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Frage geschrieben am 14.10.2010 14:56:25

MEDIZINRECHT

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1179
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Medizinrecht.
DARF EIN ZAHNARZT EINE LEISTUNG OHNE BERECHNUNG AM PATIETEN DURCHFÜHREN?


Antwort geschrieben am 14.10.2010 15:48:27
Rechtsanwalt Thomas Stein
Brauhofstraße 7, 07745 Jena , Tel: 03641-22540, Fax: 03641-225422
Fachanwalt Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht, Mediation
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Frage:
DARF EIN ZAHNARZT EINE LEISTUNG OHNE BERECHNUNG AM PATIETEN DURCHFÜHREN?

Antwort:
Grundsätzlich nicht, aber ausnahmsweise zulässig!

Sicher ist, dass eine kostenlose zahnärztliche Behandlung die Mindestgebühren der Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ) unterschreitet. Die GOZ ist eine sog. Mindestpreisvorschrift. Die Unterschreitung von Mindestpreisvorschriften (Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG) kann wettbewerbswidrig sein.

Allerdings erlaubt § 2 I GOZ eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung zu vereinbaren, und zwar ausnahmsweise auch eine Unterschreitung der Gebührensätze bis auf Null. Ob dies in ihrem Fall zulässigerweise geschehen ist, kann nur in einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten zahnärztlichen Leistung und Motivation der Unentgeltlichkeit erfolgen.

Eine Einschränkung der durch Art. 12 I GG verbürgte Vertrags- und Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes (etwa das Vorschreiben von Mindestbehandlungsgebühren) darf nur aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls erfolgen. In diesen Zusammenhang sind die folgenden Gemeinwohlerwägungen relevant:

- der Schutz des Patienten vor persönlicher Übervorteilung,
- das Gebot der Preistransparenz,
- die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs um Patienten im Interesse eines
funktionstüchtigen Gesundheitswesens und
- die Gewährleistung gleicher rechtlicher Voraussetzungen für die Zahnärzte im Wettbewerb.

Die Zulässigkeit einer kostenlosen zahnärztlichen Behandlungen wurde gerichtlich bspw. bei einer Fissurenversiegelung der Prämolaren bejaht. Allerdings mit der Einschränkung, dass diese Werbeaktion der Zahnärzte auf 4 Monate begrenzt war und die Zahnärzte diese Leistungen nicht insgesamt unentgeltlich vorgenommen, sondern sie nur im Rahmen einer Individualprophylaxe zusätzlich erbracht haben.

Deshalb wird im Regelfall eine kostenlose zahnärztliche Behandlung unzulässig sein.

Mit freundlichen Grüßen


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