Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Mängel.
Hallo,
wir haben am 28.04.2011 ein Haus Baujahr 2002 erworben, bei der Übergabe fielen uns keine Mängel auf und wurden auch nicht protokolliert.
Kurze Zeit später fiel uns eine Verfärbung an der Tapete der Dachschräge auf.
Darauf hin haben wir Makler und Verkäufer kontaktiert. Dieser Fleck wurde Mitte Juni 2011 von allen Parteien gemeinsam besichtig.
Die Verkäufer konnten sich erinnern, dass diese Fleck wohl nach dem Ausbau des Dachbodens aufgetreten ist.
Wir sind so verblieben, dass wir uns wieder melden, sollte die Stelle wieder feucht werden.
(Mündlich, Makler als Zeuge)
Das war am 18.12.2011 wieder der Fall. Wir haben daraufhin den Verkäufer über den Makler kontaktieren lassen. Keine Reaktion.
Als am 04.01.2012 es dann so schlimm wurde dass Wasser aus dieser Stelle tropfte habe ich eine Email mit Fotos direkt an den Käufer gesendet, dieser hat umgehend reagiert und war am Selben Tag vor Ort. Der Verkäufer hat ein Dachdecker beauftrag den Mangel zu beseitigen.
Heute stellte sich heraus, dass die oben eingebauten Dachfenster unfachmännisch eingebaut wurden und man die Stelle komplett abdecken und die Fenster neu einkleiden muss. Die öffene Stelle wurde nun erstmal provisorisch gedichtet.
Ich habe den Verkäufer damit konfronitert und habe gefragt wer die Fenster denn eingebaut hat, darauf hin meinte er, das sie es selbst zusammen mit Freunden gemacht hätten. (kein Fachmann).
Der Verkäufer hat sich vom Dachdecker nun unverbindliches Angebot zu Mängelbeseitigung zukommen lassen.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Eigentlich erfolgt der Verkauf ja mit Ausschluß der Gewährleistung.
In diesem Fall wurde uns ja ein Mangen (der Fleck) verschwiegen und später durch die Besichtigung und Beseitigung ja eingestanden.
Sollte der Verkäufer sich jetzt weigern den Mangel gänzlich zu beseitigen, bin ich im Recht?
Vielen Dank vorab
-- Einsatz geändert am 06.01.2012 16:33:44
Antwort geschrieben am 06.01.2012 17:28:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
wenn Sie das Haus unter Gewährleistungsausschluss gekauft haben findet dieser nur dann keine Anwendung, wenn der Verkäufer entweder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder aber den Mangel arglistig verschwiegen hat, also dieser positive Kenntnis vom Mangel hatte und Ihnen bewusst nichts davon erzählt hat (§ 444 BGB).
Letzteres scheint hierbei der Fall gewesen zu sein, wenn ihm der Fleck bereits beim Dachgeschossausbau aufgefallen war.
Der Verkäufer hat also für sämtliche Kosten zu haften, die die Beseitigung der Fleckursache betreffen, da hierbei der Gewährleistungsausschluss nicht greift.
Wenn dieser sich nunmehr weigern sollte den Mangel zu beheben, können Sie alternativ auch eine Fremdfirma damit beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen (neben den Angaben der Zeugen, die sich die gehörten Worte für die Erinnerung aufschreiben sollten) immer zuvor Fotos zu machen und alle Teile zu verwahren, die ausgetauscht worden sind.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

