Frage geschrieben am 21.02.2010 17:17:04
Mahnrecht.
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050Da ich bei den Prolongationsangeboten - zu einem Hypo-Kredit - der Bank Änderungswünsche hatte (Tilgung 1%, statt 3,x%) konnte man den Umschuldungstermin (1.07.09) nicht mehr halten; deshalb habe ich zur "Überbrückung" einen variablen Zinssatz angeregt, bis das entsprechende Annuitäten-Angebot erstellt wird.
Dies wurde mir auch tel. zugesagt; danach erhielt ich ein Schreiben mit einem "variablen Zinssatz" von 6,25% ! basierend auf dem 3-Mo-EURIBOR; dieser war zu dem Zeitpunkt : 1,085%. Da ich den Zinssatz von 6,25% als Wucher empfand habe ich nur 1,085 + 1% (Marge) = 2,085% bezahlt. Die Differenz sind die oben aufgeführten 840,00 €.
Anschließend habe ich die Restschuld komplett abgelöst.
Meine Fragen :
1.- Welche Chancen habe ich in diesem Fall ?
2.- Falls ich Chancen habe : kann ich nach der 2-ten Mahnung (vom 8.01.2010) etwas unternehmen?
3.- oder soll ich die 3-te Mahnung und/oder den Vollstreckungsbescheid abwarten ?
Antwort geschrieben am 21.02.2010 19:54:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1.- Welche Chancen habe ich in diesem Fall?
Grundsätzlich ist es nicht bedenklich, wenn der Verbraucher der Bank die Höhe der Zinsen vorschlägt. Allerdings ist bedenklich und problematisch, dass Sie sich diese Zusage nur telefonisch und nicht mündlich haben geben lassen.
Grundsätzlich hat die Bank hier zugestimmt, dass der Kredit vorübergehend nur mit einem variablen Zinssatz läuft. Insoweit ist also ein Vertrag bzw. ein Nachtrag zum Kreditvertrag zustande gekommen.
Wenn die Bank jetzt aber nichts mehr davon wissen will, haben Sie ein Beweisproblem. Sie müssten beweisen, dass es eine solche Zusage gab.
Weiterhin ist bedenklich, dass normalerweise Vertragsergänzungen schriftlich zu erfolgen haben und mündliche Nebenabreden nicht wirksam sind.
Sie können hier versuchen, eine entsprechende Einigung mit der Bank zu erzielen. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung sollten Sie es aber nicht ankommen lassen, da Sie die Vereinbarung nicht werden beweisen können.
2.- Falls ich Chancen habe: kann ich nach der 2-ten Mahnung (vom 8.01.2010) etwas unternehmen?
Sie sollten sich hier an die Bank wenden und eine Einigung versuchen. Bestehen Sie zunächst auf der Vereinbarung mit dem variablen Zinssatz.
Lässt sich die Bank nicht darauf ein, können Sie immer noch einen Vergleich anbieten.
3.- oder soll ich die 3-te Mahnung und/oder den Vollstreckungsbescheid abwarten?
Soweit sollten Sie nicht gehen. Versuchen Sie erstmal eine einvernehmliche Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2010 12:14:03
Sehr geehrter Hr. Schwerin,
Ist die hohe Zinsdifferenz (6,25-2,085=4,16%!) kein Argument für unredliches Handeln der Bank ? Ein variabler Zinssatz - basierend auf dem 3 Mo-EURIBOR - müsste bei ca. 2,1% liegen. Das der var. Zinssatz auf dem 3Mo-EURIBOR basiert habe ich schriftlich.
Danke und viele Grüße,
Peter Klein
P.S. einen Vergleich (50/50%) hat die Bank abgelehnt.
Sehr geehrter Hr. Schwerin,
Ist die hohe Zinsdifferenz (6,25-2,085=4,16%!) kein Argument für unredliches Handeln der Bank ? Ein variabler Zinssatz - basierend auf dem 3 Mo-EURIBOR - müsste bei ca. 2,1% liegen. Das der var. Zinssatz auf dem 3Mo-EURIBOR basiert habe ich schriftlich.
Danke und viele Grüße,
Peter Klein
P.S. einen Vergleich (50/50%) hat die Bank abgelehnt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 12:49:24
Sdhr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich kann mit diese Unterschied und dem daraus möglicherweise resultierenden Wucher auch argumentieren.
Die Rechtsprechung setzt beim Wucher aber strenge Maßstäbe an, so dass davon auszugehen ist, dass man im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung damit nicht weiterkommen würde.
Im außergerichtlichen Bereich ist es aber dennoch einen Versuch wert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sdhr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich kann mit diese Unterschied und dem daraus möglicherweise resultierenden Wucher auch argumentieren.
Die Rechtsprechung setzt beim Wucher aber strenge Maßstäbe an, so dass davon auszugehen ist, dass man im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung damit nicht weiterkommen würde.
Im außergerichtlichen Bereich ist es aber dennoch einen Versuch wert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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