ich bin selbständig und habe mit einer Firma, Sitz in Österreich, einen Kooperationsvertrag zur Vermarktung eines Produktes geschlossen.
Es wurde einen monatliche Aufwandsentschädigung vereinbart. Nach 2 Monaten zahlte die Firma jedoch nicht mehr. Ich stellte einen Mahnbescheid bei meinem Amtsgericht. Die Gegenpartei widersprach dem Mahnbescheid und rügte das deutsche Gericht weil es nicht zuständig sei. Zuständig sei ein Gericht in Österreich. Im Kooperationsvertrag steht das bei Streitigkeiten soweit zulässig der Gerichtsstand in B... Österreich ist.
Jetzt hat das Deutsche Gericht aber trotzdem einen Verhandlungstermin angesetzt. Gleichzeitig aber geschrieben, das es wahrscheinlich nicht zuständig ist und empfohlen wird, die Klage zurückzuziehen.
Frage.
Wird an diesem Termin jetzt nur die Zuständigkeit verhandelt? Der Gegneranwalt ruft mich ständig abends an und rät mir die Klage zurückzunehmen.
Wenn ich daruf eingehe die Klage zurückzuziehen, kann ich dann in Östereich klagen?
Muss ich dann widerrum einen Mahnbescheid stellen, oder wie ist die Vorgehensweise?
Kann ich mich auch in Österreich selber vertreten?
Was ist mit den bisher entstandenen Kosten, ca. 200 €. Bekomme ich diese zurück? Das Gericht in Deutschland hätte doch den Mahnbescheid gleich zurückweisen müssen.
Durch den überraschenden Zahlungsausfall bin ich natürlich interssiert die weiteren Kosten so gering wie möglich zu halten.
Sicherlich einfache Fragen für einen Juristen.
Freue mich auf klärende Antwort.
Antwort geschrieben am 19.03.2011 11:32:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
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Gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch anhand Ihrer Mitteilung wie folgt:
Das Gericht wird im Termin zunaechst nur über seine Zuständigkeit verhandeln. Kosten dieses Termin werden wohl zu Ihren Lasten gehn.
Sie können die Klage vor der Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen, einer neuerlichen Klage steht nichts im Wege.
Sie können dann vor den Gericht selbst Klage erheben, es besteht wie in der BRD mit Streitwertgrenze kein absoluter Anwaltszwang.
Die Kosten des Verfaahrens werden Sie tragen müssen, da das Gericht seine Zuständigkeit nicht prüft und es dem Antragsteller obliegt, eine zulässige und begründete Klage/ Mahnbescheid zu erheben.
Zunächst kann aber noch geprüft werden, ob nicht doch eine Zuständigkeit des deutschen Gerichtes begründet werden kann. Dies wird hier ohne weitere Kenntnis aber nicht möglich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Bitte benachten Sie, dass durch diese Antwort eine Detailprüfung nicht erstetzt werden kann und bereits vermeintlich unbedeutende Sachverhaltsänderungen eine andere Bewertung bedingen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2011 11:38:58
Danke für die Antwort. Was würde ein Prüfung der Zuständigkeit den kosten.
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2011 13:10:34
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