:09:39 bis 14.01.2010, 01:22:24 zum illegalen Herunterladen über die Tauschbörse edonkey angeboten zu haben.
Außer der Unterlassungserklärung, die bis zum 05.10.2010, 12.00 Uhr bei der Kanzlei Waldorf Frommer eingegangen sein muss, wird eine Zahlung von 806,00 EUR angefordert.
Dieser Betrag setze sich aus:
- Rechtsanwaltskosten: 506,00 EUR
- und Schadenersatz: 300,00 EUR
Tatsache ist:
Ich habe kein Tauschbörsenprogramm namens "edonkey".
Ich lese keine Romane und höre mir auch keine in Form von Hörbüchern an. Also, bis diese überraschende Abmahnung kam, wusste ich überhaupt nicht von dem in der Abmahnung benannten Werk.
Vor einiger Zeit hatte ich das auf "edonkey" basierte Programm "eMule" auf einem Rechner, womit ich hauptsächlich in der Tauschbörse Mitschnitte von TV-Dokumentarfilmen heruntergeladen hatte, als ich noch dachte, dass dies keine Verletzung von Urheberrechten darstellte.
Meine Fragen lauten:
1. Muss ich die angeforderte Summe zahlen oder nicht zahlen?
(Beim besten Wissen habe ich das genannte Werk nicht heruntergeladen und in der genannten Tauschbörse zur Verfügung gestellt.)
2. Habe ich das Recht, bei meinem Provider zu überprüfen, ob die ermittelte IP-Adresse meinem Anschluss tatsächlich zuzuordnen ist?
3. Ich habe jetzt zwei verschiedene Versionen von Unterlassungserklärungen verfasst.
In der ersten Version habe ich meine Unterlassungserklärung auf das in der Abmahnung genannte Hörbuch beschränkt.
In der zweiten Version verpflichte ich mich, wie in der originalen Unterlassungserklärung der Kanzlei „Waldorf Frommer Rechtsanwälte", „es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen."
Könnten Sie mir sagen, ob die eine Version oder die andere für mich Nachteile birgt?
z.B.: Können nach der UE – im Falle der Abgabe der ersten Version noch Ansprüche aus der Zeit zwischen dem 10.01.2010 und heute von derselben Rechteinhaberin kommen?
4. In der Originalunterlassungserklärung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wird darauf hingewiesen:
"In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Az. 6 W
120/02)." Klingt nach Einschüchterung oder?
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 02.10.2010 20:10:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Muss ich die angeforderte Summe zahlen oder nicht zahlen?
(Beim besten Wissen habe ich das genannte Werk nicht heruntergeladen und in der genannten Tauschbörse zur Verfügung gestellt.)
In der Tat müsste der „Abmahnende" und nicht Sie beweisen, dass Sie die behauptete Urheberechtsverletzung begangen haben bzw. Sie als Störer für die über Ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung haften. Diesen Beweis vor Gericht zu erbringen, kann zwar recht schwierig werden, denn der Abmahner kann anhand der über Ihren Provider ermittelten Daten zunächst nur beweisen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Ihrem Internetanschluss ein oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke mittels einer Peer-to-Peer-Software öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es läge dann an Ihnen, nachzuweisen, dass eine falsche IP-Adresse ermittelt wurde (äußerst unwahrscheinlich) oder aber ein anderer sich Zugriff auf Ihren Internetanschluss verschafft hat. In keinem Fall würde es ausreichen, dass einfach zu behaupten, also einfach zu behaupten, man selbst sei es nicht gewesen. Damit würden Sie im Falle einer gerichtlichen Klärung nicht durchkommen. Sie müssten also konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben muss, sei es erlaubtermaßen, weil auch andere Personen Ihren Internetzugang mitbenutzen oder aber ohne Ihre Zustimmung, etwa durch ein unverschlüsseltes WLAN. Diese Anhaltspunkte müssten Sie auch konkret benennen. Wenn Sie also davon ausgehen, dass eine Dritter Ihren Internetanschluss genutzt hat und die Rechtsverletzung begangen hat, müssten Sie diesen vor Gericht benennen.
Was die Höhe der geltend gemachten Forderungen betrifft, so sind die berühmten 506 Euro Rechtsverfolgungskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 10.000 Euro und einer einfachen Geschäftsgebühr berechnet worden. Leider wird ein solch hoher Gegenstandswert bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken (bzw. hier: eines Sprachwerks) in Tauschbösen vom Landgericht München immer wieder bestätigt. Die abmahnende Kanzlei kann (leider) auch in München klagen, selbst wenn Sie oder der vertretene Rechteinhaber ganz woanders sitzen. Denn die herrschende Meinung bejaht in solchen Fällen den fliegenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO); geklagt könnte also im Prinzip überall.
Ob die Begrenzung des Ersatzes der Rechtsverfolgungskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro hier eingreifen würde, hängt hier maßgeblich davon ab, ob eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Unerheblichkeit liegt vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 97a, Rn. 36). Nach der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages sind die Verwendung eines Fotos in einer privaten Internetversteigerung, das öffentliche Zugänglichmanchen eines LiedTEXTES auf einer privaten Homepage und die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ausdrücklich als Fallbespiele für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt (BT-Drs. 16/8783, 50).
Eine Rechtsverletzung durch Tauschbörsennutzung ist nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wenn auch eine Rechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen in einer Tauschbörse meines Erachtens etwas schwerer wiegt als die genannten Fallbespiele. Andererseits handelt es sich um ein einzelnes Hörbuch, was wiederum, zumindest in quantitativer Hinsicht, für eine Unerheblichkeit spricht. Insgesamt sprechen die Umstände m. E. eher für einen Anwendungsfall des § 97a UrhG und damit für eine „Deckelung" der Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten auf 100 Euro. Eine gefestigte Rechtsprechung, insbesondere der Obergerichte, gibt es hierzu allerdings (noch) nicht.
Bedenken Sie aber, dass sich diese Deckelung nur auf die Rechtsverfolgungskosten bezieht, nicht auf den Schadensersatz (300 Euro). Das Amtsgericht Frankfurt hat z. B. für das Filesharing eins Musikalbums fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen gehalten (Urteil vom 29.01.2010 – 31 C 1078/09). Vor diesem Hintergrund erscheinen die 300 Euro für ein Hörbuch natürlich als überhöht. Sie können aber davon ausgehen, dass die abmahnende Kanzlei nicht in Frankfurt klagen würde. Ob das Landgericht München bei einem einzelnen Hörbuch fiktive Lizenzkosten in der geltend gemachten Höhe zusprechen würde, kann ich Ihnen nicht abschließend sagen. Das liegt – leider – allein im Ermessen des erkennenden Richters (§ 287 ZPO).
2. Habe ich das Recht, bei meinem Provider zu überprüfen, ob die ermittelte IP-Adresse meinem Anschluss tatsächlich zuzuordnen ist?
Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich meines Erachtens aus § 810 BGB. Sie hätten nur ein Problem, wenn die Daten schon gelöscht wurden, dann nützt Ihnen auch ein Anspruch nichts. Sie können aber selbst feststellen, ob die ermittelte IP-Adresse wenigstens zum Adress-Pool Ihres Providers gehört, diese Ihnen also theoretisch hätte zugewiesen sein können. Das können Sie z. B. unter folgender URL ermitteln:
http://www.ip-adress.com/ip_lokalisieren/
Stellen Sie zusätzlich eine Anfrage bei Ihrem ISP, ob er die betreffenden Verbindungsdaten noch gespeichert hat.
3. Ich habe jetzt zwei verschiedene Versionen von Unterlassungserklärungen verfasst.
In der ersten Version habe ich meine Unterlassungserklärung auf das in der Abmahnung genannte Hörbuch beschränkt.
In der zweiten Version verpflichte ich mich, wie in der originalen Unterlassungserklärung der Kanzlei „Waldorf Frommer Rechtsanwälte", „es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen."
Könnten Sie mir sagen, ob die eine Version oder die andere für mich Nachteile birgt?
z.B.: Können nach der UE – im Falle der Abgabe der ersten Version noch Ansprüche aus der Zeit zwischen dem 10.01.2010 und heute von derselben Rechteinhaberin kommen?
Sie sollten eine umfassende UE abgeben, also eine, die alle Werke des Rechteinhabers umfasst. Damit gehen Sie auf Nummer Sicher und verhindern, dass noch mehr (kostenpflichtige) Abmahnungen vom selben Rechteinhaber kommen, die andere Werke betreffen. Der einzige „Nachteil" einer solchen umfassenden UE wäre, dass bei künftiger Zuwiderhandlung bei JEDEM Werk des betreffenden Rechteinhabers eine Vertragsstrafe (in vierstelliger Höhe!) zu zahlen wäre. Das ist aber m. E. kein wirklicher Nachteil, denn künftige Zuwiderhandlungen kann man effektiv vermeiden, wenn man Tauschbörsen von seinen Rechnern verbannt und ein ggf. betriebenes WLAN ausreichend verschlüsselt (WPA2!).
4. In der Originalunterlassungserklärung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wird darauf hingewiesen:
"In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Az. 6 W
120/02)." Klingt nach Einschüchterung oder?
Das ist eine Einschüchterung, korrekt. Sie sollten die beigefügten UEs niemals unverändert abgeben. Das betrifft nahezu alle UEs der „Abmahnkanzleien".
Geben Sie eine UE IMMER „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich" ab.
Geben Sie sie zusätzlich unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens ab.
Verpflichten Sie sich in der UE niemals zur Zahlung von Schadensersatz oder Rechtsverfolgungskosten, auf eine solche Verpflichtungserklärung hat der Verletzte keinen Anspruch.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben. Wenn Sie eine Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail. Ihren geleisteten Einsatz würde ich selbstverständlich anrechnen. Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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