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Frage geschrieben am 16.02.2011 13:30:26

Mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3816
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Hallo,

wir sind ein Unternehmen mit unter 5 Personen. Feb. 2010 hatten wir einen Mitarbeiter der zwei Tage bei uns war und dann mündlich gekündigt hat (Er sagte damals, er hätte Schlafprobleme und die Arbeit wäre nichts für Ihn). Er wollte uns die Kündigung noch per Post zukommen lassen. Leider ist das untergegangen, so dass wir keine schriftliche Kündigung erhalten haben. Der Mitarbeiter ist auch nicht mehr gekommen.

Im Dez. 2010 erhalten wir vom Arbeitsamt Post in der uns mitgeteilt wird, dass der alte Mitarbeiter behauptet, dass wir Ihn gekündigt haben. Wir haben Stellung zu genommen und mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer gekündigt hat.

Heute bekommen wir Post vom Arbeitsamt in der der ehemalige Mitarbeiter sagt, dass er das eidensstättlich bestätigen kann und einen Zeugen benennen kann. Das Gespräch wurde hinter verschlossener Tür geführt.

Das Arbeitsamt hat nun nochmal um schriftlichen Sachverhalt gebeten.

Wie gehen wir am besten vor. Ist die Kündigung wirksam? Wir haben die Kündigung nicht bekommen und der Mitarbeiter ist ja auch nicht mehr erschienen. Unser Steuerberater hat Ihn direkt abgemeldet. Das Amt hat sich ja erst 10 Monate nach der mündlichen Kündigung gemeldet.


Antwort geschrieben am 16.02.2011 14:20:41
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Ich denke, dass es Ihrem ehemaligen Arbeitgeber darum geht eine mögliche Leistungssperre beim Arbeitsamt zu umgehen und dass er deshalb bewusst die Unwahrheit sagt. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsamt den Sachverhalt nun versucht aufzuklären.

Solange Sie wahre Angaben gemacht haben und auch hinsichtlich der erforderlichen gesetzlichen An- und Abmeldung sich nichts haben zu Schulden kommen lassen, dann brauchen Sie nichts weiter zu befürchten.

Die mündliche Kündigung Ihres ehemaligen Arbeitnehmers ist schon deshalb nicht wirksam, weil sie der Schriftform mangelt, die seit dem 1. Mai 2000 erforderlich ist, um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis zieht grundsätzlich die Nichtigkeit nach sich, sodass diese Erklärung rechtlich nicht existent ist.
Das bedeutet rechtlich gesehen, dass das Arbeitsverhältnis fortdauert (wenn nicht andere Beendigungstatbestände eingreifen, wie z.B. Fristablauf bei Befristung).
Selbstverständlich sind Sie von der Lohnzahlungspflicht frei, da der Arbeitnehmer Ihren Angaben zufolge nicht mehr gekommen ist und auch keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Falls der ehemalige Mitarbeiter an Sie tatsächlich eine schriftliche Kündigung geschickt haben sollte, dann wäre diese mangels Zugangs bei Ihnen, ebenfalls unwirksam, da eine Kündigung als empfangsbedürftige einseitige Willenerklärung nur mit Zugang Wirksamkeit entfaltet.

Ich würde Ihnen raten, das Arbeitsverhältnis schriftlich (sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein) gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitnehmer zu kündigen, damit klare und auch eventuell beweisbare Verhältnisse herrschen.

Ferner können Sie an ihn ein separates Schreiben aufsetzen, in dem Sie darauf aufmerksam machen, dass eine falsche Versicherung an Eides statt und eine Verleitung zur Falschbezeugungen sowie ein Betrug zum Nachteil der Arbeitsagentur unter Umständen empfindliche strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Von der Erstattung einer Strafanzeige würde ich an Ihrer Stelle im Moment jedoch Abstand nehmen, da wohl noch keine Strafbarkeit gegeben ist und eine Strafanzeige Ihnen keine Vorteile, sondern nur zusätzlichen Aufwand bescheren würde (es sei denn Sie haben ein unebdingtes Interesse daran, dass der ehemalige Arbeitnehmer strafrechtlich belangt wird).

Dem Arbeitsamt gegenüber sollten Sie erneut schriftlich und wahrheitsgemäß Stellung nehmen. Sie können bestimmt auch Zeugen benennen, zum Beispiel die Mitarbeiter, die bei dem Gespräch anwesend waren.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 14:28:45

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Zu welchen Termin soll ich den Arbeitnehmer den nachträglich kündigen? Ein Arbeitsvertrag gab es noch nicht, da er erst zwei Tage bei uns war und wir noch nicht soweit waren das 'abzuarbeiten'.

Zeugen gibt es natürlich nicht, da Mitarbeiter Gespräche immer hinter verschlossener Tür stattfinden. Zwei Mitarbeiter können nur sagen, dass er seine Sachen gepackt hat und gegangen ist.

Sehr komisch ist auch, dass es 10 Monate gedauert hat, bis sich was getan hat.

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 14:59:44

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Eigentlich könnten Sie bei einem solchen Fall von Arbeitsverweigerung fristlos kündigen. Sie werden jedoch die 2-Wochenfrist verpasst haben.
Das ist aber nicht weiter schlimm; um ganz sicher zu gehen kündigen Sie ihn einfach ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von vier Wochen zum Monatsende, also zum 31.03.2011. Sie brauchen keinen Grund anzugeben.
Hüten Sie sich vor Rückdatierungen. Schreiben Sie einfach das Datum von heute. Den Rat, die Kündigung mit der Versandart "Einschreiben + Rückschein" zu schicken, sollten Sie aus beweistechnischen Gründen befolgen. Es kommt entscheidend auf den Zugang bei dem Arbeitnehmer an. Sie hätten den Rückschein als Indiz in der Hand.

Sie meinen sicherlich, dass es keinen "schriftlichen" Arbeitsvertrag gegeben hat. Juristisch bestand jedoch ein Arbeitsvertrag zwischen Ihrer GmbH und dem Arbeitnehmer ab dem Moment an, ab dem der Arbeitnehmer anfing zu arbeiten.
Arbeitsverträge können nämlich auch mündlich und konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden (anders als die Kündigung).

Derjenige, der das Gespräch mit dem Mitarbeiter geführt hat, kann den Sachverhalt bezeugen und ist Zeuge. Das kann auch der Geschäftsführer sein. Das ist zunächst einmal irrelevant.
Die zwei Mitarbeiter, die gesehen haben, dass er seine Sachen gepackt hat, sind auch Zeugen und können von Ihren Wahrnehmungen erforderlichenfalls berichten.

Dass so etwas 10 Monate dauert ist äußerst unerfreulich. Aber ich verkneife mir an dieser Stelle eine Äußerung zur Arbeitsweise der Behörden. Diese dürfte Ihnen als Unternehmer ohnehin bestens bekannt sein.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt




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