365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
380 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » MPU Verjährung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » MPU Verjährung

MPU Verjährung


| 27.04.2012 08:42 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

mein Lebensgefährte hat 3/90 die Fahrerlaubnis 3 erhalten.

5/96 Entzug der Fahrerlaubnis für 11 Monate bis 15.06.1997 aufgrund Alkoholfahrt (2,05 BAK)

7/97 MPU mit negativem Ergebnis

3/98 MPU mit negativem Ergebnis

Wann tritt hier Verjährung ein?

Wann kann er einen Antrag auf Fahrerlaubnis stellen - ohne MPU?

Wie geht man am besten vor, einen Antrag auf Fahrerlaubnis zu stellen?

Oder muss der Führerschein neu gemacht werden?

Besten Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
MPU Verjährung
27.04.2012 | 10:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Entscheidend ist hier die Tilgungsfrist für die Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister. Mit Verjährung hat das nichts zu tun.

Bei Alkoholstraftaten beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG).

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, beginnt die Tilgungsfrist aber erst mit einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs, 5 StVG). Grund hierfür ist, dass man sich ohne Fahrerlaubnis im Strassenverkehr nicht bewähren kann.

Bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird Ihr Lebensgefährte daher leider nicht um die Anordnung einer MPU herumkommen.

Sie teilen nicht mit, aus welchen Gründen die MPU zweimal negativ verlaufen ist. Um eine positive MPU erlangen zu können, muss Ihr Lebensgefährte die Gründe, die bisher der Annahme von Fahreignung entgegenstanden, ausräumen. Ganz allgemein muss Alkoholabstinenz eingehalten und das Verhältnis zum Alkohol geändert werden. Nach zweimaliger negativer MPU wird dies Ihrem Lebengefährten erfahrungsgemäß nicht ohne Inanspruchnahme professioneller Hilfe gelingen können. Ich kann ihm nur empfehlen, sich verkehrspsychologisch beraten zu lassen, was er zur Erreichung einer postitiven MPU tun soll.


Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2012 | 13:33

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Moosmann,

vielen Dank für Ihre Ergänzung.

Die erste negative MPU vom 21.07.1997 wurde am 12.08.1997 von seiten des Landratsamtes bestätigt (Keine Möglichkeit die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen).
Auf den Zusatz "Sie werden daher bis spätestens 05.09.1997 um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen wird bzw. ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid gewünscht wird", hat mein Lebensgefährte nicht mehr reagiert. Hat dies auch keine Auswirkungen mehr, die Fahrerlaubnis ohne MPU wiederzuerlangen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2012 | 14:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn Ihr Lebensgefährte den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis trotz negativer MPU und entgegen der Aufforderung des Landratsamt nicht zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt eine Wiedererteilung durch Bescheid VERSAGT hat.

Eine Versagung der Fahrerlaubnis wird ebenfalls in das Verkehrszentralregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. StVG).

Auch hier beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, die spätestens 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 5 StVG).

Die Versagung einer Wiedererteilung der
Fahrerlaubis ist nicht vor Herbst 1997 erfolgt. Die Tilgungsfrist von 10 Jahren hätte dann nicht vor Herbst 2002 begonnen und würde nicht vor Herbst 2012 ablaufen.

Ihr Lebensgefährte sollte daher mit einem neuen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch zuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Ergänzung vom Anwalt 28.04.2012 | 15:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach weiterer Überprüfung ergänze und korrigiere ich meine Antwort teilweise wie folgt:

Da Ihr Lebensgefährte die Fahrerlaubnis nach der Entziehung bislang nicht wiedererworben hat, hat die 10-jährige Tilgungsfrist 5 Jahre nach Entziehung der Fahrerlaubnis begonnen (§ 29 Abs. 5 StVG).

Es gilt also letztlich eine 15-Jahresfrist, welche auf der Grundlage Ihrer Angaben in 5/2011 abgelaufen ist, vorausgesezt es sind keine neuen Eintragungen hinzugekommen.

Bei einem Antrag Ihres Lebensgefährten auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde dann die Entziehung der Fahrerlaubnis aus 5/1996 nicht mehr verwerten und darauf eine Anordung einer MPU nicht mehr stützen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Bewertung des Fragestellers 2012-05-01 | 21:04


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Moosmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-01
4,2/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

106 Bewertungen
FACHGEBIETE
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht