28.08.2010 | 00:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Versuchte Nötigung,
§ 240 StGB
Mir Ihrem Verhalten haben Sie sich nicht wegen Nötigung des Nachbarn strafbar gemacht. Der entsprechende
§ 240 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zwar versuchen Sie hier, Ihren Nachbarn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Mitteilung an dessen Ehefrau) zu einer Unterlassung (Beendigung des Verhältnisses mit Ihrer Frau) zu nötigen. Der objektive Tatbestand des Abs. 1 ist somit erfüllt.
Allerdings scheitert eine Strafbarkeit an der fehlenden Verwerflichkeit Ihrer Handlung im Sinne des Abs. 2. Sie drohten dem Nachbarn mit einem erlaubten Mittel und verfolgten dabei einen legitimen Zweck. In dieser Kombination aber kann die versuchte Nötigung nicht rechtswidrig sein.
Je nach der Art, wie Sie an die kompromitierenden SMS bzw. E-Mails gelangten, kommt allerdings eine Strafbarkeit gemäß
§ 202a StGB in Betracht.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Ich gehe nicht davon aus, daß Ihre Frau die SMS / E-Mails Ihnen nicht freiwillig überlassen hat bzw. diese gar nicht weiß, daß Sie diese kennen. Waren das Mobiltelefon / das E-Mail-Konto durch Paßwörter (PIN) geschützt und haben Sie diese ohne Berechtigung benutzt, wäre eine Verwirklichung des
§ 202a StGB anzunehmen.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 StGB ist für eine Verfolgung dieser Tat ein Strafantrag Ihrer Frau Voraussetzung, wenn die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Hiervon würde ich in Ihrem Fall jedoch nicht ausgehen.
Der Strafantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden.
Das Ausspähen von Daten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die konkret zu verhängende Strafe hängt von vielen mir unbekannten Faktoren ab und kann somit ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht seriös vorhergesagt werden. Sie dürften allerdings allenfalls eine geringe Geldstrafe zu erwarten haben. Unter Umständen ließe sich auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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