ich habe in eigener Regie, ohne Rechtsanwalt einen Mahnbescheid und in Folge, weil ohne Widerspruch, einen Vollstreckungsbescheid beantragt und beim Gläubiger zustellen lassen.
Auch der Vollstreckungsbescheid blieb ohne Einspruch.
Nun möchte ich aus dem VB vollstrecken. Allerdings machte mich ein bekannter Banker nun unsicher; ich hätte die Bezeichnug der Hauptforderung "Darlehensrückzahlung" nicht klar gewählt.
Hintergrund: Der Gläubiger schuldet mir einen Betrag aus einem Darlehen, das ich diesem gegeben im Zeitraum von 2005 bis 2009 in einzelnen Summen gegeben habe. Ein handschriftlcher Darlehensvertrag existiert zwar, auf dem auch der Erhalt der Gesamtsumme quittiert ist. Aber ich habe aber um eine größtmögliche Rechtssicherheit zu bekommen, und um alle etwaigen Einwände auszuschliessen, ausserdem ein konstitutives Schuldanerkenntnis vom Gläubiger unterzeichnen lassen. Beide Dokumente tragen das Datum 01.09.2009. Gemeint war, dass das Darlehen zum 01.09.2009 fällig gestellt wird.
Im MB und VB steht wie gesagt als Bezeichung der Hauptforderung "Darlehensrückzahlung vom 01.09.2009".
Könnte mir, wenn ich aus dem VB vollstrecke nun ein Nachteil entstehen, wenn ich im Falle eines Rechtsstreits das Schuldanerkenntnis als Beleg für die Existenz meiner Forderung vorlege? Kann der Schuldner das wegen der möglicherweise falschen Bezeichnung der Hauptforderung anfechten? Könnten mir andere Nachteile entstehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 20.01.2011 20:57:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kamil Gwozdz
Elisabethstr. 42/43, 02826 Görlitz, Tel: +49 (0) 3581 389403, Fax: +49 (0) 3581 846680
Zivilrecht, Markenrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Recht anderer Staaten Polen
Bewertungen: 10
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die juristisch exakte Bezeichnung des Anspruchsgrundes im Mahnbescheid ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt erkennbar wird. Und das ist er in Ihrem Fall offensichtlich.
Das Vollstreckungsorgan wird nicht mehr prüfen, ob Ihnen der Zahlungsanspruch zusteht. Deshalb ist der Anspruchsgrund für das Vollstreckungsorgan eher zweitrangig.
Sie können also unbesorgt die Zwangsvollstreckung einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 10:54:14
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe mich wohl, was die Einwendungen angeht unklar ausgedrückt.
Ein Schuldner kann wohl beantragen die Zwangsvollstreckung einstellen zu lassen, allerdings meistens gegen entsprechende Sicherheitsleistung. Danach kann ein Gerichtsverfahren über die Rechtmässigkeit der Forderung entscheiden. Kann hier die vielleicht unglückliche Bezeichung der Hauptforderung ein Problem für mich darstellen?
Vielen Dank!
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe mich wohl, was die Einwendungen angeht unklar ausgedrückt.
Ein Schuldner kann wohl beantragen die Zwangsvollstreckung einstellen zu lassen, allerdings meistens gegen entsprechende Sicherheitsleistung. Danach kann ein Gerichtsverfahren über die Rechtmässigkeit der Forderung entscheiden. Kann hier die vielleicht unglückliche Bezeichung der Hauptforderung ein Problem für mich darstellen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 11:47:04
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich wird nach Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides die Frage der Begründetheit des Anspruchs nicht mehr geprüft. Sie haben einen titulierten Zahlungsanspruch, worauf dieser beruht, ist dann erstmal egal.
Das bleibt auch bei den allermeisten Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung so. Nur ausnahmsweise kann (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens) die Begründetheit des Anspruchs nochmal Thema eines Verfahrens werden. In beiden Fällen können Sie im Verfahren aber nochmal alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und alle Beweismittel benennen. Sie sind an die notwendigerweise knappen Angaben im Mahnbescheid nicht gebunden. Es ist kein Fall denkbar, in dem die eventuell juristisch ungenaue Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid sich für Sie nachteilig auswirken könnte.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich wird nach Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides die Frage der Begründetheit des Anspruchs nicht mehr geprüft. Sie haben einen titulierten Zahlungsanspruch, worauf dieser beruht, ist dann erstmal egal.
Das bleibt auch bei den allermeisten Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung so. Nur ausnahmsweise kann (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens) die Begründetheit des Anspruchs nochmal Thema eines Verfahrens werden. In beiden Fällen können Sie im Verfahren aber nochmal alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und alle Beweismittel benennen. Sie sind an die notwendigerweise knappen Angaben im Mahnbescheid nicht gebunden. Es ist kein Fall denkbar, in dem die eventuell juristisch ungenaue Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid sich für Sie nachteilig auswirken könnte.
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