Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.11.2010 20:25:02

Möglichkeiten der Einstellung bei Ladendiebstahl, Folgen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7359
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema Ladendiebstahl.
Hallo,
ich bin vor ein paar Tagen beim Ladendiebstahl (10€) erwischt worden, bin geständig und nicht polizeilich vorbelastet. Ich möchte im Anbhörungsbogen um Einstellung des Verfahrens bitten. Welche Möglichkeiten gibt es da? Wie konktret soll ich bitten (auf meinem Anhörungsbogen gibt es kein Kästchen zum Ankreuzen? Welche Paragraphen kommen in Betracht: §153, §153a, noch ein anderer? Soll ein konkreter § genannt werden in der Bitte? Welche Variante ist realistisch?

Welche Folgen hat eine Einstellung nach §153a oder §153 im Bezug auf das Bundespolizeiregister. Gibt es , wenn das Verfahren eingestellt wird nach o.g. Paragraphen oder anderen einen Eintrag in BZR?
Kann dieser Eintrag bei jedem Grenzübertritt mit Passkontrolle von der Grenzpolizei eingesehen werden? Gibt es Probleme beim Einreisen in die USA? Werden alle Einstellungen egal mit welchem Paragraphen gleich behandelt?? Muss dafür vorher ein Visum bestellt werden für "Vorbestrafte" oder bin ich für das Einreiseformular "nicht vorbestraft"?Gibt es hierzu Urteile?

Mir ist nicht klar, was ich bez. meines Einkommens angeben soll. Ich bin in Elternzeit und z.Zt. Hausfrau. Weiß die Polizei trotzdem, wer mein Arbeitgeber ist? Soll ich nur Hausfrau angeben oder auch Elternzeit??

Herzlichen Dank für die Beantwortung



Antwort geschrieben am 01.11.2010 21:25:33
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes folgendermaßen beantworten:

1. Insbesondere in Anbetracht des Werts des Diebesgutes in Höhe von EUR 10,- ist hier eine Einstellung nach § 153 StPO wegen geringer Schuld wahrscheinlich.
Sie können anregen/bitten, das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen (§ 153 StPO). Diesbezüglich sollten Sie auf den geringen Wert des Diebesgutes sowie Ihre nicht bestehenden Vorstrafen verweisen. Die Nennung von Paragraphen ist nicht erforderlich.

2. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder § 153a StPO (gegen Auflagen – beispielsweise Geldauflage) wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Falle einer Einstellung gelten Sie als nicht vorbestraft. Probleme bei der Einreise in die USA stehen nicht zu befürchten.

3. Sie sind weder dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrem Beruf, noch zu Ihrem Einkommen zu tätigen. Es steht nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Verfahren Ermittlungen hinsichtlich Ihres Arbeitgebers geführt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2010 21:42:33

Ich möchte Angaben zu Beruf und Einkommen machen. Schreibe ich nun Hausfrau oder auch Elternzeit hin? Mein Einkommen sind 200€ Zinseinkünfte auf den Monat gerechnet, ansonsten "füttert" mich mein Mann durch. Was gebe ich an? 200€ plus x? Was nimmt der Staatsanwalt an, wenn ich keine Angaben mache??

Danke fürs Antworten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2010 22:00:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:

Ihr derzeitiger Beruf ist Hausfrau, diesen können Sie auch so angeben. Auch steht es Ihnen frei, Angaben zu Ihrem tatsächlichen Einkommen zu machen.
Allerdings meine ich, dass es auf eben diese Angaben nicht ankommt, da eine Einstellung wahrscheinlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Möglichkeiten   Einstellung   Ladendiebstahl