ich habe einen "Mahnbescheid" in England beantragt, dieser wurde auch erlassen. Am 08.09.2010 habe ich "Judgment" beantragt, es wurde am 09.09.2010 auch erlassen. Ich wollte mich insoweit nur erkundigen, innerhalb welcher Fristen die Gegenpartei nun noch mit welchen Rechtsmitteln dagegen vorgehen kann, bzw. wann der Titel unanfechtbar wird. Bisher ist keinerlei Widerspruch erhoben worden.
Die Fristen sind folgende:
You submitted a claim on 18/08/2010 at xxxxxxx
Your claim was issued on 19/08/2010
You submitted a judgment against xxx on 08/09/2010 at xxxxxx
Your judgment against xxx was issued on 09/09/2010
Vielen Dank im Vorfeld!
Antwort geschrieben am 17.09.2010 18:35:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Schuldner kann nach Erlass des County Court Judgment binnen 14 Tage formlos "redetermination" beantragen: damit wird er darlegen können, warum dieses Judgment nicht aufrechtzuerhalten sei. Dafür ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Das Gericht kann dabei Ratenzahlung bewilligen.
Bei dieser "redetermination" geht es aber nicht um die Forderung per se, sondern um deren Zahlungsweise.
Des Weiteren kann ein Schuldner ein "Administration Order" beantragen: eine Art von Insolvenzverfahren. In Rahmen dieses Verfahrens werden all dessen Schulden zusammengebündelt und eine einzige monatliche Rate festgesetzt. Die Zahlungen werden dann anteilsmäßig zwischen all den Gläubigern vom Gericht verteilt. In der Zwischenzeit können Sie aber die Forderung nicht weiterbetreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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