Frage geschrieben am 28.05.2010 17:10:55
MPU
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1278Mein Führerschein wurde mir 2004 eingezogen weil ich in der Probezeit durch zu häufiges schnelles fahren mit Punkten aufgefallen bin. Als ich ihn nach der sperrfrist von drei monaten wieder haben wollte sollte ich eine MPU machen weil ich eine Bewährungsstrafe wegen Verstoß gegen das BTMG hatte. Ich würde nun gern wissen ob ich überhaupt eine MPU machen muss und falls ja wann würde die MPU Pflicht in meinem Fall verjähren? Ich bin allerdings nie unter einfluss irgendwelcher Betäubungsmittel im Straßenverkehr aufgefallen
Antwort geschrieben am 28.05.2010 19:20:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
Königswall 42, 44137 Dortmund, Tel: 0231 / 69 69 99 26, Fax: 0231 / 69 69 99 27
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 23
Königswall 42, 44137 Dortmund, Tel: 0231 / 69 69 99 26, Fax: 0231 / 69 69 99 27
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 23
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Das Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) und die Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV ) regeln, wann eine MPU angeordnet werden kann.
So ergibt sich aus den §§ 2,3, StVG, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit als ungeeignet erweist, die MPU angeordnet werden kann.
Nach der FeV können verschiedene Anlässe im Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol und Betäubungsmitteln, aber auch Umstände im Zusammenhang mit der körperlichen und geistigen Eignung zu der Anordnung einer MPU führen. So regelt § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel wie folgt:
„(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt."
Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde also die Beibringung eines MPU-Gutachtens sogar anordnen, wenn die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, d.h. wenn jemand nachweislich illegale Drogen konsumiert hat.
Nach der Regelung ist nicht erforderlich, dass Sie auch unter dem Einfluss der Drogen Auto gefahren sind. Sie hatten eine Bewährungsstrafe wegen Verstoß gegen das BtmG. Leider teilen Sie nicht mit, welche Drogen betroffen waren.
Zum Teil wird angenommen, dass die Vorschrift nicht rechtmäßig ist, soweit sie die Beibringung eines MPU-Gutachtens schon bei Einnahme von Betäubungsmitteln zwingend vorschreibt, ohne weitere zusätzliche Tatsachen zu berücksichtigen, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Erforderlich ist deshalb immer im Einzelfall zu prüfen, welche Drogen und wie viele genommen wurden. Auch der Zusammenhang zum Straßenverkehr kann dabei erheblich werden.
Liegt dagegen nur eine „gelegentliche Einnahme von Cannabis" vor und werden „weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen" kann eine MPU angeordnet werden, muss aber nicht.
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie jedoch schon die Anordnung einer MPU erhalten.
Leider können Sie diese Entscheidung nicht anfechten. Es gibt kein Rechtsmittel. Erst wenn auf Grundlage eines negativen MPU-Gutachtens die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt wird,
kann Widerspruch eingelegt werden und danach ggfs. der Rechtsweg beschritten werden. Im Rahmen dieser Entscheidung wird dann auch überprüft, ob die MPU tatsächlich angeordnet hätte werden dürfen.
Wird Ihr Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, verjährt die „MPU-Pflicht" erst nach 15 Jahren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Als Leser können Sie

