Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 28.02.2011 17:56:58

MUSS ein freier Journalist in einen Presseverteiler aufgenommen werden?

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mitarbeiter im Referat Öffentlichkeitsarbeit einer Stadt. Unser normaler Presseverteiler beinhaltet die wichtigsten Tageszeitungen, Fernseh-/Radiostationen im Umkreis und einige ausgewählte, zuverlässig arbeitende freie Journalisten. Eine freie Journalistin (die in der Vergangenheit völlig unzureichend und laienhaft über städtische Aktivitäten und Themen berichtet hatte) hat eine Anfrage an uns gestellt mit der Aufforderung zur Aufnahme in unseren Presseverteiler. Die Aufforderung wurde mit einer Fussnote versehen, in der auf einen RECHTSANSPRUCH zur Aufnahme in unseren Presseverteiler verwiesen wird.
FRAGE: Sind wir gesetzlich verpflichtet, diese (unerwünschte) freie Journalistin in unseren Presseverteiler aufzunehmen (Recht auf Informationen?) oder können wir ihr eine Aufnahme in den Presseverteiler verweigern. Ich bitte um eine rechtssichere Grundlage (Verweis auf eine Rechtsgrundlage) für unsere (wie auch immer) geartete Begründung.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Antwort geschrieben am 28.02.2011 18:23:14
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ein Recht zur Aufnahme in den Presseverteiler gibt es nicht. Insoweit können Sie sich auf die Pressefreiheit gem. Art. 5 Grundgesetz berufen.

Die Pressefreiheit beinhaltet nämlich auch das Recht zu entscheiden, welche Inhalte veröffentlicht werden und welche nicht. Ob die Inhalte von einer Journalistin oder einem anderen Bürger kommen, ist hierfür grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Sie können also auf die Pressefreiheit verweisen und höflich aber bestimmt die Aufnahme in den Presseverteiler verweigern.

Sie müssen zwar keine Begründung angeben, könnten aber zum besseren Nachvollziehen kurz Bezug auf die Qualität der Berichterstattung in der Vergangenheit nehmen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2011 18:33:12

Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die freie Journalistin beruft sich aber hier, wie ich gerade eben durch eine neue Mail erfahren habe, auf den "Grundsatz der Gleichbehandlung der Medien" (im Medienrecht verankert). Ich hoffe, diese Information hebelt den Grundsatz der Pressefreiheit nicht aus oder ein.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2011 19:07:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen selbstverständlich gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich habe mir fast gedacht, dass die Journalistin mit diesem Grundsatz argumentieren wird.

Hierdurch erfährt die Pressefreiheit insoweit eine Einschränkung, als dass eine Behörde nicht willkürlich beispielsweise einzelne Pressevertreter/Journalisten in einem solchen Fall ablehnen darf.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt dann vor, wenn willkürlich und ohne sachlichen Grund einzelne Journalisten im Gegensatz zu anderen Journalisten ausgeschlossen worden sind.

Nach ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass es zumindest ein internes Auswahlverfahren gibt.

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der medienrechtlichen Gleichbehandlung vor, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung (also das Unterbleiben der Aufnahme in den Presseverteiler) vorliegt.

Ob dieses in ihrem Fall gegeben ist kann ich im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend beurteilen, da ich den konkreten Fall, insbesondere die Beiträge der betreffenden Journalistin in der Vergangenheit nicht kenne.

Sie schrieben aber unter anderem, dass diese Beiträge " ungenügend " sind. Leider ist mir nicht ganz klar, in welcher Hinsicht dieses der Fall ist.

Sollten die Beiträge aber völlig neben der Sache sein, ständig falsch recherchiert sein oder sogar in rechtlicher Hinsicht grenzwertige Inhalte aufweisen, so stellt dieses grundsätzlich einen sachlichen Grund und somit eine Rechtfertigung für die Abweichung von dem Grundsatz der Gleichbehandlung dar.



Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.02.2011 19:38:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte meine Antwort nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage gerne wie folgt ergänzen:

Da es sich hier um eine Behörde, also um den Staat im weitesten Sinne handelt, kommt eine Berufung auf Artikel 5 GG leider nicht in Betracht, da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliches Handeln sind und nicht umgekehrt.

Nichtsdestotrotz steht hier die Argumentation im Hinblick auf die Gleichbehandlung im Raum, wonach bei sachlicher Rechtfertigung ein Ausschluss möglich ist. Diese Argumentation sollte hier weiter verfolgt werden.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

MUSS ein freier Journalist in einen Presseverteiler aufgenommen werden? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-28
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Vielen Dank für die schnelle und rechtssichere Bearbeitung.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Newerla direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medienrecht letzten Monat:

1
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
freier   Journalist   Presseverteiler   aufgenommen   werden?