Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Kündigungsschutzklage.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einer Umstrukturierung im Betrieb hat mein Arbeitgeber versucht, mich durch Mobbinghandlungen zu einer Eigenkündigung bzw. einem Auflösungsvertrag zu bewegen. Nachdem ich mich geweigert habe, habe ich zwischenzeitlich mehrere Abmahnungen und zwei Kündigungen - eine ordentlich, eine fristlos - erhalten. Beim kürzlich stattfindenden Gütetermin hat der Richter deutlich gemacht, dass die Kündigungen wohl nicht rechtswirksam sind. Da ich jetzt gestern eine Benachrichtigung für ein Einschreiben in meinem Briefkasten vorgefunden habe, gehe ich davon aus, dass dies die dritte Kündigung sein wird.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und kann mir die Beauftragung eines Anwalts für diese Vielzahl an Verfahren nicht leisten. Allerdings möchte ich keinesfalls auf Rechte verzichten, insbesondere auch auf Gehaltsnachzahlungen und evtl. Schadenersatzforderungen gegen meinen Arbeitgeber, aber auch evtl. gegen Kollegen.
Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes nimmt zwar die Standarddaten auf, ist aber zumindest bei uns wenig bereit, über zusätzliche Anträge zu sprechen.
Deshalb meine Hoffnung, über diese Plattform weiterführende Hilfe zu bekommen.
Hier die Frage:
Welche zusätzlichen Anträge sind bei Kündigungsschutzklagen denkbar?
Ich wäre dankbar für eine Aufzählung, bei Bedarf zu weiterer Information in einzelnen Punkten kann ich dann ja über die Nachfragefunktion oder in einer neuen Frage Sicherheit gewinnen.
Antwort geschrieben am 06.03.2011 10:19:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Schäfer
Leipziger Strasse 5, 50858 Köln, Tel: 02234 2016183, Fax: 02234 2016561
Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 29
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da Sie vermuten, dass eine erneute Kündigung für Sie hinterlegt wurde, empfiehlt sich in Ihrem Fall ein zusätzlicher Antrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den Termin der letzten mündlichen hinaus fortbesteht.
Mit diesem Antrag kann verhindert werden, dass weitere während des Prozesses zugestellte Kündigungen wegen Ablauf der Frist des § 4 KSchG wirksam werden.
Kommt es zu einer erneuten Kündigung müssen Sie diese dann bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Antrag nach § 4 KSchG angreifen (sog. Klageerweiterung).
Zu beachten ist aber, dass das notwendige Feststellungsinteresse nur besteht, soweit eine erneute Kündigung zu befürchten sind. Ansonsten wird der Feststellungsantrag unzulässig. Dies kann dann auch bei gewonnener Kündigungsschutzklage ein teilweises Unterliegen mit entsprechender Kostentragung zur Folge haben.
Sie sollten sich also zunächst vergewissern, dass das erwartete Schriftstück tatsächlich eine erneute Kündigung Ihres Arbeitgebers ist.
Des Weiteren kann noch der Antrag gestellt werden, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen haben Sie im Fall des Obsiegens natürlich Anspruch auf Gehaltszahlung.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass über die Fragefunktion leider keine individuelle Erarbeitung Ihrer konkreten Klageschrift nebst Anträgen möglich ist. Sollten Sie eine ausgearbeitete Klageschrift in Auftrag geben wollen, empfehle ich über die Beauftragung eines Anwaltes mit entsprechender Auslobung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Schäfer
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt
E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de
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