18.06.2011 | 16:35
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
238 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes sowie des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sie haben eine fällige Forderung, die Sie durchzusetzen gedenken. Hierzu müssen Sie sich der zur Verfügung stehende rechtstaatlichen Mittel bedienen. Das bedeutet, dass der Schuldner sich im Verzug befinden muss und bei Nichtzahlung ein Titel gegen ihn erwirkt werden muss, der dann vollstreckt werden kann.
Eine Zustellung kann gem.
§ 178 ZPO auch an andere Personen wie Mitbewohner etc. herbeigeführt werden. Wenn die Familie mit den Eltern in einem Haus gelebt hat, sind diese ebenfalls empfangszuständig. Man kann gegen ortsabwesende Personen auch die öffentliche Zustellung gegenüber im Aufenhalt unbekannten Personen nach
§ 185 ZPO gewählt werden.
Soweit Sie dann im Wege eines Mahnverfahrens einen Titel erwirkt haben sollten, ist dieser 30 Jahre lang gültig und Sie könnten die mögliche Rückkehr des Schuldbers abwarten.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, einen US-Anwalt zu finden, der die Zustellung der Mahnung und dann das Klageverfahren in den USA betreibt, wobei die Kosten nicht abschätzbar sind und bereits im europäischen Ausland die Kosten meist kaum im Verhältnis zu der Forderung stehen.
Es gibt einen Leitspruch der sagt, dass man schlechtem Geld nicht noch Geld hinterher werfen sollte. So würde ich es in Ihrem Fall halten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
18.06.2011 | 16:46
Recht herzlichen Dank fuer die schnelle Antwort.
Sie sagen, das man gegen ortsabwesende Personen auch die öffentliche Zustellung gegenüber im Aufenhalt unbekannten Personen nach § 185 ZPO waehlen kann.
Geht das denn hier ? Wir haben ja die neue Adresse der Familie, somit ist deren Aufenthalt
also nicht unbekannt. Ginge eine oeffentliche Zustellung so trotzdem noch ?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2011 | 17:53
Da haben Sie natürlich Recht, dann müssen Sie Ihre Rechtsverfolgung in einem anderen Staat durchführen.
Das ist leider mit (vor allen in den USA) mit hohen Kosten verbunden.
Ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen dennoch!