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Frage geschrieben am 04.09.2006 11:59:00

MPU

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4737
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich hatte 1993 eine Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille und daraus resultierend eine Sperre. Durch Schwarzfahren wurde die Sperre mehrmals verlängert und 1996 wurde ich zudem ein 2. Mal mit 2,3 Promille erwischt.Ich fuhr weiter schwarz, fiel 2002 durch die MPU und wurde 2001 noch mal beim Schwarzfahren erwischt.Ich lebe seit 2002 abstinent, war in einer Selbsthilfegruppe, meine Werte sind in Ordnung.2002 fiel ich durch die Mpu mit der Begründung, daß man meine Abstinenz zwar für sehr glaubhaft hielt, aber die Dauer von ca. 1 Jahr zu kurz ist. Als 2. Durchfallgrund gab man die Antwort auf folgende Fragestellung an:Sie fahren auf einer einsamen Straße als Beifahrer und haben einen schweren Unfall. Frau und Kind sind schwer verletzt und könnten sterben. Würden Sie sie ins nächste KKH fahren, wenn keine ander Möglichkeit mehr besteht? Ich antwortete mit ja und mit der Begründung, daß der Gesetzgeber für diesen Fall ein Nothilfegesetz oder ähnlich vorgesehen haben muß.
Frage 1- War die Fragestellung überhaupt zulässig und gibt es ein solches Gesetz?
Frage 2- Ist es möglich und sinnvoll, mit einem Anwalt oder einer anderen Begleitperson zur MPU zu gehen?
Frage 3: Die 2. und letzte Alkoholfahrt ist 10 Jahre her, das Urteil 8 Jahre, gibt es eine Verjährung, so daß sich die Beurteilung nur noch auf verkehrspsychologische Aspekte bezieht?
Frage 4: Ich habe keine monatlichen Leberwerte nachgewiesen, darf man mir das negativ anrechnen?



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.09.2006 12:07:05
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Es gibt natürlich die gesetzliche Regelung des Notstands, § 34 und § 35 StGB.

Grundsätzlich ist es nicht sinnvoll, zu einer Begutachtung eine Begleitperson mitzunehmen. Insbesondere könnte der Eindruck entstehen, dass Sie sich rechtfertigen müssten und deswegen Hilfe in Anspruch nehmen müssten.

In die neue Beurteilung werden die Vorgänge mit einbezogen. Dabei kommt es nicht auf die Verjährung der vorangegangenen Taten an, sondern bei Ihrer Beurtielung wird eine Gesamtschau vorgenommen, die auch die auch Ihr gesamtes früheres Verhalten berücktsichtigt.

Dass Sie keine laufenden Leberwerte nachgewiesen haben, kann als Indiz negativ berücksichtigt werden. Es wird häufig der Schluss gezogen, dass durch das Nichtvorlegen der Leberwerte etwas "verschwiegen" werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.09.2006 15:02:01

Die 1. Frage hätte ich gern noch beantwortet.Danke im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.09.2006 15:44:37

Die gesetzlichen Vorschriften des Notstandes hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt. Eine andere gestzliche Bestimmung gibt es nicht


Bedenken gegen die Zulässigkeit der Frage ansich habe ich nicht.


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