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Frage geschrieben am 13.08.2011 14:43:48

Mäharbeiten am Straßenrand vor priv. Grundstück

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 912
Hallo
Aus einem Zeitungsbericht vom 12.10.2011 habe ich erfahren, das das Verwaltungsgericht Potsdam eine Regelung der Gemeinde Seddiner See für unwirksam erklärten, wonach Anlieger zu Mäharbeiten am Straßenrand verpflichtet waren Az. 10 K 144/09. Können Sie verbindlich mitteilen, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist und ob dieses Urteil dann auch auf andere Satzungen anderer Gemeinden übertragen werden kann, welche von den Anliegern weiterhin das Grasmähen verlangen.

Kann dies überhaupt auf die Anlieger abgewälzt werden.

Vielen Dank sagt


Antwort geschrieben am 13.08.2011 15:38:18
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Meine erste Verwirrung, um den fehlenden Eintrag in der Entscheidungsdatenbank, ist dem Wissen gewichen, dass es zu diesem Aktenzeichen keine Entscheidung gegeben hat.

Das Verfahren wurde eingestellt. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, da die beklagte Gemeinde den klagegegenständlichen Verfügungsbescheid zurückgenommen hat.

Hintergrund war die Überzeugung des Richters:

"Erneut berief sich der Vorsitzende auf das Straßenreinigungsgesetz. Demnach können Kommunen Anlieger dazu verpflichten Gehwege, die an ihre Grundstücke grenzen, zu reinigen. Baumpflege und die Beseitigung von übermäßig viel Laub seien aber ebenso wenig zumutbar wie das Mähen von Rasenflächen. Das Wegfegen von Bonbonpapier, das ohne großen Umstand mit dem Hausmüll entsorgt werden könne, sei hingegen zumutbar. Im Übrigen, betonte der Vorsitzende, sei die Übertragung von der den Gemeinden obliegenden Reinigungspflichten lediglich durch eine Satzung und nicht wie in diesem speziellen Fall durch eine Verordnung möglich." (Märkische Oberzeitung MOZ HAS 09.12.2010)

"ob dieses Urteil dann auch auf andere Satzungen anderer Gemeinden übertragen werden kann, welche von den Anliegern weiterhin das Grasmähen verlangen."

1. Bezieht sich die Rechtsauffassung des Richters auf das Land Brandenburg mit dessen Straßenreinigungsgesetz. (Also Ihr Fall.)

2. Erklärt der Richter, das hierfür eine Satzung notwendig sei. In dieser Satzung können nur zumutbare Arbeiten den Anliegern auferlegt werden. (Siehe Zeitungsartikel)

3.Ja, diese Auffassung kann auch auf andere Gemeinden Brandenburgs übertragen werden. JEDOCH gilt es zu bedenken, dass ein anderes Verwaltungsgericht Brandenburgs (anderer Richter) mit gegebener Begründung auch anders entscheiden !könnte!.
Sie haben jedoch gute Chancen, die Auffassung des Richters am VG Potsdam gegenüber Ihrer Gemeinde durchzusetzen.

"Kann dies überhaupt auf die Anlieger abgewälzt werden."

Nach Auffassung des VG Potsdam nicht. Ohne Entscheidung fehlt es an einer, wenn auch geringen, Präjudiz für andere Gerichte.

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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
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