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Frage geschrieben am 16.03.2010 12:42:28

Mängel und Schäden, verursacht durch Montage an IKEA Küche

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2346
Hallo,

wir haben uns eine neue IKEA Küche von IKEA vor ca. 2 Monaten liefern lassen. Ausgeführt hat dies eine Partnerfirma von IKEA.

Beim ersten Montagetermin wurden einzelne Küchenplatten zu kurz geliefert und montiert. Daher wurde 6 Wochen später (heute) kostenlos zwei neue geliefert und die zu kurzen Platten entfernt.

Beim 1. Monategtermin wurden folgende Schäden verursacht:

- Wasserschaden, durch nicht fachmännisch durchgeführten Anschluss eines bereits vorhandenen Geschirrspülers (Prüfung, ob Dichtungsring vorhanden war, vergessen - es war kein Dichtungsring vorhanden...ist wohl bei Umzug verloren gegangen)

Beim 2. Montagetermin sind folgende Mängel entstanden bzw. wurden aufgedeckt (entstanden beim ersten Termin):

- Schaden am neuen IKEA Kochfeld: ca. 2,5 cm langer, tiefer Kratzer. Verursacht durch Ausbau, Ablegen und Wiederaufbau des Kochfelds. Hierbei wurde nicht ausreichend auf die empfindliche Oberfläche des Kochfelds geachtet.

- Küchenplatten schließen nicht bündig ab. Es bleibt ein Höhenunterschied zwischen den Platten-Teilen von ca. 1 mm. Ursache ist vermutlich eine bei der ersten Montage eingesetzte, zu kurze, zugeschnittene Deckseite. Dies wurde erst jetzt festgestellt, da im Rahmen der Erstmontage ein dickes Klebeband über die Nahtstellen geklebt wurde

- Rückstände durch entferntes Klebeband, welches an den Nahtstellen im Rahmen der Erstmontage angebracht wurde. Die Rückstände sind auch nach intensiver Bearbeitung nicht entfernbar und sehen sehr hässlich aus. Der Monteur heute meinte, dass das damals von dem Monteur der Erstmontage verwendete Klebeband viel zu dick und stark war und dadurch Rückstände entstanden


Ich habe IKEA eine Frist von 14 Tagen gesetzt, die Mängel zu beseitigen. Die Küche wird in Raten bezahlt (IKANO Bank).

Wie soll ich mich weiter verhalten? Raten kürzen oder aussetzen? Darf die Rate überhaupt gekürzt werden, da die Rate ja nicht an IKEA, sondern die Bank geht? Schadenersatz fordern? Wie oft und wie lange Frist setzen? Ausgleichzahlung fordern anstatt Ersatz/Mängelbeseitigung?
Wie sieht es mit den Stunden aus, die ich schon verwendet habe bei den Montagen: Arbeitsausfall etc. Schadenersatz möglich?

Danke vorab für eine fundierte Beratung!


Antwort geschrieben am 16.03.2010 14:06:41
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache geben Sie an, dass die Küche finanziert wurde.

Es liegt in Ihrem Falle wohl ein sogenanntes verbundenes Geschäft vor, § 358 BGB. Das bedeutet, dass Kaufvertrag und Darlehensvertrag wirtschaftlich gesehen einen Einheit bilden und der Darlehensvertrag der Finanzierung des Kaufpreises dient.

Die Folge dieser Finanzierungskonstellation ist, dass Sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern können, soweit Sie gegenüber der Fa. IKEA zur Verweigerung der Leistung berechtigt sind.

Die

Nun müssen wir die Frage Ihrer Gewährleistungsrechte klären. Es liegt ein sogenannter gemischter Vertrag vor (Kaufvertrag+Werkvertrag) Sie haben die Küche mit Montageverpflichtung gekauft. Zu überlegen ist nun welches Vertragselement überwiegt. Der Schwerpunkt dürfte nun nicht in der Montage, sondern im Kauf der Küche liegen.

Meiner Ansicht nach ist daher Kaufrecht anzuwenden.

Die Gewährleistungsrechte richten sich nach § 437 BGB.

Danach müssen Sie zunächst Nacherfüllung, also hier im konkreten Fall Nachbesserung verlangen, § 439 BGB.

Sollte Ihr Nacherfüllungsverlangen trotz gesetzter Frist furchtlos verstreichen, können Sie den Kaufpreis mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Erst nach der fehlgeschlagenen Nachbesserung können Sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern, § 359 S.3 BGB.

Nun zur Frist. Die von Ihnen gesetzte Frist von 14 Tagen ist eine übliche und meines Erachtens durchaus angemessen.

Für die entstandenen Schäden können Sie eine Ausgleichszahlung fordern, also den Kaufpreis mindern. Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach dem entstandenen Schaden.

Hinsichtlich des Schadensersatzes verweise ich auf § 437 Nr. 3 BGB. Sie können also neben Minderung und Rücktritt Schadensersatz geltend machen. Dies schließt nach § 284 BGB auch vergebliche Aufwendungen ein.

Sie sollten nach verstrichener Nachbesserungsfrist die Fa. Ikea anschreiben und mitteilen, dass Sie eine Minderung geltendmachen in der Höhe X und deshalb die Rückzahlung des Darlehens in dieser Höhe verweigern. Verweisen Sie auf das verstreichen der Nachbesserungsfrist. Sie können in diesem Schreiben auch Ihre Schadenersatzansprüche geltend machen. Schicken Sie das Schreiben zur Sicherheit in Kopie an die finanzierende Bank.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
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