Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Abnahme.
Guten Tag,
ich habe als Dachdecker im Sommer 2007 eine Leistung für einen Privatkunden erbracht, die Fertigstellung angezeigt und eine Schlußrechnung geschrieben. Diese ist auch vollumfänglich beglichen worden. Es erfolgte eine Abnahme durch Nutzung/Inbetriebnahme. Jetzt, ein Jahr später bemängelt der Bauherr erstmalig einige Dinge wie angeblich nicht lotrechte Bleche, Welligkeit der Zinkbleche, falsches Gefälle der Rinne usw.
Ich habe ihm angeboten, einen Anwendungstechniker der Herstellerfirma zum Ortstermin hinzuzuziehen. Denn erfahrungsgemäß ist eine gewisse Welligkeit bei Dünnblechen (Titanzink, walzblank, 0,7 mm) nicht zu verhindern.
Der Bauherr äusserte sich jedoch im Vorfeld schon dahingehend, daß ihm egal sei, was der Anwendungstechniker zu sagen habe, er würde den jetzigen Zustand nicht akzeptieren.
Da ich vermute, daß es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen wird und der Bauherr auf diesem Wege versucht, die Verjährung zu unterbrechen frage ich Sie, wie ich mich am besten verhalten soll.
Muss ich die Mangelfreiheit meines Gewerks nach erfolgter Abnahme nachweisen? Unterbricht die Verjährung, wenn ich sein Dach betrete und z.B: eine schief sitzende Schraube korrigiere?
Vereinbart ist die VOB.
Vielen Dank.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.09.2008 16:03:28
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach der Abnahme des Werkes haben Sie zwar die Pflicht, die Mängel zu beseitigen, jedoch muss der Auftraggeber das Vorliegen eines Mangels beweisen. Generell hat derjenige eine Tatsache zu beweisen, der aus ihr einen Anspruch herleitet. Die zu beweisende Tatsache ist hier das Vorliegen eines Mangels. Daraus kann der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels herleiten.
Zwar gibt es hiervon Ausnahmen. Die Mängelbeseitigung richtet sich aber in Ihrem Fall nach § 13 VOB/B. Darin ist keine sog. Beweislastumkehr vorgesehen.
Auch im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches existiert keine entsprechende Regelung. Somit gilt die normale Beweislastverteilung, Sie haben die Mangelfreiheit nicht zu beweisen.
Die Verjährung für das gesamte Werk beginnt nicht neu zu laufen. Nach Abnahme einer Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Allerdings endet diese nicht vor Ablauf der Regelfristen nach der VOB (bei Bauwerken vier Jahre) oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.
Sind Sie sich also sicher, dass kein Mangel vorliegt, so sollten Sie die "Mängelbeseitigung" verweigern oder deutlich zum Ausdruck bringen, dass eine Leistung nur aus Kulanz erfolgt. Allerdings müssen Sie beachten, dass, wenn im Falle eines Prozesses das Gericht – mit Hilfe eines Gutachters – zu der Ansicht gelangt, dass ein Mangel vorliegt, ggf. weitere Kosten auf Sie zukommen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2008 16:36:50
Sehr geehrte Frau Götten,
zunächst einmal bedanke ich mich für die Antwort.
Grundsätzlich bin ich mir sicher, daß kein Mangel vorliegt, weil am Beispiel der Dachrinne mein Angebot von der Lieferung und Montage selbiger spricht, ohne explizit ein Gefälle zu erwähnen und auch der Hersteller auf seiner Heimseite ausführt, daß Rinnen nicht in Gefälle gelegt werden müssen und selbst stehendes Wasser keinen Mangel darstellt.
Kann ein Gutachter dennoch anders entscheiden?
Hinzufügen möchte ich, daß es sich bei dem Kunden selbst um einen Handwerksmeister handelt und seine Frau als Architektin im Hochbau arbeitet.
Gruß
Sehr geehrte Frau Götten,
zunächst einmal bedanke ich mich für die Antwort.
Grundsätzlich bin ich mir sicher, daß kein Mangel vorliegt, weil am Beispiel der Dachrinne mein Angebot von der Lieferung und Montage selbiger spricht, ohne explizit ein Gefälle zu erwähnen und auch der Hersteller auf seiner Heimseite ausführt, daß Rinnen nicht in Gefälle gelegt werden müssen und selbst stehendes Wasser keinen Mangel darstellt.
Kann ein Gutachter dennoch anders entscheiden?
Hinzufügen möchte ich, daß es sich bei dem Kunden selbst um einen Handwerksmeister handelt und seine Frau als Architektin im Hochbau arbeitet.
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2008 17:43:52
Sehr geehrter Fragesteller,
Ob ein Gutachter an dem Werk oder dessen Herstellung einen Mangel feststellt, kann von mir nicht beurteilt werden, da es hierbei auf Spezialwissen eines Fachmannes ankommt. Grundsätzlich erstellt ein Sachverständiger ein objektives Gutachten, auf Grundlage aller Informationen, die ihm zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ob ein Gutachter an dem Werk oder dessen Herstellung einen Mangel feststellt, kann von mir nicht beurteilt werden, da es hierbei auf Spezialwissen eines Fachmannes ankommt. Grundsätzlich erstellt ein Sachverständiger ein objektives Gutachten, auf Grundlage aller Informationen, die ihm zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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