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Frage geschrieben am 29.08.2009 18:09:31

Mängel bei Neuwagenkauf.2.Nachbesserung fehlgeschlagen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2703
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anfang August kaufte unsere Firma ( branchenfremder Einzelhandel, kein Autohandel) einen Neuwagen bei einem Autohändler mit KFZ-Meister Fachbetrieb 100km entfernt.Am 20.8.09 wurde uns der Neuwagen übergeben.
Beim Kauf wurde der Einbau einer Gasanlage vereinbart und in den Gesamtpreis mit eingerechnet.Bei der Rückfahrt nach Hause mußten wir feststellen, dass die Gasanlage lebensgefährliche Mängel hatte. Der Motor des Autos setzte bei Gasbetrieb im Lerrlauf unvermittelt aus, das Auto war dann nicht mehr zu kontrollieren.
Am Freitag 21.8.09 versuchte ein Techniker der Autofirma den Fehler vor Ort zu beheben, was ihm aber nicht gelang.
Daraufhin haben wir die Autofirma schrfitlich zur zweiten Nachbesserung innerhalb einer Woche aufgefordert.
Der zweite Nachbesserungsversuch erfolgte in der Werkstatt der Autofirma am 27.8.09 und das Auto wurde uns am Abend des 27.8.09 wieder übergeben.
Leider mußten wir feststellen, dass die Gasanlage immer noch nicht funktioniert.
Wir haben den Verdacht, daß der mit dem Einbau der Gasanlage beauftragte Subunternehmer überfordert ist.
Nach eigenen Aussagen, ist es für ihn das erste Mal, daß er so eine Anlage in so ein Auto ( amerikanischer V8 Motor) einbaut.
Wir haben keine Lust mehr auf weitere Übungsversuche.
Da wir befürchten, daß der Einbau der Gasanlage in dieses Auto verkorkst ist, würden wir einen Umtausch des Autos bevorzugen.
Wie ist zu verfahren?
Es handelt sich um ein amerikanisches Importfahrzeug.
Im Kaufvertrag ist vermerkt , daß bei Händlern und Gewerbetreibenden ausschließlich ohne jede Gewährleistung verkauft wird.
Hausgarantie 24 Monate.







Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.08.2009 19:52:14
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ich nehme an, dass Sie mit „den Wagen umtauschen" meinen, den Wagen zurückgeben zu wollen.

Nach meiner Einschätzung können Sie vom Vertrag zurücktreten.

I.
Das Fahrzeug hat offensichtlich einen Mangel (§434 BGB).
Das Rücktrittsrecht ergibt sich dann aus §437 Nr.2 BGB.

II.
Der Verkäufer hat zunächst das Recht "der zweiten Andienung", also die Chance durch Nacherfüllung oder Nachbesserung die ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu versuchen. Daher ist in der Regel zunächst eine Fristsetzung erforderlich.

Eine Nachbesserung ist allerdings schon zweimal erfolglos geblieben und damit fehlgeschlagen (§440 Satz 2 BGB).

Nach §440 Satz 1 BGB können Sie dann auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

III.
Der Passus „ohne jede Gewährleistung" ist grundsätzlich bei Neuwagen gemäß §307 (iVm §309 Nr 8b BGB) auch zwischen Unternehmern unwirksam, wenn es sich – wovon ich ausgehe – um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. (Bei Verbrauchern ergibt sich dies aus §309 Nr. 8b oder §§474, 475).

Zwar ist der §309 Nr.8b BGB nicht direkt auf AGB anwendbar, die ein Unternehmen einem anderen gestellt hat, sondern nur gegenüber Verbrauchern.
Der BGH entschied aber in seinem Urteil vom 19.09.2007 - AGB - Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers">AGB - Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers">AGB - Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers">AGB - Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers">AGB - Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers">VIII ZR 141/06:
a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des §309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.
b) ...

IV.
Der Rücktritt muss erklärt werden, da es sich um ein so genanntes Gestaltungsrecht handelt.

Danach wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und rückwärts abgewickelt.
Sie können und müssen den Wagen abgeben und erhalten geleistete Zahlungen zurück.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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Verständlich, präzise Antwort.Vielen Dank, hat mir sehr geholfen.Jetzt habe ich eine Grundlage für Verhandlungen. Sollten diese scheitern, werde ich mich bestimmt an Sie wenden. Bin immer wieder von dieser Internetseite begeistert. Schnelle Antworten, gute Anwälte !! Geschäftlich und privat nur zu empehlen !!


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