27.04.2012 | 10:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Entscheidend ist hier die Tilgungsfrist für die Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister. Mit Verjährung hat das nichts zu tun.
Bei Alkoholstraftaten beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG).
Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, beginnt die Tilgungsfrist aber erst mit einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§
29 Abs,
5 StVG). Grund hierfür ist, dass man sich ohne Fahrerlaubnis im Strassenverkehr nicht bewähren kann.
Bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird Ihr Lebensgefährte daher leider nicht um die Anordnung einer MPU herumkommen.
Sie teilen nicht mit, aus welchen Gründen die MPU zweimal negativ verlaufen ist. Um eine positive MPU erlangen zu können, muss Ihr Lebensgefährte die Gründe, die bisher der Annahme von Fahreignung entgegenstanden, ausräumen. Ganz allgemein muss Alkoholabstinenz eingehalten und das Verhältnis zum
Alkohol geändert werden. Nach zweimaliger negativer MPU wird dies Ihrem Lebengefährten erfahrungsgemäß nicht ohne Inanspruchnahme professioneller Hilfe gelingen können. Ich kann ihm nur empfehlen, sich verkehrspsychologisch beraten zu lassen, was er zur Erreichung einer postitiven MPU tun soll.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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Nachfrage vom Fragesteller
30.04.2012 | 13:33
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Moosmann,
vielen Dank für Ihre Ergänzung.
Die erste negative MPU vom 21.07.1997 wurde am 12.08.1997 von seiten des Landratsamtes bestätigt (Keine Möglichkeit die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen).
Auf den Zusatz "Sie werden daher bis spätestens 05.09.1997 um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen wird bzw. ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid gewünscht wird", hat mein Lebensgefährte nicht mehr reagiert. Hat dies auch keine Auswirkungen mehr, die Fahrerlaubnis ohne MPU wiederzuerlangen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.04.2012 | 14:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Ihr Lebensgefährte den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis trotz negativer MPU und entgegen der Aufforderung des Landratsamt nicht zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt eine Wiedererteilung durch Bescheid VERSAGT hat.
Eine Versagung der Fahrerlaubnis wird ebenfalls in das Verkehrszentralregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. StVG).
Auch hier beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, die spätestens 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 5 StVG).
Die Versagung einer Wiedererteilung der
Fahrerlaubis ist nicht vor Herbst 1997 erfolgt. Die Tilgungsfrist von 10 Jahren hätte dann nicht vor Herbst 2002 begonnen und würde nicht vor Herbst 2012 ablaufen.
Ihr Lebensgefährte sollte daher mit einem neuen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch zuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Ergänzung vom Anwalt
28.04.2012 | 15:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach weiterer Überprüfung ergänze und korrigiere ich meine Antwort teilweise wie folgt:
Da Ihr Lebensgefährte die Fahrerlaubnis nach der Entziehung bislang nicht wiedererworben hat, hat die 10-jährige Tilgungsfrist 5 Jahre nach Entziehung der Fahrerlaubnis begonnen (
§ 29 Abs. 5 StVG).
Es gilt also letztlich eine 15-Jahresfrist, welche auf der Grundlage Ihrer Angaben in 5/2011 abgelaufen ist, vorausgesezt es sind keine neuen Eintragungen hinzugekommen.
Bei einem Antrag Ihres Lebensgefährten auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde dann die Entziehung der Fahrerlaubnis aus 5/1996 nicht mehr verwerten und darauf eine Anordung einer MPU nicht mehr stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann