364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1070 Besucher | 14 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Mögliche Nötigung u. strafmass
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Mögliche Nötigung u. strafmass

Mögliche Nötigung u. strafmass


27.08.2010 23:17 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky


| in unter 2 Stunden

Guten Tag
Im Januar habe ich erfahren, dass meine Frau ehebruch mit einen Nachbar begangen hat. Ich habe dieser Nachbar per e-mail informiert, dass er fern von meiner Frau halten soll, sonst werde ich seine Frau über seinen Ehebruch informieren.
Im April habe ich nochmals erfahren, dass Sie wieder getroffen habe, ich habe mich von meiner Frau getrennt. Heute habe einen Brief an seiner Faru ins Briefkasten geworfen mit Kopien von text nachrichtren, e-mails SMS usw zwischen die beide als beweismittel, dass Ihre Mann fremdgegangen mit meiner Frau ist.
Der Mann ist gleich zur Polizei gegangen u. hat einen Anzeige wegen nötigung gegen mich gemeldet. Handelt es sich hier um nötigung, trotz 6 monatigen pause zwischen originale nachricht, was kann ich erwarten? Für alle Antworten bin ich sehr sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Nötigung u.
28.08.2010 | 00:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Versuchte Nötigung, § 240 StGB
Mir Ihrem Verhalten haben Sie sich nicht wegen Nötigung des Nachbarn strafbar gemacht. Der entsprechende § 240 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zwar versuchen Sie hier, Ihren Nachbarn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Mitteilung an dessen Ehefrau) zu einer Unterlassung (Beendigung des Verhältnisses mit Ihrer Frau) zu nötigen. Der objektive Tatbestand des Abs. 1 ist somit erfüllt.
Allerdings scheitert eine Strafbarkeit an der fehlenden Verwerflichkeit Ihrer Handlung im Sinne des Abs. 2. Sie drohten dem Nachbarn mit einem erlaubten Mittel und verfolgten dabei einen legitimen Zweck. In dieser Kombination aber kann die versuchte Nötigung nicht rechtswidrig sein.

Je nach der Art, wie Sie an die kompromitierenden SMS bzw. E-Mails gelangten, kommt allerdings eine Strafbarkeit gemäß § 202a StGB in Betracht.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Ich gehe nicht davon aus, daß Ihre Frau die SMS / E-Mails Ihnen nicht freiwillig überlassen hat bzw. diese gar nicht weiß, daß Sie diese kennen. Waren das Mobiltelefon / das E-Mail-Konto durch Paßwörter (PIN) geschützt und haben Sie diese ohne Berechtigung benutzt, wäre eine Verwirklichung des § 202a StGB anzunehmen.
Gemäß § 205 Abs. 1 StGB ist für eine Verfolgung dieser Tat ein Strafantrag Ihrer Frau Voraussetzung, wenn die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Hiervon würde ich in Ihrem Fall jedoch nicht ausgehen.
Der Strafantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden.
Das Ausspähen von Daten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die konkret zu verhängende Strafe hängt von vielen mir unbekannten Faktoren ab und kann somit ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht seriös vorhergesagt werden. Sie dürften allerdings allenfalls eine geringe Geldstrafe zu erwarten haben. Unter Umständen ließe sich auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.


Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Marlow

125 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht