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Frage geschrieben am 30.03.2010 13:18:10

Mahnung + Inkasso wegen fehlerhaft übermittelter Kontonummer

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1760
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Guten Tag,

ich habe am 29.11.2009 eine Onlinebestellung über einen Betrag von 14,78 EUR getätigt und das Produkt erhalten.
Vom 07.12.2009 bis zum 22.03.2010 war ich nicht zu Hause.
Am 23.03.2010 habe ich eine Mahnung vom 02.03.2010 vorgefunden: die Forderung 24,60 EUR bis zum 13.03.2010 habe ich vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung am 23.10.2010 überwiesen. Erst auf Nachfrage habe ich am 25.03.2010 erfahren, dass die Mahnung wegen fehlgeschlagener Abbuchung von meinem Konto - die Kontonummer war falsch übermittelt - ergangen war; die Mahnungsforderung besteht aus "offener Posten", "Retourengebühr", Zinsen und Mahngebühr. Mir wurde bis zum 25.03.2010 nicht mitgeteilt, dass meine übermittelte Kontonummer falsch war, deshalb Retouregebühr. Ich hatte also auch keine Chance die falsche Kontonummer zu korrigieren und nochmals zu übermitteln bzw. den (Mahn-)Betrag rechtzeitig zu überweisen!

Am 24.03.2010 habe ich einen Brief einer Inkasso-Firma mit einer Forderung über 81,91 EUR erhalten.

Ich habe zwei Fragen:
Ist die Mahnung zulässig?
Ist die Inkasso-Forderung rechtlich korrekt? Wenn ja, ist die Höhe der Forderung berechtigt?

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.03.2010 14:27:09
Rechtsanwalt Stefan Heinrichs
Leopoldstr. 7, 38100 Braunschweig, Tel: 0531/3561999, Fax: 0531/2256598
Vertragsrecht, Bankrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Inkasso, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Kurzfassung der Antworten mal vorneweg:

1. Ja, die Mahnung vom 2. März 2010 war zulässig.

2. Auch die Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens, die Sie am 24. März 2010 erhalten haben, ist rechtlich korrekt. Ob sie der Höhe nach berechtigt ist, hängt ein wenig von den genau berechneten Beträgen aber, allerdings stimmt die Größenordnung der Gesamtforderung ohne Weiteres. Es könnte höchstens sein, dass die Forderung mit EUR 81,91 um ein paar Euro, vielleicht so 5 bis 10 Euro, zu hoch berechnet wurde.

Im Einzelnen:

Eine Mahnung ist zulässig, wenn Sie eine Zahlungsforderung trotz Fälligkeit nicht erfüllt haben. Spätestens durch die Mahnung geraten Sie dann in Verzug, wenn Sie die Nicht-Zahlung verschuldet haben.

Kaufpreisforderungen sind im Zweifel sofort mit Abschluss des Kaufvertrages fällig, vgl. § 271 Abs. 1 BGB. Die Erteilung einer Einziehungsermächtigung im Lastschrifteinzugsverfahren stellt keine Erfüllung dar. Im Lastschriftverfahren ist eine Kaufpreisschuld frühestens erfüllt, wenn der Kaufpreis dem Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wurde. Da hier die falsche Kontonummer übermittelt wurde, konnte die Kaufpreisschuld nicht wie vereinbart dem Verkäuferkonto gutgeschrieben werden.

Die Mahnung vom 2. März 2010 war daher berechtigt, denn Sie hatten bis dahin nicht gezahlt.

Auch die anschließende Beauftragung des Inkassounternehmens war rechtlich nicht zu beanstanden, denn spätestens durch die Mahnung vom 2. März 2010 sind Sie in Zahlungsverzug gekommen. Zwar bestimmt § 286 Abs. 4 BGB, dass der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hier haben Sie aber die Nichtzahlung zu vertreten:

1. Die falsch übermittelte Kontonummer
Es kann dahinstehen, was die Ursache für die falsch übermittelte Kontonummer war. Denn spätestens mit der Mahnung vom 2. März 2010 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Zahlung nicht eingegangen ist. Da hätten Sie nachhaken können und müssen!

2. Sie werden nun einwenden, dass Sie ja gar nicht da gewesen sind. Das nützt nur leider nichts. Denn die Mahnung gilt Ihnen rechtlich dennoch als zugegangen im Sinne des § 130 BGB. Der BGH hat entschieden: Ist der Empfänger wegen Urlaubs, Krankheit oder sonst. Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt der ihm übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen.

Während des Verzugs sind Sie aber verpflichtet, dem Gläubiger, also dem Verkäufer, den Verzugsschaden zu ersetzen. Das sind in erster Linie Verzugszinsen nach § 288 BGB und Rechtsverfolgungskosten, insb. also Anwalts- oder Inkassokosten.

Die Kosten, die Ihnen das Inkassobüro in Rechnung stellen darf, dürfen allerdings nach überwiegender Ansicht der Gerichte nicht höher sein, als diejenigen Kosten, die ein Rechtsanwalt für eine Zahlungsaufforderung erheben dürfte. Das sind bei einem Zahlbetrag von EUR 14,78 Kosten von EUR 46,41 brutto. Wenn der Verkäufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, betragen die zu ersetzenden Anwalts-/Inkassokosten nur EUR 39,00.

Ob die in Rechnung gestellten EUR 81,91 also richtig sind, hängt davon ab,
- ob der Verkäufer vorsteuerabzugsberechtigt ist
- ob der Verkäufer tatsächlich die geltend gemachten Rücklastschriftkosten hatte (EUR 7,50 sind üblich und wohl nicht zu beanstanden, wenn Sie eine falsche Kontonummer angegeben hatten)
- ob die Zinsen richtig berechnet wurden (aber das sind bei knapp 15 EUR nur Kleinstbeträge)
- ob die sonstigen Nebenforderungen (wie Mahnkosten) wirksam sind und der Höhe nach in Ordnung

Ich weiß, dass Sie diese Antwort nicht befriedigen wird. Ärgern Sie sich nicht, ziehen Sie die geleistete Zahlung vom Rechnungsbetrag des Inkassounternehmens ab, überweisen Sie den Rest und vergessen Sie die Sache. Selbst ein vielleicht zu viel gezahlter Betrag von EUR 5,00 lohnt den Rechtsstreit nicht.

Beim nächsten Mal also einfach daran denken: Immer dafür sorgen, dass Ihre Post Sie bei längerer Ortsabwesenheit erreicht. Juristisch werden Sie nämlich im Zweifel so behandelt, als hätten Sie alle Briefe, die in ihrem Briefkasten liegen, wirklich erhalten.

Nicht ärgern und Blick nach vorn!

Beste Grüße
Stefan Heinrichs
Rechtsanwalt


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