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Frage geschrieben am 11.03.2011 00:31:52

MPU in DE mit Wohnsitz in AT rechtmäßig?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 1314
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema MPU.
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,


ich ersuche um Beantwortung meiner Frage wie folgt, den Kontext vorab:


Ich bin Deutscher Staatsbürger, geb. 1983 in München. Im Juni 2007 verlegte ich aus beruflichen Gründen meinen Hauptwohnsitz nach Österreich. Im Zuge dessen ließ ich meine Deutsche Fahrerlaubnis in eine Österreichische umschreiben. Durch meine berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer im internationalen Fernverkehr sammelte ich in weiterer Folge Punke in Deutschland, so dass mir die deutsche Verwaltungsbehörde, welche mir 2001 meinen ersten Führerschein ausstellte, (nach Überschreitung der 18 Punkte), meine deutsche Fahrerlaubnis Ende 2009 entziehen wollte.
Da ich diesen aber im Zuge der Umschreibung bei den Österreichern abgegeben hatte, konnte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen. Nach einigem Schriftwechsel wurde der Bescheid in eine Nutzungsuntersagung meiner AT Fe geändert. Rechtskräftig seit Ende Januar 2010. Ich musste meinen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerkes einsenden.
Im Juli 2010 beantragte ich die Wiederanerkennung dieser Fahrerlaubis. Die in Folge angeortnete MPU im September 2010 verlief (totz Vorbereitung, verkehrspsych. Beratung, Aufarbeitung) negativ. Resultierend daraus nahm ich unlängst (ohne Vorlage der neg. MPU) meinen Antrag bei der Verwaltungsbehörde zurück.
Zwischenzeitlich habe ich in Östrreich meine Fahrerlaubnis der Klasse CE (Lkw), bedingt durch die jeweils nur 5-jährige Gültigkeit, verlängert. Hierfür war (wie auch in DE üblich) die Vorlage eines ärtzlichen Gutachtens erforderlich. Die verlief völlig unproblematisch. Nun habe ich einen neues Führerschein ohne Sperrvermerk und mit neuer Führerscheinnummer (nicht fortlaufend wie in DE, sondern eine ganz andere Nummer).

Nun zu meiner eigentlichen Frage:

Der damalige Bescheid über die Aberkennung des Rechtes von meiner ausländischen Fahrerlaunbnis Gebrauch zu machen, bezog sich explizit auf die damalige Führerscheinnummer.
In wie weit betrifft das auch die "neue" Fahrerlaubnis? Es hat ja durch die österreichische Behörde eine Überprüfung meiner Eignung im Rahmen der Verlängerung statt gefunden. Darf ich nun in DE fahren oder mache ich mich nach §21 strafbar? Evtl. Verbotsirrtum?

Ich fand diesbezüglich folgendes Urteil von 2006 gefunden:

"Das AG Emmerich (Urt. v. 24.07.2006 - 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06)) sieht es jedoch genau umgekehrt:

Danach liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann. "

Hat dies aktuell noch Rechtsgültigkeit?

Weiter wäre noch interessant, ob die MPU Anordnung generell rechtmäßig ist, da ich ja meinen Hauptwohnsitz samt Lebensmittelpunkt seit 2007 nicht mehr im Bundesgebiet habe.
Durch die langwierige "MPU-Schikane" habe ich als Kraftfahrer ja auch einen Nachteil auf dem europäischen Arbeitsmarkt, da ich in DE nicht fahren darf....

Wäre eine Klage vor dem EuGH sinnvoll bzw. erfolgsversprechend? Kostenpunkt? Habe eine sehr umfangreiche Rechtsschutzversicherung bei der UNIQA, umfassende Erstberatung würde auf jedenfall bezahlt werden.

Ich erbitte ausschließlich Beantwortung von einem/einer Fachanwalt/anwältin die/der sich im komplexen EU-Fahrerlaubnisrecht fundiert auskennt und auch evtl. bereit wäre, den Klageweg vor dem EuGH zu bestreiten.

Besten Dank vorab und freundliche Grüße aus Vorarlberg



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