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Mängel nach Wohnungsübergabe / Einbehalt der Kaution


24.01.2011 12:06 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl




Guten Tag,

es geht um eine Kaution in Höhe von 2.850€, die teils zur Beseitigung von Mängeln einbehalten werden soll.

Auf Wunsch des Mieters wurde ein Termin zur Übergabe 14 Tage vor Ablauf des in der Kündigung (Mietrecht) genannten Termins telefonisch vereinbart. Ziel sollte sein, früher auszuziehen und eine halbe Monatsmiete zu sparen.

Da das Mietobjekt 500km vom Heimatort entfernt liegt und der Termin vor Ort mit einem hohen Aufwand an Zeit und Reisekosten verbunden ist, war vorgesehen, am Tag nach der Übergabe direkt Wohnungsbesichtungen mit Mietinteressenten anzuschließen. Es wurden Zeitungsannouncen geschaltet und Termine mit Interessenten ausgemacht.

Die Übergabe konnte am vereinbarten Termin allerdings nicht durchgeführt werden, da die Wohnung nicht geräumt war. Schließlich musste der Übergabetermin verschoben werden und den Mietinteressenten abgesagt werden.

Bei der Übergabe, zwei Wochen später, wurden erhebliche Mängel festgestellt und vom Mieter im Übergabeprotokoll anerkannt. Nach einer Frist von 14 Tagen wurden keine der Mängel vom Mieter behoben. Einige der Mängel mussten daher von Handwerksbetrieben beseitigt werden.

Nun folgende Fragen:

1) Kann zumindest ein Teil der Aufwände (Reisekosten, Zeitungsannouncen) für die misslungene Übergabe in Rechnung gestellt werden?

2)Im Mietvertrag steht, dass für die Zeitraum, der zur Beseitigung der Mängel eingeräumt werden muss (14 Tage), die Miete entsprechend weiter zu entrichten ist. Kann diese Forderung durchgesetzt werden?

3)Mehrere Wasserschäden im Parkett konnten nur durch Abschleifen und Versiegeln der gesamten Fläche behoben werden. Die Kosten belaufen sich auf etwa 1.700 €. Da es sich um ein gebrauchtes Parkett handelte, wurde mündlich vereinbart, dass die Kosten hälftig aufgeteilt werden. Nun will der Mieter nur 200€ aufbringen. Wie weit kann der Reparaturaufwand eingefordert werden?

4)Der Mieter war zur Gartenpflege verpflichtet. Dazu gehörte auch der Schnitt der Hecke. Die Hecke ist inzwischen teils abgestorben, teils so hoch gewachsen, dass sie nicht mehr auf die urprünglichen 2m zurückgeschnitten werden kann. Es entstehen Kosten für Heckenschnitt und teilweisen Ersatz der abgestorben Heckenpflanzen. Wie weit können diese eingefordert werden?

5) In einem Raum wurde der Boden vom Mieter eigenhändig und nicht fachgerecht (verschiedene Fließen, Unebenheiten, Brüche) gefließt. Kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die fachgerechte Korrektur eingefordert werden?

Besten Dank für eine Einschätzung zu diesen Fragen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 213 weitere Antworten zum Thema:
Kaution Mängel Wohnungsübergabe
24.01.2011 | 13:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage:

Soweit Sie eine Wohnungsübergabe mit dem Mieter vereinbart haben und die Übergabe aufgrund des Mieterverschuldens tatsächlich nicht stattgefunden hat, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz für die diesbezüglich vergeblich getätigten Aufwendungen, § 280 BGB.

Der Schaden besteht zweifellos in den Fahrtkosten.

Die Inseratskosten sind nur dann zu ersetzen, wenn eine Besichtigung der Wohnung durch neue Mitinteressenten nicht möglich war und das Inserat sich auf eine Räumung zur Mitte des Monats bezieht.

Eine Ersatzfähigkeit der Inseratskosten ist dann anzunehmen, wenn sich die Wohnung in einem desolaten Zustand befand, also eine Besichtigung den Interessenten nur abgeschreckt hätte, oder die Mieter eine Besichtigung verweigert haben.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Ja, die Forderung kann durchgesetzt werden.

Bis zur Beendigung des Mietvertrages schulden die Mieter noch die vereinbarte Miete. Die von Ihnen getroffene Vereinbarung das Mietverhältnis 14 Tage früher zu beenden sah voraus, dass sich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem weitervermietbaren Zustand befand.

Soweit die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist noch immer nicht vermietbar ist, schulden die Mieter Ihnen eine Nutzungsentschädigung solange, bis die Wohnung saniert und wieder vermietbar ist (Für die Dauer der Handwerkerarbeiten).

Die Nutzungsentschädigung richtet sich dabei nach der ortsünlichen Marktmiete. Sie kann also von der im Mietvertrag vereinbarten Miete abweichen.

Zu Ihrer dritten Frage:

Die mündliche Vereinbarung ist für Ihre Mieter bindend, das bedeutet, sie müssen sich zur Hälfte an den Parkettkosten beteiligen.

Soweit die mündliche Vereinbarung nicht mehr nachweisbar sein sollte gilt folgendes:

Bei fehlender Nachweisbarkeit der Vereinbarung ist die Lebensdauer des Parketts bei der Geltendmachung des Schadens miteinzubeziehen. Nach der Ansicht des Landgerichts Wiesbaden (WuM 1991, 540) ist ein Abschleifen des Parketts etwa alle 15-20 Jahre erforderlich. Ist also Ihr Parkett bereits 7 1/2 bis 10 Jahre alt, so ist eine Schadensteilung zwischen Ihnen und dem Mieter gerechtfertigt.

Zu Ihrer vierten Frage:

Soweit im Mietvertrag die Übernahme der Gartenpflege vereinbart wurde, bedeutet dass, dass der Mieter auch die Pflege der Hecke schuldet. Der Mieter schuldet dabei das Beschneiden der Hecke grundsätzlich jährlich(AG Hamburg, Urteil v. 30.1.2009, 812 C 82/08, ZMR 2009 S. 455).

Das bedeutet, wenn der Mieter die Hecke nicht jährlich beschnitten hat und es dadurch zum teilweisen Absterben der Hecke gekommen ist, so schuldet er für die abgestorbenen Pflanzen ersatz. Des Weiteren schuldet er Ersatz für das Zurückschneiden der Hecke durch einen Gärtner.

Zu Ihrer fünften Frage:

Ja, Sie können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Am Ende des Mietverhältnisses trifft den Mieter grundsätzlich eine Rückbauverpflichtung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zwischen Ihnen und dem Mieter ein entschädigungsloser Verbleib der Fliesen vereinbart wurde.

Diese Rückbauverpflichtung des Mieters ergibt sich aus § 546 BGB.

Soweit sich der Mieter weigert, sollten Sie ihm eine Frist von 14 Tagen setzen verbunden mit dem Hinweis, dass Sie nach Ablauf der Frist eine Vornahme durch den Mieter ablehnen und den Rückbau selbst vornehmen werden.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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