02.08.2006 | 20:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es geht hier nicht um die Rechnungshöhe, sondern nur darum, ob Sie die weiteren Kosten zu tragen haben.
Der Kollege wird Ihnen sicherlich eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist geschickt haben. Wenn Sie dies Frist versäumt haben, dann sind Sie in Verzug.
Dies ergibt sich aus
§ 286 Abs. 1 und 2 BGB, der wie folgt lautet:
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Wenn Sie in Verzug sind, dann haben Sie auch die weiteren Kosten zu tragen.
Wenn in der Rechnung - dessen Erhalt Sie ja bestätigen - keine Zahlungsdatum vermerkt war, dann hätten Sie in der Tat eine MAhnung erhalten müssen, außer in der Rechnung stand, daß Sie - als Verbraucher - 30 Tage nach Erhalt nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug geraten.
Dies ergibt sich aus
§ 286 Abs. 3 BGB, der wie folgt lautet:
"(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug".
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
02.08.2006 | 20:43
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Wenn in der Rechnung - dessen Erhalt Sie ja bestätigen - keine Zahlungsdatum vermerkt war, dann hätten Sie in der Tat eine MAhnung erhalten müssen, außer in der Rechnung stand, daß Sie - als Verbraucher - 30 Tage nach Erhalt nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug geraten.
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Genau darum geht es mir! Ich habe keine Mahnung erhalten. Er behauptet aber, er hätte eine rausgeschickt. Da ich keine Einschreiben bekommen habe oder ähnliches kann er das nicht nachweisen. Oder bin ich da falsch. Ich will keine weiteren Kosten tragen und würde ggf. auch alle anderen Gebühren auf dem Bescheid begleichen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.08.2006 | 01:03
Sehr geehrte Damen und Herren,
nochmals:
eine Mahnung ist nur dann notwendig, wenn Sie keine Rechnung mit Zahlungsfrist erhalten haben. D.h. es reicht aus, daß Sie nur die Rechnung erhalten haben, in der steht "Zahlen Sie bis zu XXXX (Datum)".
Dann muß der Anwalt kein zweites Schreiben, das wäre dann die Mahnung, an Sie herausschicken.
Ich bin bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, daß Sie zwar eine Rechnung erhalten haben. Da Sie schreiben, es sei keine Zahlungsfrist in der Rechung angegeben worden, hätte ein zweites Schreiben - eine Mahnung - erfolgen müssen. Dann sind Sie auch nicht in Verzug und müssen die Gerichtskosten etc. auch nicht zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt