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Guten Tag,
wir haben 18 Jahre in einem Doppelhaus zur Miete gewohnt. Nach Kündigung (Mietrecht) haben wir ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Hier ist vermerkt, dass wir in der KW 14 2011 noch kleine Mängel beseitigen sollten. Der Vermieter hat vor Zeugen gesagt, dass in der Woche nur seine Handwerker anwesend seien. Als ich dann die Mängel beseitigen wollte, war das Haus bereits vermietet und der neue Mieter hat mir den Zutritt verwehrt.
In dem Urteil des AG hat man diesen Umstand nicht gewürdigt.
Frage 2
In 2 Türen befanden sich jeweils ein kleines Loch von ca. 5-8 mm.
Fällt das nicht unter das Thema "Abwohnen"?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 03.02.2012 12:38:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Ihnen ist der Zutritt zu gewährleisten. Nur so haben Sie die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen.
Da Sie als ehemalige Mieterin das Recht haben, die Mängel selbst zu beseitigen, hat der Vermieter Ihnen auch das Recht einzuräumen, dazu die Wohnung zu betreten.
Werden Sie daran nun durch die neuen Mieter gehindert, entfällt dann Ihre Mängelbeseitigungspflicht. Allerdings müssen Sie den Vermieter davon unterrichten, dass Ihnen der Zutritt verweigert worden ist. Dieses sollte zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein gemacht werden.
Die Löcher in der Türen gehören nicht zur normalen Abnutzung. Diese Schäden müssen von Ihnen beseitigt werden. Aber dazu benötigen Sie auch den Zutritt zur Wohnung, so dass das oben Geschriebene gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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