364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1051 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Mahnung nach Nichteinlösung Kaufvertrag
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Mahnung nach Nichteinlösung Kaufvertrag

Mahnung nach Nichteinlösung Kaufvertrag


| 20.06.2008 18:18 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc


| in unter 2 Stunden

Ich habe vor 21 Monaten einen Kaufvertrag für ein Gerät im Rahmen der Installation für einen Neubau abgeschlossen. Da der Baufortschritt zu diesem Zeitpunkt die Aufstellung noch nicht zuließ, wurde eine 1-jährige Abruf-Frist vereinbart. Wegen Bauverzögerung habe ich das Gerät bisher nicht abgerufen; nach Ablauf des Jahres stellte die Firma nach eigenen Aussagen die Rechnung und schickte weitere Mahnungen, die mich jedoch offenbar nicht erreichten und sämtlich an die Firma zurückgingen, weil ich mittlerweile umgezogen war.

Nach weiteren 9 Monaten wurde nun an meine Dienstanschrift (die allerdings der Firma von Anfang an ebenfalls bekannt war) eine ultimative Zahlungsaufforderung mit einer Fristsetzung von 1 Woche per Einschreiben mit Rückschein übersandt. Neben dem Betrag für das (noch immer nicht gelieferte, aber auch nicht angeforderte) Gerät fallen danach Verzugszinsen in Höhe von ca. 10% des Gerätewerts und Mahngebühren an.
Die Summe beläuft sich auf ca. € 1000.

Meine Fragen:

1. Bin ich zur Abnahme des Gerätes verpflichtet (es wird mittlerweile nicht mehr benötigt)?

2. Muss ich der Zahlungsaufforderung Folge leisten, obwohl sich das Gerät noch nicht in meinem Besitz befindet?

3. Ist die Fristsetzung gerechtfertigt, obwohl ich (natürlich durch eigenes Mitverschulden) bisher keine Rechnungen bekommen habe?

4. Ist die Höhe der Zinsen gerechtfertigt?

5. Ist es sinnvoll, zunächst "unter Vorbehalt" zu bezahlen, um juristischen Schritten der Firma zuvor zu kommen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Mahnung
20.06.2008 | 19:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Maurice Moranc
78 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
1. Nach Ihrem Sachverhalt haben Sie sich durch einen Vertrag verpflichtet, die Ware abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen, sodass Sie nach Ihrer Schilderung weiterhin zur Abnahme und Kaufpreiszahlung verpflichtet sein dürften.

2. Wird die Ware trotz entsprechender Vereinbarung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgerufen, so wird der Kaufpreis mit Verstreichen der Frist fällig. Der Käufer ist von da an zur Vorleistung verpflichtet. Mit anderen Worten: Sie müssen erst zahlen.

3. Da die einjährige Abruffrist verstrichen ist, ist nach dem unter Ziffer 2. gesagten auch die Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung gerechtfertigt. Die Frist von einer Woche ist auch angemessen.

4. Mangels Kenntnisse über den angesetzten Zinssatz kann keine abschließende Beurteilung der Zinshöhe abgegeben werden. Grundsätzlich dürfen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhoben werden. Der Basiszinssatz liegt derzeit bei 3,32 %. Ein Zinssatz von 8,32 % wäre somit gerechtfertigt.

5. Nach Ihrer Schilderung werden Sie den Kaufpreis zahlen müssen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage kann jedoch ohne Einsicht in den Vertrag nicht vorgenommen werden. Es wäre insofern sinnvoll, den Betrag unter Vorbehalt zu zahlen, um den Verkäufer zunächst von weiteren Schritten abzuhalten und die Rechtslage zwischenzeitlich von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Das war eine klare und verständliche Auskunft. So wünscht man sich anwaltliche Beratung (auch wenn das Ergebnis für den Fragesteller unerfreulich ist...). Vielen Dank!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Maurice Moranc »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Das war eine klare und verständliche Auskunft. So wünscht man sich anwaltliche Beratung (auch wenn das Ergebnis für den Fragesteller unerfreulich ist...). Vielen Dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Köln

78 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht