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Frage geschrieben am 21.12.2011 23:34:29

Maßgeschneiderte Gesellschaftsform

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 68,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 526
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte
ich, im folgenden mit A bezeichnet, habe nebenberuflich ein kleines Unternehmen zur Erstellung von Verbrauchsabrechnungen aufgebaut, dass nunmehr 30 TEUR Jahresumsatz und in 5-7 Jahren ca. 300 TEUR Jahresumsatz erwirtschaften soll. A darf offiziell weder als Geschäftsführer tätig sein, noch eine organschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. als Gesellschafter) ist aber problemlos möglich.
Seine Lebenspartnerin, im folgenden mit B bezeichnet, würde neben ihren Hauptberuf als Angestellte eine GF Funktion übernehmen können.

Bitte empfehlen Sie A eine passende Gesellschaftsform; außerdem bittet er um einige relevante Eckdaten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages.

Besondere Wünsche:

- Gesellschafter A plant, im Jahr 2012 ein
kleines Makler-Unternehmen (derzeit als KG
geführt) zu übernehmen, dass zum Verkauf steht
- Gesellschafter A kann voll haftbar sein, B
keinesfalls
- Gesellschafter A soll mindestens 90 % der
Anteile halten und im Notfall die GF
austauschen können
- Gesellschafter A und B sind nicht auf laufende
Erträge aus der Gesellschaft angewiesen.
- Gesellschafter A möchte in absehbarer Zeit von
der Gesellschaft einen Firmen PKW zur
Verfügung gestellt bekommen.
- steuerlich möglichst einfach (Buchführung etc.)

Nun bin ich auf Ihre Vorschläge gespannt.



Antwort geschrieben am 22.12.2011 10:01:08
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Eine GbR scheidet hier aufgrund einer persönlichen Haftung aus, wäre aber vor dem Hintergrund einer einfachen Buchführung interessant.
2. Da A nicht als Geschäftsführer aber als Gesellschafter auftreten kann, bietet sich eine Unternehmensgesellschaft (UG) oder eine GmbH an. Vorteil einer UG ist, dass anfänglich kein Eigenkapital erforderlich ist, dieses aber durch die laufenden Erträge zwingend anzusparen ist. Weiterhin sind die Gründungskosten bei einer StandarfUG gering. A kann hier als Gesellschafter und B als Geschäftsführerin (ggfs. auch Gesellschafterin) fungieren. Eine persönliche Haftung als Gesellschafter besteht nicht. Nachteil ist, dass aufgrund des fehlenden Eigenkapitals Sicherheiten von Vertragspartnern verlangt werden bzw. die Reputation nicht besonders hoch ist. Soweit das geforderte Eigenkapitals von EUR 25.000,- vorhanden ist bzw. durch Einbringung des aktuellen Unternehmens aufgebracht wird, bietet sich eine GmbH an. Weiterer Vorteil wäre, dass bei Übernahme der KG die GmbH in die KG als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eingebracht werden könnte. Auch ist es möglich, dass die KG auf die GmbH verschmolzen wird. Natürlich können beide Gesellschaften auch getrennt von einander fortgeführt werden, was eine Veräußerung der jeweiligen Unternehmen erleichtert.
3. Als weitere Gesellschaft kommt eine Kommanditgesellschaft in Betracht. Hier kann der Komplementär eine GmbH sein, so dass die Haftung auch hier auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. B könnte sich dann an der KG als Kommanditistin beteiligen, wobei die Haftung auf die Einlage beschränkt ist und die Geschäftsführung der KomplementärGmbH übernehmen.
4. Die erwirtschafteten Erträge können sowohl in der GmbH als auch in der KG thesauriert werden. Auch ist bei beiden Gesellschaften die Stellung eines FirmenPKW an den Gesellschafter möglich. Die Anforderung an die Buchführung ist bei beiden Gesellschaftsformen gleich hoch und sollte auf einen Steuerberater übertragen werden. Da die KG eine Personengesellschaft darstellt, kann dies ggfs. steuerlich günstiger sein.
5. Für den Anfang empfehle ich eine UG oder GmbH als Gesellschaftsform zu wählen, da dies bei dem aktuellen Umsatz und auch der möglichen Übernahme einer KG am einfachsten umsetzbar ist.

Gesellschafter können A (90%) und B (10%) sein. Im Gesellschaftsvertrag ist darauf zu achten, dass die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers mit der vorhandenen Mehrheit des A erfolgen kann und keine Einstimmigkeit erforderlich ist.

Weitere Eckdaten des Gesellschaftervertrages sind die Möglichkeit zur Übernahme von Unternehmen, die Änderung der Gesellschaftsform und die Festlegung über die Gewinnverteilung (jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit).

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung. Gerne kann ich Ihnen im Rahmen einer Folgeberatung auch einen Gesellschaftsvertrag zur Verfügung stellen oder Sie bei der Gründung einer UG/GmbH begleiten.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Maßgeschneiderte Gesellschaftsform | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-12-27
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