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Mahnbescheid Zivilprozess Geldforderung


| 22.06.2010 09:10 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Guten Tag, ich bin Grafikerin und habe von einem Kunden einen Auftrag bekommen und keine Auftragsbestätigung gemacht. Ich habe nichts schriftliches. Ich habe für Ihn für 1.200 Euro gearbeitet.
Konzept. Mappe-Dummy. Namensfindung. Farbvorschläge Gebäude. Entwürfe Logo. Besprechungen. Es war eilig. Jedoch konnte ich den Kunden dann gar nicht mehr erreichen (16 emails wurden nicht beantwortet) - telefonisch hat er mich abgewimmelt, er sei in einer Besprechung usw. Ich konnte auch kein konkretes Angebot machen, weil mir das Material für den Prospekt gefehlt hat. Das habe ich immer wieder angefordert (Fotos, Texte....) ich wusste ja gar nicht wie umfangreich die Broschüre werden würde.
Mein Konzept hat ihm sehr gefallen.
Ich habe eine Rechnung geschickt. Keine Reaktion - auch nicht auf die Mahnungen. Dann habe ich einen Mahnbescheid (Amtsgericht Stgt.) geschickt. Nun sagt er: er habe 3 Konzepte bestellt, aber nur eins bekommen, und er sei bereit 440 Euro zu bezahlen.
Frage: ist es nun besser es auf den Prozess ankommen zu lassen oder von dem Mann die 440 Euro zu nehmen und ihn so davon kommen zu lassen?
Ich freue mich auf Ihren Rat. Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema:
Mahnbescheid
Antwort vom
22.06.2010 | 09:52
Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie machen Ansprüche aus einem Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB gegen Ihren Auftraggeber geltend. Dazu müssen Sie Vereinbarung über die Erstellung des Werkes, die Vergütungsabrede und die Fertigstellung und Abnahme des Werkes im Streitfall vor Gericht darlegen und unter Beweis stellen können.

Umstritten sind in Ihrem Fall der Umfang des Auftrages und die Frage der Fertigstellung. Dazu sind Sie beweisbelastet. Problematisch für Sie ist dabei, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt. Wenn nach Ihrer Auffassung nur ein Konzept anstatt drei Konzepten geschuldet war, müsste dies nachgewiesen werden. Dies kann bei Fehlen eines schriftlichen Vertrages unter Umständen durch Zeugen geschehen, z.B. Mitarbeiter, die die Verhandlungen geführt haben oder an Verhandlungen teilgenommen haben.

Möglicherweise kann der Umfang des Auftrages auch der Mitwirkung und Korrespondenz mit dem Auftraggeber entnommen werden. Dafür könnte z.B. sprechen, dass der Auftraggeber ab einem bestimmten Punkt nicht mehr erreichbar war, wenn bis dahin das Werk aus Ihrer Sicht fertig gestellt war.

Die Verfolgung der Sache ist aus meiner Sicht nicht offensichtlich aussichtslos. Ich gehe davon aus, dass gegen Ihren Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Bevor Sie sich entschließen, dass gerichtliche Verfahren aufzunehmen, sollten Sie aber konkret vorhandenen Beweismöglichkeiten prüfen lassen. Unter Umständen fruchtet zu diesem Zeitpunkt noch einmal eine anwaltliche Mahnung mit der Androhung, das streitige Verfahren durchzuführen.

Abzuwägen ist im Gegenzug, ob Sie nicht bereit sind, die Forderung nach zwei weiteren Konzepten zu erfüllen. Wenn diese erstellt werden, besteht auch nach Vortrag der Gegenseite ein sicherer Vergütungsanspruch. Ob die Erstellung machbar und wirtschaftlich ist, kann anhand der Angaben nicht beurteilt werden.

Für die Zukunft empfehle ich Ihnen vergleichbare Vereinbarungen in jedem Fall schriftlich zu fixieren, um derartige Schwierigkeiten und Streitigkeiten über Umfang und Vergütung zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2010-06-22 | 10:24


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