19.05.2008 | 19:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Carsten Dreier
37 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage bzw. Ihrem Anliegen, welche ich wie folgt beantworte:
Das Markenrecht ist vom Prinzip der Priorität geprägt. Die einschlägige Regelung findet sich in
§ 6 MarkenG. Danach genießt das ältere Recht Vorrang vor dem Jüngeren. Im Falle von Kollisionen muss daher stets der Zeitrang der sich gegenüberstehenden Rechte ermittelt werden. Dieser wird bei eingetragenen Marken im Normalfall durch den Tag der Anmeldung bestimmt.
Gegen die Eintragung einer Marke kann nach
§ 42 I MarkenG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt Widerspruch beim Deutschen Marken- und Patentamt erhoben werden. Für die Fristberechnung ist der Tag maßgeblich, an dem das betreffende Markenblatt erschienen ist.
Als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens kommen angemeldete oder eingetragene nationale Marken in Betracht.
Mit dem Widerspruch ist eine Widerspruchsgebühr zu entrichten. Die Zahlung muss innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen.
In formeller Hinsicht muss der Widerspruch die Registernummer der angegriffenen Marke, die Registernummer der Widerspruchsmarke (bzw. Aktenzeichen der Anmeldung) und den Namen und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke enthalten.
Das DPMA hat hierzu ein Formular herausgegeben, dessen Benutzung sicherstellt, dass keine relevanten Angaben übersehen werden.
Der Widerspruch kann auf bestimmte Waren oder Dienstleistungsklassen der angegriffenen Marke beschränkt werden. Dies macht Sinn, wenn die angegriffene Marke für Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht, die ganz offensichtlich keine Ähnlichkeit zu den Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen und insoweit kein Kollisionstatbestand vorliegt.
Widerspruchsberechtigt ist der materiell-rechtliche Inhaber der Widerspruchsmarke, das wäre nach Ihrer Schilderung Ihr Unternehmen.
Ob ein Widerspruch hier Erfolg hätte, wage ich allerdings zu bezweifeln, denn durch die Eintragung Ihrer Marke in nur einer Markenklasse ist die Schutzwirkung sehr begrenzt, d.h. letztlich gilt der Schutz nur für die Dienstleistungsklasse 42.
Aus diesem Grunde gibt es ja, wie Sie schon richtig gesagt haben, einen Schokoladenhersteller und einen Reinigungsmittelhersteller, die einen identischen Markennamen für unterschiedliche Produkte verwenden.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei Nachfragen machen Sie bitte von der Möglichkeit Gebrauch, die kostenlose Nachfragefunktion zu benutzen oder mir eine E-Mail zu schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Anhang
§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
§ 42 Widerspruch
(1)Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 gelöscht werden kann.
Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2008 | 13:12
"Danach genießt das ältere Recht Vorrang vor dem Jüngeren"
Ich kann nachweisen (Rechnung aus 2002), dass unser Logo für Dienstleistungen aus der Warenklasse 35 genutzt wurde, jedoch wir das Logo aus Namensgründen nicht für die Warenklasse 35 angemeldet haben (Wäre mit einem anderen Namen kolidiert).
Bezieht sich das Recht der Priorität nur auf im Markenregister erfolgreich angemeldetet Waren oder wie im obigen Fall auch durch einen Nachweis in diesem Fall eine Rechnung aus dem Jahr 2002?
Ergänzung vom Anwalt
21.05.2008 | 15:25
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es sind Fälle erfasst, in denen das ältere Recht keine eingetragene Marke ist.
Als ältere Rechte kommen angemeldete oder eingetragene Marken nach
§ 9 MarkenG, notorisch bekannte Marken nach
§ 10 MarkenG und Marken kraft Verkehrsgeltung oder geschäftliche Bezeichnungen nach
§ 12 MarkenG, sowie sonstige ältere Rechte nach
§ 13 MarkenG in Betracht.
Ein Nachweis, der sich in einer Rechnung aus dem Jahre 2002 erschöpft reicht jedoch weder für notorische Bekanntheit noch für die Annahme einer Marke kraft Verkehrsgeltung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Anhang
§ 9 MarkenG
Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
§ 10 MarkenG
Notorisch bekannte Marken
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
§ 12 MarkenG
Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
§ 13 MarkenG
Sonstige ältere Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.