Mängel nach Wohnungsübergabe / Einbehalt der Kaution
24.01.2011 12:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Guten Tag,
es geht um eine Kaution in Höhe von 2.850€, die teils zur Beseitigung von Mängeln einbehalten werden soll.
Auf Wunsch des Mieters wurde ein Termin zur Übergabe 14 Tage vor Ablauf des in der Kündigung (Mietrecht) genannten Termins telefonisch vereinbart. Ziel sollte sein, früher auszuziehen und eine halbe Monatsmiete zu sparen.
Da das Mietobjekt 500km vom Heimatort entfernt liegt und der Termin vor Ort mit einem hohen Aufwand an Zeit und Reisekosten verbunden ist, war vorgesehen, am Tag nach der Übergabe direkt Wohnungsbesichtungen mit Mietinteressenten anzuschließen. Es wurden Zeitungsannouncen geschaltet und Termine mit Interessenten ausgemacht.
Die Übergabe konnte am vereinbarten Termin allerdings nicht durchgeführt werden, da die Wohnung nicht geräumt war. Schließlich musste der Übergabetermin verschoben werden und den Mietinteressenten abgesagt werden.
Bei der Übergabe, zwei Wochen später, wurden erhebliche Mängel festgestellt und vom Mieter im Übergabeprotokoll anerkannt. Nach einer Frist von 14 Tagen wurden keine der Mängel vom Mieter behoben. Einige der Mängel mussten daher von Handwerksbetrieben beseitigt werden.
Nun folgende Fragen:
1) Kann zumindest ein Teil der Aufwände (Reisekosten, Zeitungsannouncen) für die misslungene Übergabe in Rechnung gestellt werden?
2)Im Mietvertrag steht, dass für die Zeitraum, der zur Beseitigung der Mängel eingeräumt werden muss (14 Tage), die Miete entsprechend weiter zu entrichten ist. Kann diese Forderung durchgesetzt werden?
3)Mehrere Wasserschäden im Parkett konnten nur durch Abschleifen und Versiegeln der gesamten Fläche behoben werden. Die Kosten belaufen sich auf etwa 1.700 €. Da es sich um ein gebrauchtes Parkett handelte, wurde mündlich vereinbart, dass die Kosten hälftig aufgeteilt werden. Nun will der Mieter nur 200€ aufbringen. Wie weit kann der Reparaturaufwand eingefordert werden?
4)Der Mieter war zur Gartenpflege verpflichtet. Dazu gehörte auch der Schnitt der Hecke. Die Hecke ist inzwischen teils abgestorben, teils so hoch gewachsen, dass sie nicht mehr auf die urprünglichen 2m zurückgeschnitten werden kann. Es entstehen Kosten für Heckenschnitt und teilweisen Ersatz der abgestorben Heckenpflanzen. Wie weit können diese eingefordert werden?
5) In einem Raum wurde der Boden vom Mieter eigenhändig und nicht fachgerecht (verschiedene Fließen, Unebenheiten, Brüche) gefließt. Kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die fachgerechte Korrektur eingefordert werden?
Besten Dank für eine Einschätzung zu diesen Fragen.
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