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Mahnung unzustellbar


18.06.2011 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 1 Stunde

Folgendes Szenario:

Wir haben eine private Kindertagesstaette und betreuen Kinder in Alter von 3-6 Jahren. Einer
unserer Klienten (Elternpaar) hatte einen Betreuungsvertrag fuer deren Sohn fuer ein Jahr mit uns geschlossen. Seit 3 Wochen erscheint das
Kind nicht mehr und wir haben erfahren, das die
Familie in die USA verzogen ist ohne uns dies
mitzuteilen und ohne den Vertrag zu kuendigen.
Eine Mahnung die wir rausgeschickt haben kam
mit dem Vermerk "verzogen" zurueck.

Frage: Wie koennen wir jetzt dieser Familie etwas
zustellen ? An der im Betreuungs-Vertrag angegebenen Adresse wohnen lediglich noch die Eltern, die uns mitgeteilt haben, das die Familie vor 2 Wochen in die USA gezogen seien.
Man hat uns aber die neue Adresse in den USA gegeben.
Koennen wir die Familie trotzdem verklagen oder
macht dies gar keinen Sinn mehr ?


Vielen Dank !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Mahnung
18.06.2011 | 16:35

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
238 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes sowie des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Sie haben eine fällige Forderung, die Sie durchzusetzen gedenken. Hierzu müssen Sie sich der zur Verfügung stehende rechtstaatlichen Mittel bedienen. Das bedeutet, dass der Schuldner sich im Verzug befinden muss und bei Nichtzahlung ein Titel gegen ihn erwirkt werden muss, der dann vollstreckt werden kann.

Eine Zustellung kann gem. § 178 ZPO auch an andere Personen wie Mitbewohner etc. herbeigeführt werden. Wenn die Familie mit den Eltern in einem Haus gelebt hat, sind diese ebenfalls empfangszuständig. Man kann gegen ortsabwesende Personen auch die öffentliche Zustellung gegenüber im Aufenhalt unbekannten Personen nach § 185 ZPO gewählt werden.

Soweit Sie dann im Wege eines Mahnverfahrens einen Titel erwirkt haben sollten, ist dieser 30 Jahre lang gültig und Sie könnten die mögliche Rückkehr des Schuldbers abwarten.

Eine andere Möglichkeit bestünde darin, einen US-Anwalt zu finden, der die Zustellung der Mahnung und dann das Klageverfahren in den USA betreibt, wobei die Kosten nicht abschätzbar sind und bereits im europäischen Ausland die Kosten meist kaum im Verhältnis zu der Forderung stehen.

Es gibt einen Leitspruch der sagt, dass man schlechtem Geld nicht noch Geld hinterher werfen sollte. So würde ich es in Ihrem Fall halten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 18.06.2011 | 16:46

Recht herzlichen Dank fuer die schnelle Antwort.

Sie sagen, das man gegen ortsabwesende Personen auch die öffentliche Zustellung gegenüber im Aufenhalt unbekannten Personen nach § 185 ZPO waehlen kann.

Geht das denn hier ? Wir haben ja die neue Adresse der Familie, somit ist deren Aufenthalt
also nicht unbekannt. Ginge eine oeffentliche Zustellung so trotzdem noch ?

Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.06.2011 | 17:53

Da haben Sie natürlich Recht, dann müssen Sie Ihre Rechtsverfolgung in einem anderen Staat durchführen.

Das ist leider mit (vor allen in den USA) mit hohen Kosten verbunden.

Ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen dennoch!

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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