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Ich habe heute eine Zweite Mahnung einer Fa. Lux-Tec S.A. bekommen, welche die Website "www.lebensuhr.com" unterhält.
Laut dieser Mahnung hat die Firma mir angeblich am 23.07. eine Rechnung per E-Mail zugesandt. In der Mahnung wird keine E-Mail genannt und mein E-Mail-Eingang hat auch keinen Eingang verzeichnet.
Jedenfalls behaupted Lux-Tec, dass ich mich angeblich am 17.05. um 15:21:57 Uhr auf ihrer Website angemeldet und den Online-Test beantragt hätte. Für die Bereitstellung des Tests will diese Firma nun von mir 99,00 EUR + 10,00 EUR Mahngebühren.
Ich habe von dieser Firma noch nie etwas gehört, nichts bestellt und am 17.05. diesen Jahres war ich mit meinem Lebensgefährten im Urlaub.
Nach Erhalt der Mahnung habe ich im Internet Nachforschungen über diese Firma bzw deren Website angestellt und herausgefunden, dass mehrere Leute eine solche Mahnung erhalten haben, allerdings weist auch ein Nutzer daraufhin, dass in den AGB der Website ein Vermerk wäre, dass es kein Widerrufsrecht gibt.
Ich bin nicht bereit, dieser Firma 109,00 EUR für etwas zu überweisen, was ich nicht bestellt habe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.08.2007 22:08:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
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1.Wenn Sie sicher sind, dass Sie auf dieser Webseite keine Anmeldung vorgenommen haben, sollten Sie die Forderung zurückweisen.
2.Sollte noch eine Dritte Person den Computer nutzen können, kann es sein, dass diese Person sich angemeldet hat. Gegebenenfalls haften Sie für diese Person als Störer.
3.Für den Fall, dass Sie minderjähre Kinder haben, die gegebenenfalls die Anmeldung vorgenommen haben können, beachten Sie folgenden Artikel zu der Haftung von Eltern für Ihre Kinder http://www.anwaeltin-heussen.de/node/45.
4.Sollten Sie aber tatsächlich keine Anmeldung durchgeführt haben und auch keine Dritte Person in Frage kommt, teilen Sie dies deutlich mit. Die Gegenseite müsste dann ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. In einem solchen Verfahren können Sie dann vortragen, dass Sie keine Anmeldung vorgenommen haben. Die Gegenseite muss Ihnen dann nachweisen, dass Sie bzw. von Ihrem Computer aus die Anmeldung erfolgt ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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