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Frage geschrieben am 20.05.2010 19:42:38

Mache ich mich so strafbar mit der Gründung eines Castingunternehmens ?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1486
Guten Tag,


ich wollte eine Modelagentur gründen da mir das Fotografrieren sehr viel Spass macht.

Ausserdem lässt sich dadurch meine Haushaltskasse ein wenig aufrischen.

Mir ist da folgende Castingagentru aufgefallen:
http://www.telecastworld.de/

Dort ist das Fotoshooting kostenlos bloss die nehmen eine einmalige Jahresgebürh für das anlegen einer Sedcard bei denen,
Ausserdem wollen die 15 Euro für die CD und das brennen der Bilder auf CD.


Ist der Tatbestand des Betruges erfüllt ? Oder ist dies eine rechtliche Grauzone?

Was könnte man machen um sich 100 Prozentig gegen Betrugsanzeigen zu schützen?


Wäre für eine juristische ANtwort sehr dankbar.


Schönen Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.05.2010 21:06:53
Rechtsanwalt Darius Kargar
Hamburger Strasse 65, 44135 Dortmund, Tel: 02313962702, Fax: 02313962704
Kaufrecht, Strafrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

gerne möchte ich Ihnen die Frage unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten:

Zunächst darf ich die kurz die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betruges i.S.v. §263 Strafgesetzbuch (StGB) grob skizzieren.

Ein Betrug setzt zunächst voraus, dass Sie den Vertragspartner täuschen. Unter Täuschung versteht man die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. Hierdurch muss es auf Seiten des Getäuschten zu einem Irrtum - also zu einer Fehlvorstellung - kommen, der dann zu einer Vermögensverfügung sowie einem kausalen Vermögensschaden führt.

Der Täter muss hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln sowie eine entsprechende Bereicherungsabsicht aufweisen. Weiterhin muss die Tat rechtswidrig sein und der Täter schuldhaft handeln.

Wie Sie anhand der Voraussetzungen merken können, ist eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Beratung pauschal so nicht möglich, da es letztlich auf die Ausgestaltung des entsprechenden Vertrages ankommt.

Dem Grunde nach dürfte nach diesseitiger Ansicht in der Regel zunächst nichts dagegen sprechen, wenn Sie für die Aufnahme der Person in eine Kartei eine einmalige (angemessene) Jahresgebühr erheben. Auch eine angemessene Gebühr für die Aushändigung der CD mit den angefertigten Daten dürfte wohl vertretbar sein (vergleichbar mit einem Photostudio).


Wichtig für die Beurteilung Ihrer Frage ist jedoch, wie die Verträge konkret ausgestaltet sind und welche Gegenleistungen der Kunde erwarten darf.

Gerne möchte ich Ihnen hierzu ein Beispiel benennen:
Vermitteln Sie dem Kunden - wahrheitswdrig - den Eindruck, dass Sie sehr gute Kontakte zu den entsprechenden Unternehmen haben, so könnte bereits in diesem Verhalten eine entsprechende Täuschung gesehen werden. Beachten Sie hierbei, dass auch eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten möglich ist.


Da es letztlich auf die Einzelheiten ankommt, möchte ich Ihnen gerne zu einer persönlichen Beratung vor Ort raten. Hierzu steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.

Im Rahmen einer entsprechenden Beratung sowie einer eventuellen Begleitung könnten weitere Dinge, die bei einer Gründung zu berücksichtigen wären, besprochen werden.

Sollte es zu einer Folgebeuftragung kommen, so stehe ich Ihnen natürlich auch gerne bei der Ausgestaltung der Verträge sowie der rechtlichen Begleitung Ihres Vorhabens beratend zur Seite.
Die Kontaktdaten meiner Kanzlei entnehmen Sie bitte meinem Profil.


Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Einblick verschaffen konnte.

Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Dieses gilt gerade im vorliegenden Fall. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.




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