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MPU-Bescheid kurz vor Auswanderung


12.06.2012 01:12 |
Preis: 63,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt


| in unter 2 Stunden

Zur Sachlage:
Ich bin Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B,L,M und S.

Am 28.09.2005 wurde ich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung bis 27.07.2006 festgelegt. Am 28.07.2006 wurde die Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Am 18.11.2011 führte ich ein KFZ mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,44 mg/l.

Daraufhin erhielt ich am 22.12.2011 einen Bußgeldbescheid über 500,- Euro plus einen Monat Fahrverbot. Den Führerschein habe ich am 28.03.2012 abgegeben und am 29.04.2012 wieder ausgehändigt bekommen.

Mit einem Schreiben vom Landratsamt vom 05.06.2012 wurde mir mitgeteilt, dass "aufgrund meiner wiederholten Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr zwingen abzuklären ist, ob zukünftig das Führen eines KFZ und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden kann.
Ich werde daher gem. §46 Abs. 3 und §13 Nr. 2 Buchstabe b FeV aufgefordert, eine MPU bis 05.09.2012 beizubringen.
Alternative 1: Dauerhaft kontrollierter Umgang mit Alkohol ist möglich.
Alternative 2: Dauerhaft kontrollierter Umgang mit Alkohol ist nicht mehr möglich (deshalb Alkoholverzicht)"


Ich werde am 13. August 2012 nach Indonesien auswandern und habe außer zum Familienbesuch / Urlaub nicht vor, so schnell wieder nach Deutschland zu kommen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag sowie ein Indonesischer Mietvertrag liegen bereits vor. Ich werde mich am 27. Juli 2012 von meinem aktuellen Wohnsitz endgültig abmelden und dann in Deutschland nicht mehr gemeldet sein. Mein Auto wird Anfang August verkauft und abgemeldet werden.

Nun zu meinen Fragen:
a) habe ich eine Chance, die MPU aufgrund meiner Auswanderung abzuwenden, aber dennoch meinen Führerschein zu behalten? Wenn ja - was muss ich dafür tun?

b) Was passiert, wenn ich die MPU einfach nicht abgebe - kann ich Probleme bei der Aus- oder wieder-Einreise zum Beispiel am Flughafen bekommen? (kurzfristige Verhaftung / Verweigerung der Ausreise / Bußgeld.....?!?)

c) Kann ein Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt rechtswirksam werden, wenn mir der Beschluss mangels einer Adresse nicht zugestellt werden kann und ich somit darüber nicht informiert werden kann?

d) Wie soll ich eine MPU innerhalb der kurzen, mir noch in Deutschland verbleibenden Zeit vorlegen, wenn ich dafür allein schon 6 oder sogar 12 Monate Abstinenz nachweisen muss?

e) Hilft es mir, einen Indonesischen Führerschein zu machen und mit diesem ggf. bei Heimatbesuchen einen Mietwagen zu führen?

Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit besten Grüßen
12.06.2012 | 02:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

1.
Leider hindert eine Auswanderung die Behörde nicht, eine positive MPU zu verlangen. Im Fall des § 13 Ziffer 2b FeV steht der Behörde kein Ermessen bzgl. der Anordnung zu.

2.
Wenn Sie das Gutachten nicht beibringen, wozu Sie nicht verpflichtet sind, wird gem. § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung geschlossen und in der Folge Ihre Fahrerlaubnis entzogen. Ein- und ausreisetechnische Folgen resultieren hieraus allerdings nicht.

3.
In der Tat würde die Entziehung der Fahrerlaubnis erst nach Zustellung eines entsprechenden Bescheides wirksam. Ist allerdings keine zustellungsfähige Anschrift bekannt, kann ein solcher Bescheid auch öffentlich durch Aushang zugestellt werden und so Wirksamkeit erlangen. Eine solche öffentliche Zustellung entfaltet die gleiche Rechtswirkung, wie die Übergabe oder Niederlegung der Verfügung durch die Post.

4.
Tatsächlich erscheint es unwahrscheinlich, dass Sie eine MPU in der Kürze der Zeit bestehen können. Dies ist für eine etwaige Entziehung allerdings unerheblich. Dies um so mehr, als die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit bereits ein halbes Jahr zurück liegt, in der Zwischenzeit also entsprechende Abstinenznachweise hätten gesammelt werden können. Evtl. könnte die kurzfristige Ableistung eines Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer weiterhelfen. Eine Garantie für ein bestehen ist dies allerdings auch nicht.

5.
Mit einem indonesischen Führerschein dürften Sie nach erfolgter Entziehung der dt. Fahrerlaubnis ebenfalls im Bundesgebiet kein Kraftfahrzeug führen. § 29 Abs. 3 Ziffer 3 FeV steht dem entgegen. Die Erleichterungen bei der Anerkennung die Führerscheinen aus EU-Staaten zugute kommt, greifen hier nicht. Insoweit dürften Sie, solange die Entziehung im Verkehrszentralregister verzeichnet ist, also wahrscheinlich bis 2027, kein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet führen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie lediglich zu Besuch hier sind.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Schwerte

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FACHGEBIETE
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht