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Wir haben von der Firma **** am 10.04.10 eine Polstergarnitur (Leder) zum Preisvon 3.800 Eure geliefert bekommen und per Mail mitl Foto die Rückabwicklung wegen der Mängel (extreme Feltenbildung auf den Sitzflächen die nicht wieder zurück gehen) verlangt. Die Firma besteht nun auf Nachbesserung, kann sie das (angeblich bis zu zweimal).
Wir sind der Ansicht, dass für so viel Geld es von uns nicht hingenommen werden muß, eine reparierte Polstergarnitur zu bekommen. Wir haben telefonisch und per Mail deutlich gemacht, dass wir eine Auflösung des Kaufvertrages wünslchen. Dieses wurde uns mit Hinweis auf § 439 BGB Nacherfüllung verweigert. Müssen wir uns das gefallen lassen, wir haben nämlich seit Bestellung der Garnitur schon 4 Monate auf die Lieferung gewartet.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2010 16:12:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da sich aus Ihrer Anfrage nicht hinreichend deutlich ergibt, wie der Kaufvertrag geschlossen worden ist, weise ich Sie vorsorglich auf die unterschiedlichen Möglichkeiten hin.
Sofern es sich um einen ausschließlich online geschlossenen sog. Fernabsatzvertrag gehandelt hat, vgl. dazu § 312b BGB, steht Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Diese Frist begann frühestens mit Eingang der Ware bei Ihnen, also am 10.04.2010.
Sollte es sich also um einen solchen Vertrag gehandelt haben, wäre Ihre Erklärung, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, möglicherweise als Widerrufserklärung umzudeuten.
Sicherheitshalber sollten Sie heute (14.04.2010) noch per fax oder email den "Widerruf vom Vertrag gemäß § 312b BGB" erklären.
Ferner:
Die Firma Kabs gibt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachzulesen unter http://www.kabs.de/service?sp=14 eine
Zitat-Anfang:
§ 4 Freiwillige Rückgabegarantie
Unabhängig von dem den Kunden zustehenden gesetzlichen Rechten bietet Kabs PolsterWelt Online dem Kunden folgende freiwillige Rücknahmegarantie an:
14 Tage Rückgaberecht
Bei uns haben Sie die Möglichkeit, die Ware volle 14 Tage lang ab Warenerhalt zu prüfen. Innerhalb dieser Frist können Sie die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben. ...
Zur Ausübung des Rückgaberechts senden Sie eine Email an: retoure@kabs.de oder melden Sie Ihren Retourenwunsch telefonisch unter 0800 - 880 880 4 unseren Kundenberatern.
Zitat-Ende
Sofern in Ihrem Kaufvertrag diese AGB nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, steht Ihnen daher unabhängig von weiteren rechtlichen Fragen auch heute (14.04.2010) dieses vertragliche Rückgaberecht zu.
Falls noch nicht in der beschriebenen Form geschehen, sollten Sie heute noch eine entsprechende Email versenden.
Sofern Ihnen wider Erwarten dieses Rücktrittsrecht nicht zustehen sollte, sind Sie auf die gesetzlichen Ansprüche des § 437 BGB beschränkt.
In diesem Fall hätten Sie nach § 440 BGB in der Tat eine Nachbesserung zu ermöglichen, dies ggf. sogar zweimal. Erst dann, wenn zwei Nachbesserungsversuche gescheitert sind, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich denke aber, dass die Gegenseite versucht, mit Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittes vom Bestehen des vertraglichen Rücktrittsrechtes und ggf. auch des Widerrufsrechtes abzulenken.
Sie sollten sich dies nicht gefallen lassen und unter Berufung auf § 4 der AGB die Rücknahme der Garnitur gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Sollten Sie bei der Durchsetzung weitergehende anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Sie können im Bedarfsfall mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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